Hallo ihr Lieben,
nun darf ich mich nach -zig Klausurenphasen und Hausarbeiten endlich "zurücklehnen" und ins Arbeitsleben einsteigen.
Ausgangslage: § 16b
AufenthG bis März 2026, der Master ist formell abgeschlossen (das Bestehen der Masterarbeit wurde bescheinigt), ich bleibe bis Ende September noch immatrikuliert, die Note wird Ende Juli veröffentlicht.
Problem: ich möchte/muss ab 1.8. in Vollzeit arbeiten (mit Blue Card durch die Gehaltsregelung). Arbeitsvertrag liegt noch nicht vor, kommt aber hoffentlich bald. Da ich umgezogen bin, ist meine Akte immer noch nicht bei der aktuell zuständigen Ausländerbehörde angekommen. Bachelor (DE) ist in einem verwandten Bereich, jedoch nicht ganz "vom Fach". In unserem Fachbereich macht der Status (Werki vs. Vollzeitkraft) einen bedeutenden Unterschied.
Frage: wie soll ich hier am besten vorgehen, wenn mir von der Ausländerbehörde versichert wurde, dass ich vor Oktober keinen Termin und somit keine Fiktionsbescheinigung für den § 18g
AufenthG o.ä. bekomme? Dürfte ich einen Antrag für den Zweckwechsel stellen, sobald mir der Arbeitsvertrag vorliegt, und ohne Fiktionsbescheinigung schon in Vollzeit anfangen, da ich den Antrag "ja schon gestellt" habe? Oder wäre das ein Tatbestand im Rahmen des SchwarzArbG?..
Am liebsten hätte ich eine eindeutige Antwort mit einer Fundstelle (wenn es euch nicht zu viel ausmacht). Letztendlich steht das der allgm. Anforderung zum selbständigen Lebensunterhalt im Widerspruch, aber was soll man machen, wenn man rechtlich "keine Erwerbstätigkeit" ausüben darf?
Vielen lieben Dank im Voraus! (auf allen Sprachen, die ich kann)
P.S. wenn die Frage während der aktuell geltenden Rechtslage schon gestellt wurde, gerne auf den entsprechenden Thread verweisen. Danke!