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Name auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) (Gelesen: 2.991 mal)
deerhunter
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Antwort #15 - 12.07.2025 um 09:48:42
 
Petersburger schrieb am 12.07.2025 um 09:39:31:
Wer eine Vorschrift kennt, der eine solche Rechtspflicht begründet, mag sie mir hier nennen.


BMG


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Aras
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Antwort #16 - 12.07.2025 um 11:33:58
 
Im BMG finde ich keine Regelung bezüglich der Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen. Genauso wenig finde ich Regelungen bezüglich der Gültigkeit von Personalausweisen oder Reisepässe.

Personalausweise werden in PAuswG geregelt. Und auch wenn ich nach "Gültigkeit Personalausweis Namensänderung" googele, dann finde ich die Angabe, dass der Personalausweis ungültig wäre, wenn man den Namen ändert. Als Korinthenkacker muss ich das aber hinterfragen und selber im Gesetz nachvollziehen können. So findet man den Verweis auf § 9 PAuswG, der aber die Antragstellung behandelt. Es ist in § 28 PAuswG geregelt, dass ein Personalausweis ungültig ist, wenn "Eintragungen nach" dem Personalausweisgesetz "fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,[...]".
Fazit: Ein Personalausweis ist Kraft Gesetzes ungültig, wenn der Nachname unzutreffend ist.

Reisepässe werden im PassG geregelt. In § 11 PassG wird die Ungültigkeit geregelt, wobei auch dort die geregelt ist, dass der Reisepass ungültig wird, wenn "Eintragungen nach" dem Passgesetz "fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind,[...]".
Fazit: Ein Reisepass ist Kraft Gesetzes ungültig, wenn der Nachname unzutreffend ist.

Und wo steht das mit der Aufenthaltserlaubnis im AufenthG?  Es gibt sehr viele Verweise auf das PAuswG und das PassG. Aber keine Verweise auf § 11 PassG oder § 28 PAuswG. Ich finde nix zu der Gültigkeit bei Namensänderungen.

Zumindest für Aufenthaltserlaubnisse, die als Ausweisersatz ausgestellt wurden, hätte ich einen Verweis auf § 28 PAuswG erwartet. Es gibt eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Gültigkeit von Ausweisersatze per Verordnung für das BMI gem § 99 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 AufenthG. Und im AufenthV finde ich auch nix vergleichbares zu § 28 PAuswG. Regelungslücke?

Mein persönliches und rechtlich unbeachtliches(!) Fazit:

Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht an die Identität sondern an die natürliche Person gebunden.

Selbst wenn jemand einen neuen Reisepass mit neuer Identität bringen würde, würde die Aufenthaltserlaubnis nicht einfach deswegen ungültig.

Die Gründe können vielfältig sein.

Von einfach harmlos, wie Namensänderung nach anglo-amerikanischem Recht per deeds poll.,

über Änderung der Transkriptionsregeln für Namen in Reisepässen von Staaten wo die amtliche Schrift nicht-lateinisch ist - bspw. arabischer Staat ändert Transkriptionsregel von franzözisch zu englisch und aus "Abou" wird "Abu -,

bis hin zu rein willkürlicher Änderung der Namen durch einen Staat um Personen auszugrenzen oder zu integrieren - bspw. Deutsches Reich 1938 durch die Zweite Verordnung zum Namensänderungsgesetz wodurch Juden der weitere Vorname Israel oder Sara zugefügt wurde oder um die Identität einer Volksgruppe auszulöschen die Namen in die eigene Sprache zwangsweise geändert wird, aktuelles Beispiel die Russifizierung der Ukraine.

Es macht für mich Sinn, dass sich der deutsche Staat sich da nicht aktiv daran beteiligt und dass eher auf Zuruf prüft und macht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Petersburger
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Antwort #17 - 12.07.2025 um 11:48:59
 
deerhunter schrieb am 12.07.2025 um 09:48:42:
BMG

Bitte keine Albernheiten.

Erstens gehört es sich in einem solchen Falle, die konkrete Textstelle wenigstens so konkret zu benennen, dass man nicht suchen muss, zweitens regelt das BMG ganz andere Sachverhalte und ändert das spezialgesetzliche AufenthG nicht.
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roseforest
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Antwort #18 - 13.07.2025 um 09:03:18
 
@aras danke für deine Recherche mega Smiley

Du schreibst von reisepässen. Jemand der es unvollständig zitiert z.b. könnte es auch wieder aus dem Zusammenhang reißen.

Mit "reisepässe" meinst du sicherlich "deutsche reisepässe" .
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Petersburger
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Antwort #19 - 13.07.2025 um 09:44:52
 
roseforest schrieb am 13.07.2025 um 09:03:18:
Mit "reisepässe" meinst du sicherlich "deutsche reisepässe" . 

Richtig, das ergibt sich aus dem Zusammenhang.

Deutsche Regelungen zum Passrecht können in keiner Weise auf das Passrecht anderer Staaten einwirken.
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Antwort #20 - 13.07.2025 um 18:47:56
 
Vielen Dank an @Petersburger, @Aras und @roseforest, das hilft schon ein gutes Stück weiter.
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