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Anfechtung der Antragsrücknahe (Gelesen: 196 mal)
dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anfechtung der Antragsrücknahe
05.07.2025 um 19:35:59
 
Mal eine Frage an diejenigen, die sich an diesem sommerlichen Samstagsabend langweilen und als spin-off dieses Kommentars im benachbarten Thread Smiley

Ein Geflüchteter aus der Ukraine beantragt kurz nach seiner Einreise in DE eine AE nach § 24 AufenthG. Wenige Monate später bestellt die ABH ihn ein und meint, er habe nicht alle Beweise zum Aufenthalt in der UA zum Stichtag 24.02.2022 vorgelegt, daher gäbe es keine AE für ihn, er soll bitte schön hier unterschreiben und kriegt eine Duldung ausgehändigt. Der Betroffene tut es natürlich, da er nicht weiß, was es alles bedeutet, und wenn ihm eine Behörde so was sagt, dass muss er halt unterschreiben. Das Ganze passiert vor knapp einem Jahr.

Danach erfährt der Betroffene, dass es eigentlich die gängige Praxis in diesem Kreis ist, dass die ABH jedem Ukraine-Geflüchteten gegenüber pauschal behauptet, seine Unterlagen seien nicht ausreichend, und stellt jedem eine Duldung aus. Rechtmittelfähige Ablehnungsbescheide gibt es natürlich auch keine.

Die Frage ist nun: kann er seine Rücknahmeerklärung nach § 119 bzw. § 123 BGB anfechten? Im Gegensatz zu o.g. Kommentar gilt § 183 BGB hier nicht, da es hier nicht um eine Einwilligung geht, sondern um eine Rücknahme(willens)erklärung.

Danke für eure Meinungen.
dim4ik
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Maennlich
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Vanuatu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 05.07.2025 um 23:44:31
 
Vorab eine Gegenfrage: Wie alt ist der Mann?
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dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 06.07.2025 um 07:10:00
 
Maennlich schrieb am 05.07.2025 um 23:44:31:
Vorab eine Gegenfrage: Wie alt ist der Mann?

Inwieweit ist dies für die Erteilung einer AE nach § 24 AufenthG relevant?
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roseforest
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 06.07.2025 um 08:54:15
 
Was bedeutet "er soll hier unterschreiben"
Was wurde denn unterschrieben ?

Ist die Frage ernsthaft oder ein theoretisches Konstrukt? Dann wäre vllt das Userforum besser ?
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dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 06.07.2025 um 10:59:12
 
roseforest schrieb am 06.07.2025 um 08:54:15:
Was bedeutet "er soll hier unterschreiben"

Das bedeutet, dass ihm die Rücknahmeerklärung vorgelegt und dabei sinngemäß gesagt wurde "Unterschreiben Sie da, wo das Kreuzchen steht"

roseforest schrieb am 06.07.2025 um 08:54:15:
Was wurde denn unterschrieben ?

Die "freiwillige" Rücknahme des Antrags auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

roseforest schrieb am 06.07.2025 um 08:54:15:
Ist die Frage ernsthaft oder ein theoretisches Konstrukt?

Die Situation ist leider echt, auch wenn sie anders klingt.

roseforest schrieb am 06.07.2025 um 08:54:15:
Dann wäre vllt das Userforum besser ?

Nein.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 06.07.2025 um 11:39:37
 
Also die Rechtsprechung, die ich zu Unterschriftenanfechtung kenne, ist da Recht eindeutig. Es ist Aufgabe des Unterschreibers zu wissen, was er unterschreibt. Egal ob Ausländer, Analphabet oder einfach nur weil man nicht mit Stress umgehen kann. In jedem Falle hatten die Betroffenen einen kundigen Beistand, Dolmetscher/Übersetzer oder Anwalt konsultieren sollen.

Man muss sich da auch eines klar sein:
Rechtserklärungen sollen verbindlich sein und der Rechtsverkehr soll auf diesen Erklärungen vertrauen dürfen. Also hier wird der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs dem Nachteil des Einzelnen aufgrund seiner Sorglosigkeit der Vorzug gegeben.

Sagen wir mal sie hätten ihn widerrechtlich mit einem empfindlichen Übel gedroht, "unterschreibe das oder wir beginnen Aufenthaltsbeendende Maßnahmen indem wir dich hier und jetzt festnehmen", dann ist in der Rechtsprechung klar, dass die Anfechtung durch gehen muss. Hier ist die Privatautonomie ggü. dem Rechtsverkehr der Vorzug zu geben.

Bei einer arglistigen Täuschung sind ist es halt schwer, das nachzuweisen.

google einfach nach"arglistiger Täuschung anfechtung schema"

Hab da auch kurz dazu gegoogelt:

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001238147
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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