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Zweckwechsel und Erwerbstätigkeit bei Studienabschluss §§ (Gelesen: 552 mal)
Themen Beschreibung: Arbeiten während Masterabschluss: in Vollzeit erlaubt? §§
AngehendeStB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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11.07.2025 um 00:37:11
 
Hallo ihr Lieben,

nun darf ich mich nach -zig Klausurenphasen und Hausarbeiten endlich "zurücklehnen" und ins Arbeitsleben einsteigen.

Ausgangslage: § 16b AufenthG bis März 2026, der Master ist formell abgeschlossen (das Bestehen der Masterarbeit wurde bescheinigt), ich bleibe bis Ende September noch immatrikuliert, die Note wird Ende Juli veröffentlicht.

Problem: ich möchte/muss ab 1.8. in Vollzeit arbeiten (mit Blue Card durch die Gehaltsregelung). Arbeitsvertrag liegt noch nicht vor, kommt aber hoffentlich bald. Da ich umgezogen bin, ist meine Akte immer noch nicht bei der aktuell zuständigen Ausländerbehörde angekommen. Bachelor (DE) ist in einem verwandten Bereich, jedoch nicht ganz "vom Fach". In unserem Fachbereich macht der Status (Werki vs. Vollzeitkraft) einen bedeutenden Unterschied.

Frage: wie soll ich hier am besten vorgehen, wenn mir von der Ausländerbehörde versichert wurde, dass ich vor Oktober keinen Termin und somit keine Fiktionsbescheinigung für den § 18g AufenthG o.ä. bekomme? Dürfte ich einen Antrag für den Zweckwechsel stellen, sobald mir der Arbeitsvertrag vorliegt, und ohne Fiktionsbescheinigung schon in Vollzeit anfangen, da ich den Antrag "ja schon gestellt" habe? Oder wäre das ein Tatbestand im Rahmen des SchwarzArbG?..

Am liebsten hätte ich eine eindeutige Antwort mit einer Fundstelle (wenn es euch nicht zu viel ausmacht). Letztendlich steht das der allgm. Anforderung zum selbständigen Lebensunterhalt im Widerspruch, aber was soll man machen, wenn man rechtlich "keine Erwerbstätigkeit" ausüben darf? Schockiert/Erstaunt

Vielen lieben Dank im Voraus! (auf allen Sprachen, die ich kann)

P.S. wenn die Frage während der aktuell geltenden Rechtslage schon gestellt wurde, gerne auf den entsprechenden Thread verweisen. Danke!
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Aras
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Antwort #1 - 11.07.2025 um 08:16:59
 
Eine Fiktionsbescheinigung bescheinigt das Weiterbestehen der bestehenden Aufenthaltserlaubnis und nicht die vorläufige Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis.

D.h. wenn du eine BlueCard beantragst heißt es nicht, dass du mit der Fiktionsbescheinigung nunmehr wie mit einer BlueCard arbeiten kannst. Du könntest aber schauen wieviele Tage du bereits in diesem Jahr gearbeitet hast und diese im Rahmen deiner studentischen Aufenthaltserlaubnis aufgebraucht hast und wenn es noch viel ist vorerst die verbleibenden aufbrauchen.

Aus der AVWV:
Zitat:
Der Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums richtet sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung für das Studium, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dieser wird i. d. R. die schriftliche Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung und des Prüfungsergebnisses sein. Der Tag der Exmatrikulation ist dabei unerheblich.


Dass du bis 30.9. "immatrikuliert" bist, würde ich soweit bezweifeln. Frag bei deinem Dekanat nach, wie es genau aussieht, wenn du es selber nicht recherchieren kannst.

Bis zum 1.8. ist es etwas knapp. Besorg dir erstmal eine Arbeitsplatzzusage bzw. einen Arbeitsvertrag, Damit kannst du die Ausländerbehörde unter Druck setzen die Aufenthaltserlaubnis schnell zu bearbeiten .Denn solltest du die Stelle nicht antreten, weil die es nicht bearbeiten können, kann man ggf. Schadensersatz für den entgangenen Lohn fordern. Darum sind in den meisten Ausländerbehörden das Sachgebiet für Aufenthaltserlaunisse für Erwerbstätigkeiten gefühlt besser ausgestattet bzw. schneller als bspw. für Familiennachzug.

Aber ohne Arbeitsvertrag oder gar Arbeitsplatzzusage ist das halt nix.

Laut diesem Beitrag gilt folgendes: Nach dem Erwerb des Masterabschlusses darfst du nicht mehr als Werksstudent arbeiten. Dein Arbeitgeber muss dich sozialversicherungspflichtig beschäftigen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 16.07.2025 um 22:04:20
 
Hi! Vielen Dank für Deine Antwort.

D. h. ich dürfte bei Vorliegen noch nicht genutzter Tage aus meiner aktuellen Arbeitserlaubnis diese auch für den Antritt meiner Vollzeitstelle nutzen? Früher war das ja nicht erlaubt, daher bin ich froh, dass hierfür nun formell keine Anforderungen an die Art der Beschäftigung mehr bestehen.

Aras schrieb am 11.07.2025 um 08:16:59:
Dass du bis 30.9. "immatrikuliert" bist, würde ich soweit bezweifeln. Frag bei deinem Dekanat nach, wie es genau aussieht, wenn du es selber nicht recherchieren kannst.


-> hier das Zitat aus dem Dekanat an meiner HS: "nach Art. 94 Abs. 1 des BayHIG haben Sie das Recht bis zum Ende des Semesters, in dem Sie die Abschlussprüfung bestehen, immatrikuliert zu bleiben (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHIG-94). Von Seiten der HS X werden Sie zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem Sie Ihr Studium abschließen (= Erstellung des Zeugnisses)."
-> ich bleibe bis zum 30.9. immatrikuliert.

Der Vertrag muss nur noch von Arbeitgeberseite unterzeichnet werden, ich soll ihn morgen bereits unterschrieben zurückerhalten. Den Arbeitsbeginn haben wir auf den 01.09. verschoben. Vielleicht schafft es meine Ausländerbehörde ja trotz der Urlaubssaison, mir rechtzeitig einen Termin zu vergeben. Smiley
Hast du Tipps, wie ich den genannten "Druck" machen kann, wenn das nicht passiert?

Und mit der Fiktionsbescheinigung meinte ich natürlich die für § 18g AufenthG, die in der Regel beim Termin direkt ausgestellt wird (laut meinen ehemaligen Kommilitonen). Ob das meine ABH auch so macht, kann ich nicht beurteilen.

LG
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