Kommt stark auf die Behörde an. Aus zwei Gründen:
1. Bearbeitungszeit. Beträgt diese sowieso >12 Monate, dann dürfte er ja nach seiner Weltreise wieder in Arbeit sein. Von daher ist die kurzfristige Arbeitslosigkeit nur dann ein Problem, wenn die Wartezeit kurz sein sollte. Aber auch das kann man dann besprechen und um Rückstellung bitten.
2. Beurteilung der Prognose. Mit bestandenem Masterabschluss wird er sehr wahrscheinlich später Arbeit finden können. Was denke ich dennoch abgewartet werden sollte ist die Probezeit. Aufgrund der hohen Qualifikation wäre es mir aber nicht wo wichtig, ob der Arbeitsvertrag nun befristet oder unbefristet wäre. Kann wer anderes aber auch wieder anders sehen. Aber auch hier, dann würde der Antrag wahrscheinlich zurückgestellt werden.
Dass er ein halbes Jahr keine Beschäftigung haben wird sehe ich nicht als Problem. Ist eine nachvollziehbare freie Entscheidung aus der sich denke ich wenig für die Erwerbszukunft ableiten lässt.
Worauf er ganz dringend achten sollte ist § 12b Abs. 1 S. 4
StAG i.V.m. § 4a Abs. 6 FerizügG. Heißt der geforderte Aufenthalt für die Einbürgerung wäre unterbrochen, bei Abwesenheiten von 6 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht zu verwechseln mit 6 Monate am Stück). Die Regelung ist tendenziell strenger als die Regel die für Nicht-EU-Personen gilt, aber die Frage ob das gerechtfertigt ist oder man im Zweifel einfach die günstigere Bestimmung nimmt ist rechtlich strittig.
Wenn er es also nicht unbedingt darauf anlegen möchte, sollte er darauf achten, dass er zu keinem Zeitpunkt innerhalb des letzten Jahres 6 Monate oder länger im Ausland war.