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Name auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) (Gelesen: 2.193 mal)
diogenes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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11.07.2025 um 12:20:16
 
Bei der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels nach Heirat eines Ausländers mit einem Deutschen in Deutschland (oder bei Übersiedelung nach Hochzeit im Ausland) ist bei einer Namensänderung in Folge der Hochzeit regelmäßig die Situation gegeben, dass der aktuelle Pass des Ausländers noch auf einen anderen Namen lautet.

Um einen Gleichlauf mit dem aktuell (noch verwendeten) Pass zu gewährleisten, wurde der elektronische Aufenthaltstitel daher in der Vergangenheit auf den im Pass befindlichen Namen ausgestellt, obgleich der Name nach deutschem Namensrecht sich in Folge der Namenswahl bei Heirat geändert hat.

Meine Frage hierzu wäre, zum einen, ob diese Verwaltungspraxis weiterhin aktuell ist und weiterhin, ob eine Notwendigkeit bzw. Verpflichtung besteht zeitnah einen neuen eAT zu beantragen?

Die Informationen, die sich hierzu auf diversen offiziellen Internetseiten finden, so z.B. hier:
https://service.rlp.de/detail?areaId=&pstId=201581205&ouId=&infotype=0#:~:text=S
ie%20besitzen%20einen%20elektronischen%20Aufenthaltstitel,ein%20neuer%20eAT%20is
t%20erforderlich

Sind m.E. in der Aussage nicht ganz klar.

Vielen Dank vorab für jede Information und Hilfestellung.
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Antwort #1 - 11.07.2025 um 18:59:28
 
Zitat:
Sie besitzen einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und Ihr Name hat sich geändert infolge von Heirat, Scheidung oder sonstigen Gründen (z. B.: Änderung der Passdaten - Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapieres); Dann wird bei Änderungen im Vor- oder Familienname ein neuer eAT ist erforderlich.

https://service.rlp.de/detail?areaId=&pstId=201581205&ouId=&infotype=0#:~:text=S
ie%20besitzen%20einen%20elektronischen%20Aufenthaltstitel,ein%20neuer%20eAT%20is
t%20erforderlich

oder

Zitat:
Wenn ein neuer Pass ausgestellt wird oder sich der Name geändert hat (zum Beispiel durch Eheschließung), muss der Aufenthaltstitel übertragen, also neu ausgestellt werden. Der Übertrag erfolgt dabei seit 03.02.2020 immer als eAT. Diese Dienstleistung erhalten Sie in der Regel in allen Berliner Bürgerämtern

https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/elektronischer-aufenthaltstitel/

oder

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/10a-familienname-6...

oder

https://www.stuttgart.de/organigramm/leistungen/reisepass-beantragen-wegen-namen...

erscheint mir recht eindeutig, wie Google nach 3 Minuten sagt! Ist auch Schlüssig, weil derjenige ja unter nur einem Namen gemeldet ist und eine Melderegisterabfrage (EWO) bei Überprüfung in die Leere laufen würde und vermutlich weitere Maßnahmen nach sich ziehen würde.

Ich kenne es, dass Übergangsweise beide Namen im EAT eingetragen werden, aber nur bis zum neuen Pass den man unverzüglich beantragen soll
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roseforest
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Antwort #2 - 11.07.2025 um 19:04:39
 
Wenn ein neuer Pass vorliegt muss auch eine Übertragung des eAT stattfinden,da der eAT an den Pass gebunden ist. Unabhängig warum nun ein neuer Pass vorliegt.

Warum stellen denn die ABHs sonst eATs aus wenn man "unverzüglich" einen neuen Pass beantragen soll ? Ich glaube kaum dass eine deutsche !! Behörde ein anderes Land verpflichteten kann einen Namen im Pass zu ändern.

Ich kann ja auch eine Namenskonstellation bei der Heirat nach deutschen Recht wählen, welche im Heimatland gar nicht vorgesehen ist. Dann hat man ja überhauot keine Möglichkeit neuen Pass mit "deutschen" Namen zu bekommen, ergo kann es auch keine Pflicht sein.

Wie gesagt: auf welcher Grundlage soll Deutschland ein anderes Land verpflichten können einen Namen im Pass zu ändern..

Ob beide Namen im eAT stehen bzw der deutsche als Zusatz kann man sicherlich machen. Wenn die ABh es nicht macht kann ich ja einfach die Heiratsurkunde mitnehmen und habe den gleichen "Nachweis"..

Hier mal ein Auszug aus den AVwV-AufenthG

3.0.9.1 In Etiketten für den Aufenthaltstitel und das Visum, in denen der Name wiedergegeben wird und die in den Pass eingeklebt werden, sowie in der Fiktionsbescheinigung ist der Name einzutragen, der im Pass verzeichnet ist. Damit wird verdeutlicht, dass das Etikett zum Pass gehört; andernfalls bestünde, etwa auf Reisen, die Gefahr, dass vermutet wird, der Aufenthaltstitel gehöre nicht zum Pass, sei also gefälscht. Auf dem Etikett ist im Feld für Anmerkungen oder auf einem Zusatzblatt (im Beispielsfalle einer Wahl des Namens „Mustermann“) folgender Vermerk anzubringen: – bei einer Wahl des Ehenamens: „Der Inhaber führt in Deutschland den Ehenamen Mustermann“ – bei einer Wahl des Kindesnamens: „Die Inhaberin führt in Deutschland den Namen Erika Mustermann.“
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Antwort #3 - 11.07.2025 um 19:14:31
 
roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:04:39:
Ich glaube kaum dass eine deutsche !! Behörde ein anderes Land verpflichteten kann einen Namen im Pass zu ändern. 

Das macht doch die deutsche Behörde überhaupt nicht. Allerdings kann eine deutsche Behörde Bürger, die in Deutschland leben wollen, dazu verpflichten ein entsprechendes Ausweisdokument mit richtigem Namen und Meldedaten zu besitzen!
Und die ABH´s wissen auch meist, welche Länder keine Namensänderung akzeptieren...davon steht aber nichts im Ausgangstext!

Man muss ja auch nicht den Namen des Ehepartners annehmen, dass macht man freiwillig und damit sind auch enstprechende Pflichten verbunden
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Antwort #4 - 11.07.2025 um 19:25:12
 
Wie sieht denn so eine Verpflichtung aus ?

Habe ich noch nie gesehen . Es kann ja sogar sein dass man 2 staatsanhorigkeiten hat mit unterschiedlichen Nachnamen im Pass. So und welcher der beiden Staaten verpflichtet jetzt wem den Pass zu ändern ? Zwinkernd

https://www.reddit.com/r/NoStupidQuestions/comments/18b2tfd/can_you_hold_dual_ci...
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Antwort #5 - 11.07.2025 um 19:32:45
 
Meine Frau hat jetzt z.b. nach der Einbürgerung den Mittelnamen abgelegt. Sie hätte ihn aber lt der Standesbeamtin aber auch als 2. Vornamen eintragen lassen können.

Die Philippinen würden aber trotzdem nicht den Philippinen Pass den Vornamen ändern..
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Antwort #6 - 11.07.2025 um 19:55:38
 
roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:25:12:
Wie sieht denn so eine Verpflichtung aus ?

Schau mal ins BMG und PAuswG


Zitat:
Personalausweis nach Heirat nicht geändert: Kann eine Strafe dafür drohen?
Wird der Personalausweis nach der Heirat nicht geändert, droht eine Strafe bzw. ein Bußgeld.Wird der Personalausweis nach der Heirat nicht geändert, droht eine Strafe bzw. ein Bußgeld.

In Deutschland gilt für alle Bürger ab dem 16. Geburtstag eine gesetzliche Ausweispflicht. Der Gesetzgeber schreibt ab diesem Zeitpunkt also den Besitz eines gültigen Personalausweises vor. Für die Ausweisinhaber geht dies mit verschiedenen Pflichten einher, so müssen diese die Richtigkeit der Angaben gewährleisten. Erfolgt im Zuge einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Änderung des Familiennamens, führt dies gemäß § 28 PAuswG zur Ungültigkeit des Dokumentes. Denn im Gesetzestext heißt es:

    Ein Ausweis ist ungültig, wenn

    1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist,

    2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder – mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe – unzutreffend sind, […].

Wird der Personalausweis nach der Heirat nicht geändert, stellt dies – solange nicht etwa ein Reisepass auf den neuen Namen vorliegt – einen Verstoß gegen die gesetzliche Ausweispflicht dar. Ein solche Fehlverhalten wertet der Gesetzgeber als eine Ordnungswidrigkeit, sodass, wenn der Personalausweis nach der Heirat nicht geändert wird, eine Strafe bzw. ein Bußgeld droht. Gemäß § 32 PAuswG kann sich die Geldsanktion dabei auf bis zu 3.000 Euro belaufen.


https://www.bussgeldkatalog.org/personalausweis-nach-heirat-nicht-geaendert-stra...
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Antwort #7 - 11.07.2025 um 19:57:28
 
@deethunter das ist auch korrekt. Bei deutschen Ausweispapieren gilt dieses Gesetz tatsächlich.

Nur handelt es sich hier um kein deutsches Ausweispapier.

Der andere Staat wird sicherlich gut lachen haben wenn man mit dem "PAuswG" ankommt und sagt "sie müssen den Namen aber auf meinem Pass so ändern wie ich nach deutschen Namensrecht heiße " Zwinkernd
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Antwort #8 - 11.07.2025 um 20:03:54
 
roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:57:28:
@deethunter das ist auch korrekt. Bei deutschen Ausweispapieren gilt dieses Gesetz tatsächlich.

Nur handelt es sich hier um kein deutsches Ausweispapier.

Der andere Staat wird sicherlich gut lachen haben wenn man mit dem "PAuswG" ankommt und sagt "sie müssen den Namen aber auf meinem Pass so ändern wie ich nach deutschen Namensrecht heiße " Zwinkernd



ICh weiß ja nicht aus welchem Staat der TE hier fragt, aber die meisten Staaten haben damit kein Problem. Als meine Frau heiratete und meinen Namen annahm, haben wir problemlos den Pass geändert bekommen! Aber gut

Das BMG git aber auch für ausländische Bürger, die hier leben wollen und dort müssen (Ausweis) Name mit Meldeadresse übereinstimmen


Aber für solche theoretischen Grundsatzdekussionen fehlt mr die Zeit

Ich habe alles gesagt und mit entsprechenden Links belegt. Wenn du anderer Meinung bist, ist das so

schönen abend
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Antwort #9 - 11.07.2025 um 20:16:14
 
Finde ich auch in Ordnung wenn du anderer Meinung bist. Vielleicht kann ja jemand noch Licht ins dunkle bringen Smiley.

Das Passgesetz gilt mE nur für deutsche pässe und das meldegsetz da finde ich keinen Passus wo das Thema mit dem Namen aufgreift. Dass die Person hier gemeldet ist steht ja denke ich außer Frage und ist ein anderes Thema
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Antwort #10 - 11.07.2025 um 20:17:54
 
Deine Antwort bezieht sich ja mE auch nicht auf die Frage des TE. Diese waren


Meine Frage hierzu wäre, zum einen, ob diese Verwaltungspraxis weiterhin aktuell ist und weiterhin, ob eine Notwendigkeit bzw. Verpflichtung besteht zeitnah einen neuen eAT zu beantragen?

Antwort: ja ist weiterhin Praxis.

2. Frage: ja wenn ein neuer Pass ausgestellt wird muss ein neuer eAT bestellt werden.

https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99010001900000

Wobei auch eher "sollte".
"Wenn Sie ins Ausland reisen möchten, bevor die Aufenthaltserlaubnis neu ausgestellt wurde
Wenn Sie in der Zwischenzeit ins Ausland reisen möchten, nehmen Sie bitte Ihren alten Pass, Ihre Aufenthaltserlaubnis und den neuen Pass mit. Dann können Sie wieder nach Deutschland einreisen.
Andere Bedingungen können in dem Land gelten, in das Sie reisen möchten. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, welche Dokumente Sie für die geplante Reise brauchen. Informationen dazu können Sie zum Beispiel bei der Auslandsvertretung des Landes bekommen, in das Sie reisen möchten."
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Antwort #11 - 11.07.2025 um 21:39:10
 
Es gibt keine Pflicht einen neuen Pass zu beantragen wenn man geheiratet hat. Wenn dem so wäre würden nicht so viele eATs mit dem Zusatz "Name nach deutschem Recht: X" ausgestellt werden. Generell wird hier im Thread gerade ziemlich viel Ausländerrecht mit deutschem Passrecht vermischt.

Man kann sich natürlich einen neuen Pass besorgen. Und wenn man einen neuen Pass hat, dann muss man den eAT übertragen, da eAT und Pass miteinander verbunden sind.
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Antwort #12 - 12.07.2025 um 08:27:16
 
roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:32:45:
Meine Frau hat jetzt z.b. nach der Einbürgerung den Mittelnamen abgelegt. Sie hätte ihn aber lt der Standesbeamtin aber auch als 2. Vornamen eintragen lassen können.

Die Philippinen würden aber trotzdem nicht den Philippinen Pass den Vornamen ändern..


Das ist richtig, insofern bleibt es, wenn man den philippinischen "Middlename" nach deutschem Namensrecht als weiteren Vornamen führt ohnehin bei einer "hinkenden" Namensführung.

Das fällt aber auf dem eAT nicht auf, da dort in der Feldbeschreibung nicht zwischen Vor- und Nachname unterschieden wird (zumindest war dies bisher so).
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Antwort #13 - 12.07.2025 um 08:33:18
 
Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge.

Leider gabe es noch keine Auskunft, ob die Verwaltungspraxis beibehalten wurde. (Einen eAT überhaupt auf einen "alten" bzw. ausländischen Namen auszustellen ergäbe irgendwie wenig Sinn, wenn aufgrund der Namensänderung nach hiesigem (deutschen) Recht eine neuer eAT bzw. überhaupt ein eAT auf "deutschem" Namen erforderlich wäre - das könnte man ja sonst von Anfang an so handhaben, hätte dann aber ggf. keinen Gleichlkauf zwischen eAT und dem ausländischen Pass. Zudem scheint es zur Auflösung des Dilemmas ja den Zusatz "führt nach deutschem Recht den Namen..." zu geben (gab es bei uns vor zwölf Jahren nicht).

Mancher Hinweis scheint auch nicht einschlägig zu sein, etwa, wenn es um deutsche Ausweisdokumente geht. In diesem Fall ist unstrittig, dass man bei Namensänderung zeitnah einen neues Ausweisdokument beantragen muss. Hier geht es aber um ausländische Pässe (ein Deutscher braucht natürlich keinen eAT). Und dass Deutschland nicht in ausländisches Passrecht eingreifen kann, dürfte außer Frage stehen.
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Antwort #14 - 12.07.2025 um 09:39:31
 
diogenes schrieb am 12.07.2025 um 08:33:18:
Leider gabe es noch keine Auskunft, ob die Verwaltungspraxis beibehalten wurde.

Die 2009 veröffentlichte AVwV zum AufenthG, die das allen Behörden vorschreibt - das ist also keine Verwaltungspraxis, sondern eine bundeseinheitliche Vorschrift - ist nach wie vor in Kraft.

Es gibt zudem keinen Grund, die dort festgelegte Verfahrensweise für die diskutierte Fragestellung zu ändern.

roseforest schrieb am 11.07.2025 um 19:04:39:
Wenn ein neuer Pass vorliegt muss auch eine Übertragung des eAT stattfinden,da der eAT an den Pass gebunden ist. Unabhängig warum nun ein neuer Pass vorliegt.

Puncherfaust schrieb am 11.07.2025 um 21:39:10:
Und wenn man einen neuen Pass hat, dann muss man den eAT übertragen, da eAT und Pass miteinander verbunden sind. 


Beides ist falsch.

In Deutschland werden Dokumente für eine konkrete Person ausgegeben - ein Wechsel der Dokumente, die deren Identität bestätigen, führt nicht zum Erlöschen irgendwelcher Erlaubnisse, in denen das aktuelle Identitätsdokument genannt ist.

§ 4 AufenthG fordert daher auch nur, dass ein AT gültig sein muss. Über eine die Wirksamkeit des AT beeinflussende Bindung an ein Identitätsdokument steht dort nichts.

Anderenfalls könnten ausländische Behörden deutsche Aufenthaltstitel annullieren - das liegt nicht in deren Kompetenz.

Rechtlich absolut möglich ist, mit dem alten (e)AT und einem neuen Reisepass unterwegs zu sein. Im Idealfall hat man auch das alte, ggf. annullierte Identitätsdokument dabei, um Zweifel zu beseitigen.

Es wird auch in diesem Thema bestätigt, dass die Einreise mit AT, die nicht zum aktuellen Pass und ggf. auch nicht zum aktuellen Namen (nach deutschem Recht) passen, möglich ist.
Das wäre es bei zwingender Koppelung Pass-AT nicht.

Lektüre hierzu EuGH-Urteil C-575/12 vom 04.09.2014


Natürlich ist das kein Aufruf, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag mit dem Antrag auf einen neuen eAT zu warten. Schließlich erleichtert man sich selbst das Leben, wenn die aktuellen Dokumente zueinanderpassen.
Eine Rechtspflicht dazu besteht aber, entgegen oft und auch hier im Thema geäußerten Meinungen, nicht.

Wer eine Vorschrift kennt, der eine solche Rechtspflicht begründet, mag sie mir hier nennen.
(Ein seit 2010 von mir in diesem Forum immer wieder geäußerter Aufruf, der noch nie eine solche Nennung brachte.)



Ich weise übrigens vorsorglich darauf hin, dass künftige Beiträge mit Bezug auf hier nicht einschlägiges deutsches Passrecht von mir auf den Schrottplatz verschoben werden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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