Petersburger schrieb am 21.07.2025 um 08:12:43:So ganz Geschichte ist es eben nicht. Das BVerwG hat sich ja mit der Frage beschäftigt, ob der Grund das jemand Doppelstaatler ist ausreichend ist, die Begründung der Ehe im Bundesgebiet aufgrund nicht nachgewiesener einfacher Deutschkenntnisse dauerhaft zu verwehren. Und dies verneint. Sehr wohl hält das BVerwG die Ausübung der Ehe im Ausland für gewisse Zeit für zumutbar unter entsprechenden Umständen. Und hat bzgl. der Sprachkenntnisse auch eine solche Dauer definiert.
Zitat:Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden.
Das VG Berlin (Urteil v. 10.02.2015 - 29 K 222.13 V -) hat geurteilt, dass die Eigenschaft als Doppelstaatler auch nicht als Grund ausreicht um die Sicherung des Lebensunterhalts zu fordern. Gleichwohl hat das VG Berlin nicht geurteilt, dass die Regelungen des
AufenthG und der
AVwV gar keine Anwendung mehr finden (was sie ja einfach hätten tun können wäre die Konsequenz des Urteils des BVerwG so wie du es darstellst), sondern lediglich, dass die doppelte Staatsbürgerschaft kein atypischer Fall ist i.S.d. Gesetzes ist.
Ob die anderen Gründe neben der Doppelstaatigkeit aus der
AVwV (und der Gersetzesbegründung von der sie 1 zu 1 übernommen wurden) aber auch keine entsprechenden besonderen Umstände sind, hat weder das BVerwG noch wer anderes in der Rechtsprechung bislang entschieden. Es wurden durch die Rechtsprechung aber auch noch keine Fälle der Atypik angenommen. Es ist schlicht nicht eindeutig geklärt. Was ich mir vorstellen könnte wäre z.B. dass, wie es das BVerwG auch bei den Sprachkenntnissen vorgegeben hat, Bemühungen verlangt werden in der BRD eine Beschäftigung zu finden. Und dann eben für eine gewisse Zeit die Ehe außerhalb des Bundesgebiets zugemutet wird, wenn es solche Bemühungen nicht gibt.
Müssen wir jetzt hier aber auch nicht ausdiskutieren. Würden sowieso nicht auf einen Nenner kommen

Ergänzend möchte ich klarstellen, dass das nicht meine Auffassung ist. Ich würde so wie du von der Sicherung des Lebensunterhalts absehen. Weil ich auch wenig Grund sehe das anders zu entscheiden. Selbst wenn man meinen Ausführungen oben folgen sollte, wäre wohl spätestens ein Jahr später der Zuzug möglich, da sonst verfassungswidrig. Warum daher die Mühe machen. Außerdem wiegt das gesetzgeberische Ziel der Lebensunterhaltssicherung in meinen Augen nicht so schwer wie das Ziel hinter den deutschen Sprachkenntnissen.
Aber vor dem Hintergrund, dass es eben sehr wohl problematisiert werden könnte, da es genau die Fallkonstellation ist die der Gesetzgeber beschrieben hat (und sowieso in der Praxis von vielen Behörden gefordert wird, selbst wenn offensichtlich darauf verzichtet werden muss), halte ich meinen Ratschlag schon mal nach Beschäftigungen Ausschau zu halten für mehr als sinnvoll, da man einer entsprechenden Argumentation eben direkt den Wind aus den Segeln nehmen würde. Denn man hat ja in Marokko den
LU sichergestellt und ist ja offensichtlich auch bemüht das in Deutschland fortzuführen. Und dann gibt es auch keinen Grund das Visum aus diesem Grund zu verwehren.