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Einschätzung - Einbürgerung EU-Bürger (Gelesen: 816 mal)
vtrmk
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i4a rocks!


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17.07.2025 um 12:47:36
 
Hallo alle,

ich bitte um eure Einschätzung der Chancen einer erfolgreichen Einbürgerung:

Antragsteller: EU-Bürger, rechtsmäßiger Aufenthalt in DE seit 2018 für Studium, im Besitz einer EU-Daueraufenthaltsbescheinigung seit 2023

2018 - 2019: Besuch eines Studienvorbereitenden Kurses (Studienkolleg)
2019-2025: Studium (Bachelor + Master), samt Praktika und Auslandssemesters. Das Masterstudium endet am 30.09.2025; ab dem 01.10.2025 geht der Antragsteller auf Weltreise für 6 Monate und wird in der Zeit nach Arbeit (evtl. Praktika) suchen. In der Zeit ist der Lebensunterhalt von den eigenen Ersparnissen abgedeckt - da der Antragsteller weder eingeschriebener Student ist noch berufstätig. Krankenkasse wurde für die Zeit gekündigt (Weltreiseversicherung abgeschlossen), und kein Bezug von Leistungen ist beabsichtigt (obwohl es ein Anspruch ja bestünde).

Eine Rückkehr nach DE ist Ende März/Anfang April geplant; der Antragsteller behält seinen Wohnsitz (keine Abmeldung).

Einbürgerungstest bestanden, Sprachkenntnisse nachgewiesen. Momentan ist der Lebensunterhalt durch Lohn + Stipendium gesichert.

So, nach meiner Einschätzung wäre der einzige mögliche Knackpunkt das Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts - das ist ja durch Ersparnisse während des Auslandsaufenthaltes abgedeckt, aber noch hat er keine Aussicht auf Arbeit (und gerade beim Anfertigen der Masterthesis auch keinen Kopf für). Ein Anspruch auf ALG 2 besteht allerdings durch das erworbene Daueraufenthaltsrecht nach 5-jährigem Aufenthalt - es ginge bei der Einbürgerung schlicht um den Erwerb vom Wahlrecht.

Der Antragsteller hat einen Termin für die persönliche Antragstellung am 05.09 erhalten - zu dem Zeitpunkt wäre ja der Lebensunterhalt noch durch Stipendium/Arbeit gesichert.

Spricht irgendwas gegen die Einbürgerung? Liegt die Entscheidung im Ermessen des Sachbearbeiters?

Vorab vielen Dank
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 17.07.2025 um 14:10:17
 
Kommt stark auf die Behörde an. Aus zwei Gründen:

1. Bearbeitungszeit. Beträgt diese sowieso >12 Monate, dann dürfte er ja nach seiner Weltreise wieder in Arbeit sein. Von daher ist die kurzfristige Arbeitslosigkeit nur dann ein Problem, wenn die Wartezeit kurz sein sollte. Aber auch das kann man dann besprechen und um Rückstellung bitten.

2. Beurteilung der Prognose. Mit bestandenem Masterabschluss wird er sehr wahrscheinlich später Arbeit finden können. Was denke ich dennoch abgewartet werden sollte ist die Probezeit. Aufgrund der hohen Qualifikation wäre es mir aber nicht wo wichtig, ob der Arbeitsvertrag nun befristet oder unbefristet wäre. Kann wer anderes aber auch wieder anders sehen. Aber auch hier, dann würde der Antrag wahrscheinlich zurückgestellt werden.
Dass er ein halbes Jahr keine Beschäftigung haben wird sehe ich nicht als Problem. Ist eine nachvollziehbare freie Entscheidung aus der sich denke ich wenig für die Erwerbszukunft ableiten lässt.

Worauf er ganz dringend achten sollte ist § 12b Abs. 1 S. 4 StAG i.V.m. § 4a Abs. 6 FerizügG. Heißt der geforderte Aufenthalt für die Einbürgerung wäre unterbrochen, bei Abwesenheiten von 6 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht zu verwechseln mit 6 Monate am Stück). Die Regelung ist tendenziell strenger als die Regel die für Nicht-EU-Personen gilt, aber die Frage ob das gerechtfertigt ist oder man im Zweifel einfach die günstigere Bestimmung nimmt ist rechtlich strittig.

Wenn er es also nicht unbedingt darauf anlegen möchte, sollte er darauf achten, dass er zu keinem Zeitpunkt innerhalb des letzten Jahres 6 Monate oder länger im Ausland war.
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lottchen
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Antwort #2 - 17.07.2025 um 14:22:08
 
vtrmk schrieb am 17.07.2025 um 12:47:36:
In der Zeit ist der Lebensunterhalt von den eigenen Ersparnissen abgedeckt - da der Antragsteller weder eingeschriebener Student ist noch berufstätig. Krankenkasse wurde für die Zeit gekündigt (Weltreiseversicherung abgeschlossen), und kein Bezug von Leistungen ist beabsichtigt (obwohl es ein Anspruch ja bestünde).... Eine Rückkehr nach DE ist Ende März/Anfang April geplant; der Antragsteller behält seinen Wohnsitz (keine Abmeldung).


Es besteht kein Leistungsanspruch wenn man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Wenn man seinen Wohnsitz in D behält ist man in D normal krankenversicherungspflichtig. Das sollte man vorher abklären was die Krankenkasse zur Planung sagt.
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vtrmk
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Antwort #3 - 17.07.2025 um 14:25:05
 
Puncherfaust schrieb am 17.07.2025 um 14:10:17:
§ 12b Abs. 1 S. 4 StAG

Hier ist die Rede ja von 6 Monaten im Jahr - der Verständlichkeit halber frage ich mal nach: im Jahr heißt im Jahr 2025, 2026 etc oder in den letzten 12 Monaten? Denn im ersten Fall wäre der Auslandsaufenthalt ja weit unter dieser Grenze (3,5 Monate im Jahr 2025, 3 Monate im Jahr 2026)
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Antwort #4 - 17.07.2025 um 14:26:10
 
lottchen schrieb am 17.07.2025 um 14:22:08:
Das sollte man vorher abklären was die Krankenkasse zur Planung sagt.

Krankenkasse weiß schon Bescheid und hat die Kündigung angenommen, einzige Voraussetzung war der Nachweis einer Auslandskrankenversicherung für die Dauer der Reise.
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Puncherfaust
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Antwort #5 - 17.07.2025 um 15:17:40
 
vtrmk schrieb am 17.07.2025 um 14:25:05:
Hier ist die Rede ja von 6 Monaten im Jahr - der Verständlichkeit halber frage ich mal nach: im Jahr heißt im Jahr 2025, 2026 etc oder in den letzten 12 Monaten? Denn im ersten Fall wäre der Auslandsaufenthalt ja weit unter dieser Grenze (3,5 Monate im Jahr 2025, 3 Monate im Jahr 2026)


Guter Punkt. Unsere Kommentierung spricht vom Kalenderjahr, also gehts um 6 Monate in 2025, 2026, etc.
Jetzt wo ich mir den Gesetzeswortlaut nochmal anschaue macht das auch nur Sinn, da steht ja nicht "innerhalb eines Jahres".

Kannst meinen ergänzenden Hinweis also ignorieren  Augenrollen Laut lachend
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AM
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.07.2025 um 19:49:01
 
Wie geht man im Allgemeinen mit der Formulierung „Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht abweichend von den Sätzen 1 bis 4 in der Regel nicht mehr fort, wenn die Auslandsaufenthalte die Hälfte der Aufenthaltsdauer, die im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder für eine Einbürgerung jeweils erforderlich ist, überschreiten.“ in § 12 vor? Wie und wer berechnet das?

Nehmen wir ein Beispiel: Eine Person hat ihren Aufenthalt grundsätzlich in zwei Ländern – in Deutschland und außerhalb der EU. Nun verbringt sie einige Zeit in Deutschland. Während dieses Zeitraums reist sie jedoch auch in den Urlaub nach Italien, kehrt von dort nach Deutschland zurück und fliegt anschließend in das andere Land, in dem sie ebenfalls ihren Wohnsitz hat. Wird in diesem Fall die Urlaubszeit in Italien nach dieser Regel abgezogen? Und wie kann ein solcher Aufenthalt überhaupt erfasst und überprüft werden?

Ein weiteres Beispiel: Nehmen wir an, dass die „Aufenthaltsdauer, die im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder für eine Einbürgerung jeweils erforderlich ist“ drei Jahre beträgt. Die Person verbringt etwa die Hälfte der Zeit in Deutschland und die andere Hälfte im Ausland. Je nachdem, welchen Zeitraum man für die Berechnung heranzieht, war die Person möglicherweise mehr oder weniger als 1,5 Jahre in Deutschland. Wie wird in einem solchen Fall vorgegangen? Wer bestimmt, welche Zeitspanne für die Anwendung dieses Gesetzes herangezogen wird?
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