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Niederlassungserlaubnis schon nach zwei Jahren? (Gelesen: 1.416 mal)
Themen Beschreibung: frühere Entfristung AT
Dschua
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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19.07.2025 um 11:35:44
 
Hallo liebes Forum,

da ich dazu widersprüchliche Informationen gehört und gelesen habe, hier mal eine Frage, vielleicht kann jemand weiterhelfen:

Mein Mann (mexikanischer Staatsbürger, hat B2 und macht gerade C1) lebt seit zwei Jahren mit mir in Deutschland mit Aufenthaltstitel aufgrund von Ehegattennachzug zusammen. Sein AT läuft nun im Oktober ab, eine Verlängerung haben wir bereits beantragt, weil wir wissen, dass die Terminvergabe bei der ABH München Monate dauert. Soweit ich weiß, wird der AT dann ja wieder nur für ein Jahr erteilt und erst dann hat er das Recht auf eine Niederlassungserlaubnis. Gibt es denn die Möglichkeit der früheren Erteilung einer NE schon nach zwei Jahren? Mein Mann sucht nun inzwischen seit zwei Jahren intensivst nach einem Job im qualifizierten Bereich (er ist Akademiker mit Berufserfahrung im Bankensektor), bisher jedoch trotz unzähliger Bewerbungen und wahnsinniger Bemühungen in sämtlichen Jobs leider erfolglos, da die Befristung des AT leider oft der "Killer" für eine Einstellung ist. Daher jobbt er seitdem als Aushilfe im Verkauf, aber das entspricht nicht seiner Qualifikation und Ambition. Er ist top integriert, hochmotiviert, endlich im qualifizierten Bereich zu arbeiten, spricht und versteht Deutsch auf C1-Niveau hat auch den Einbürgerungstest erfolgreich bestanden und wir erwarten im Dezember unser erstes Kind, weshalb uns da natürlich die Entfristung auch einige Sorgen nehmen würde. Weiß da jemand, ob es Möglichkeiten gibt?

Ich danke euch ganz herzlich für eure Antworten!

Viele Grüße in die Runde
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 19.07.2025 um 12:54:10
 
Die NE gem. § 28 Abs. 2 AufenthG wird erst nach 3 Jahren erteilt. Es gibt eine NE die nach 21 Monaten erteilt werden kann, aber dafür müsste dein Mann eine Blaue Karte EU haben und auch in einem dementsprechenden Job arbeiten. Was er nicht tut, daher ist diese für ihn nicht möglich und die NE nach 3 Jahren wird die früheste mögliche NE für ihn sein.

Mir ist jetzt aber kein Grund ersichtlich, weshalb die AE nur für ein Jahr verlängert werden sollte. Deinem Beitrag entnehme ich aber, dass deinem Mann die AE wohl für ein Jahr erteilt wurde und dann vor einem Jahr erneut um ein Jahr verlängert wurde. Also wenn das in München der Standard ist, dann wundert es auch nicht, dass die Terminvergabe Monate dauert Laut lachend

Glaube das beste was ihr machen könnt ist die ABH schlicht zu fragen, ob die AE nicht auch für einen längeren Zeitraum verlängert werden kann. Ruhig die Probleme die bei der Arbeitssuche daraus entstehen erwähnen. Wenn ihr schriftliche Absagen habt die das Problem ansprechen auch gerne vorlegen. Auch erwähnen, dass er den Einbürgerungstest schon geschafft hat und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Eine gelungene Integration ist bei der Entscheidung über die Dauer der Verlängerung nämlich auch zu berücksichtigen. Und eine Verlängerung nur für ein Jahr soll gem. § 8 Abs. 3 S. 6 AufenthG nämlich dann gemacht werden, wenn der Ausländer den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen hat oder nicht nachgewiesen hat, dass seine Integration auf sonstige Weise erfolgt ist. Das ist bei deinem Mann offensichtlich nicht der Fall, ganz im Gegenteil.
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Dschua
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.07.2025 um 13:27:18
 
Danke, dann ist mir das nun klarer. Mir war nicht klar, dass man auch nach drei und ggf. mehr Jahren einfach mit den AT "weitermachen" kann, ich bin wohl naiverweise davon ausgegangen, dass der AT dann nach drei Jahren automatisch in eine NE umgewandelt wird, aber das ist ja nicht der Fall. Im Antrag an die AB haben wir die Probleme und unsere Bitte bereits geschildert, eine andere Kontaktmöglichkeit gibt es in München ohnehin nicht. Aber dann hoffen wir einfach auf einen zweijährigen AT, damit mein Mann dann schon nächstes Jahr die NE beantragen kann und vielleicht auch mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat als nur Aushilfsjobs. Danke dir für die schnelle Info und die Hilfe!
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roseforest
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Antwort #3 - 19.07.2025 um 13:42:34
 
Deswegen ist eigentlich der "Normalfall" 3 Jahre AT dann NE. So muss man nur 2x überhauot zur ABH..
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roseforest
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Antwort #4 - 24.07.2025 um 20:36:03
 
München schreibt es sogar auf die Webseite mit 1 Jahr
https://stadt.muenchen.de/service/info/auslaenderbehoerde/1099273/

Verrückt.. so macht man sich natürlich Arbeit.
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nixwissen
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Antwort #5 - 27.07.2025 um 20:23:33
 
Da das mit der NE nach zwei Jahren ja nichts wird, hilft dieser Tipp nicht jetzt aber vielleicht dann nach drei Jahren. Er kann sich dann auch gleich einbürgern lassen und die NE (quasi) überspringen.
Die meisten Vorraussetzungen für die Einbürgerung bräuchte er auch für die NE und das scheint ja alles zu passen. Das ist allerding einer der Vorgänge mit der längsten Bearbeitungszeit. Das würde ich versuchen gleich nach der nächsten Verlängerung der AE zu beantragen, vielleicht sogar noch vorher. Keine Ahnung, ab wann die das in München annehmen, einfach mal fragen.
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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roseforest
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Antwort #6 - 27.07.2025 um 21:45:24
 
Habe mal eine Mail nach münchen gesendet mal sehen was die Antwort ist Smiley


Betreff: Anfrage zur Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug zu Deutschen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (FzF).

Auf der Webseite der Stadt München bzw. in den allgemeinen Hinweisen wird erwähnt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr erteilt wird. Demgegenüber steht jedoch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV, Abschnitt 28.1.6), wonach die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen ist. Eine Befristung auf nur ein Jahr soll nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Ehe (z. B. Scheinehe) oder an sonstigen Erteilungsvoraussetzungen bestehen.

Ich bitte Sie daher höflich um eine Erläuterung, wie diese beiden Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt München angewandt werden und aus welchem Grund dort in der Praxis meist eine Befristung von einem Jahr erfolgt.

Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich im Voraus und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

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Dschua
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 31.08.2025 um 08:08:55
 
roseforest schrieb am 27.07.2025 um 21:45:24:
Habe mal eine Mail nach münchen gesendet mal sehen was die Antwort ist Smiley


Betreff: Anfrage zur Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug zu Deutschen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage bezüglich der Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (FzF).

Auf der Webseite der Stadt München bzw. in den allgemeinen Hinweisen wird erwähnt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr erteilt wird. Demgegenüber steht jedoch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV, Abschnitt 28.1.6), wonach die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf drei Jahre zu befristen ist. Eine Befristung auf nur ein Jahr soll nur dann erfolgen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der Ehe (z. B. Scheinehe) oder an sonstigen Erteilungsvoraussetzungen bestehen.

Ich bitte Sie daher höflich um eine Erläuterung, wie diese beiden Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt München angewandt werden und aus welchem Grund dort in der Praxis meist eine Befristung von einem Jahr erfolgt.

Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich im Voraus und freue mich auf Ihre Rückmeldung.



Oh, da bin ich auch sehr gespannt, was die Antwort sein wird.
Viele Grüße!
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reinhard
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Antwort #8 - 31.08.2025 um 14:16:57
 
Dschua schrieb am 31.08.2025 um 08:08:55:
Oh, da bin ich auch sehr gespannt, was die Antwort sein wird.
Viele Grüße!


Sinnvoll ist es für ihn, den Antrag auf Verlängerung schriftlich zu stellen. Vorbeikommen und unterschreiben kann er immer noch.

Er beantragt eine Verlängerung um drei Jahre und schreibt: "Im Falle einer Ablehnung oder einer kürzeren Laufzeit bitte ich um einen begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid."

Dann müssen sie zumindest überlegen oder die Chefin fragen oder was auch immer.
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Dschua
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Antwort #9 - 13.10.2025 um 09:59:09
 
Hallo, wollte euch noch informieren, wie es ausgegangen ist: tatsächlich sehr positiv für uns: mein Mann hat gestern seinen neuen AT bekommen und er ist sogar für vier Jahre gültig! Ein Glück, das hilft uns wirklich sehr weiter!  Smiley
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