diogenes schrieb am 12.07.2025 um 08:33:18:Leider gabe es noch keine Auskunft, ob die Verwaltungspraxis beibehalten wurde.
Die 2009 veröffentlichte
AVwV zum
AufenthG, die das allen Behörden vorschreibt - das ist also keine Verwaltungspraxis, sondern eine bundeseinheitliche Vorschrift - ist nach wie vor in Kraft.
Es gibt zudem keinen Grund, die dort festgelegte Verfahrensweise für die diskutierte Fragestellung zu ändern.
roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:04:39:Wenn ein neuer Pass vorliegt muss auch eine Übertragung des
eAT stattfinden,da der
eAT an den Pass gebunden ist. Unabhängig warum nun ein neuer Pass vorliegt.
Puncherfaust schrieb am 11.07.2025 um 21:39:10:Und wenn man einen neuen Pass hat, dann muss man den
eAT übertragen, da
eAT und Pass miteinander verbunden sind.
Beides ist falsch.
In Deutschland werden Dokumente für eine konkrete Person ausgegeben - ein Wechsel der Dokumente, die deren Identität bestätigen, führt nicht zum Erlöschen irgendwelcher Erlaubnisse, in denen das aktuelle Identitätsdokument genannt ist.
§ 4
AufenthG fordert daher auch nur, dass ein
AT gültig sein muss. Über eine die Wirksamkeit des
AT beeinflussende Bindung an ein Identitätsdokument steht dort nichts.
Anderenfalls könnten ausländische Behörden deutsche Aufenthaltstitel annullieren - das liegt nicht in deren Kompetenz.
Rechtlich absolut möglich ist, mit dem alten (e)AT und einem neuen Reisepass unterwegs zu sein. Im Idealfall hat man auch das alte, ggf. annullierte Identitätsdokument dabei, um Zweifel zu beseitigen.
Es wird auch in diesem Thema bestätigt, dass die Einreise mit
AT, die nicht zum aktuellen Pass und ggf. auch nicht zum aktuellen Namen (nach deutschem Recht) passen, möglich ist.
Das wäre es bei zwingender Koppelung Pass-AT nicht.
Lektüre hierzu EuGH-Urteil C-575/12 vom 04.09.2014
Natürlich ist das kein Aufruf, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag mit dem Antrag auf einen neuen
eAT zu warten. Schließlich erleichtert man sich selbst das Leben, wenn die aktuellen Dokumente zueinanderpassen.
Eine Rechtspflicht dazu besteht aber, entgegen oft und auch hier im Thema geäußerten Meinungen, nicht.
Wer eine Vorschrift kennt, der eine solche Rechtspflicht begründet, mag sie mir hier nennen.
(Ein seit 2010 von mir in diesem Forum immer wieder geäußerter Aufruf, der noch nie eine solche Nennung brachte.)
Ich weise übrigens vorsorglich darauf hin, dass künftige Beiträge mit Bezug auf hier nicht einschlägiges deutsches Passrecht von mir auf den Schrottplatz verschoben werden.