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Duisburg: "Hinweis zur Antragsbearbeitung" (Gelesen: 486 mal)
Aras
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03.07.2025 um 17:49:08
 
Wurde gerade auf facebook gepostet. Ich wollte euch diese Perle nicht vorenthalten.

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Hinweis.jpg (126 KB | 94 )
Hinweis.jpg

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 03.07.2025 um 18:47:44
 
Trick 17 Laut lachend

Finde die Formulierung bisschen komisch.
"Innerhalb des genannten Zeitrahmens von mindestens 12 Monaten"

also.....12 Monate bis in die Unendlichkeit? Schockiert/Erstaunt
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Antwort #2 - 04.07.2025 um 08:09:13
 
Ach, wie süß. Die Schlaufüchse versuchen dadurch wohl die Untätigkeitsklagen gegen sich zu unterbinden.
Ich frage mich nur, was passiert, wenn man diese Einverständniserklärung nicht unterschreibt? Wird der Antrag gar nicht angenommen? Oder angenommen, jedoch in die unterste Schublade mit dem Aufkleber "Verweigerer (Bearbeitung erst ab 12+ Monate nach Antragstellung)" geschoben?
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Aras
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Antwort #3 - 04.07.2025 um 08:14:19
 
Das ist keine Einverständniserklärung. Da steht oben extra in fett: "Hinweis zur Antragsbearbeitung". Und im Zwischentitel steht "Bestätigung".

Jetzt unterschreib das doch Mal bitte schnell, das machen nämlich alle anderen auch.
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« Zuletzt geändert: 04.07.2025 um 08:25:41 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 04.07.2025 um 08:27:44
 
Na im letzten Satz steht schon ... Mit einverstanden bin.

Ich sage ja eigentlich immer für eine normale Einbürgerung ist es unnötig einen Anwalt zu beauftragen zumindest im ersten Schritt. Hier macht es evtl doch Sinn
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Antwort #5 - 04.07.2025 um 08:39:06
 
Man muss das nicht unterschreiben. Aber wenn man es unterschreibt ist man nun mal mit der Untätigkeit einverstanden und müsste diese erst widerrufen wenn man erfolgreich klagen will.

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Antwort #6 - 04.07.2025 um 08:45:39
 
@puncherfaust genau. Und dass dies eben dem "normalen" Antragssteller bewusst ist was das für Nachteile bringt glaube ich eher nicht. Daher sehe ich das ganze schon kritisch.

Vllt mag ja jemand eine Anfrage nach Duisburg senden ? Smiley
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Aras
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Antwort #7 - 04.07.2025 um 09:04:12
 
Ich hätte meinen vorherigen Beitrag als Ironie kennzeichen sollen.

Wenn man widerruft dann fängt dreimonatige die Sperrfrist des § 75 VwGO an.

Also ich fände das natürlich frech sowas vorgesetzt zu bekommen. Keine Rechtsgrundlage für diese Erklärung. Und dann nicht mal mit offenem Visier arbeiten und es Einverständniserklärung und ggf. sogar den Hinweis, dass man dadurch zumindest temporär auf eine Untätigkeitsklage verzichtet.

Es gibt weder einen rechtlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil für den Erklärenden. Hätte man erklärt, dass man auf die jetzige wirtschaftliche Situation abstellt und nicht auf eine zukünftige schlechtere, (ja ich weiß rechtlich unmöglich), dann hätte ich gesagt: Vielleicht. Oder wenn man gesagt hätte, dass man gestaffelt nach der Bearbeitungszeit gewisse Kosten übernimmt..., bspw. ab 6 Monate kostenloser vorläufiger Personalausweis, ab 9 Monate kostenloser Personalausweis, ab 12 Monate kostenloser Reisepass. Also für die erstmalige Erteilung der Dokumente... Ja dann irgendwie wäre das etwas worüber man sprechen könnte. Also eine Entschädigung für die überlange Bearbeitungszeit + ist günstiger für die Behörde als eine Untätigkeitsklage mit Anwalt. (Na Puncherfaust, vielleicht ja etwas was du deinem Dienstherrn vorschlagen kannst  Laut lachend)

Aber so ist das doch nur ne Frechheit.
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Antwort #8 - 04.07.2025 um 14:01:49
 
Also ich denke ich geh mal dem Petitionsausschuss auf dem Keks.  Durchgedreht

Ich hab mir jetzt mal auf meine Todo Liste gesetzt.
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Antwort #9 - 05.07.2025 um 08:17:57
 
Aras schrieb am 04.07.2025 um 09:04:12:
Wenn man widerruft

Kann man die Einwilligung einfach so ohne weiteres widerrufen oder geht es nur über Anfechtung nach § 123 bzw. § 119 BGB?
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Antwort #10 - 05.07.2025 um 10:10:38
 
@aras du bist sicher dass es Duisburg ist oder ? Ich würde denen nämlich einfach mal eine Anfrage senden ganz freundlich was sie damit bezwecken etc.

1. Seit wann wird die genannte Erklärung in Ihrer Behörde verwendet?


2. Welche Intention liegt der Verwendung dieser Erklärung zugrunde?


3. Wird die Erklärung als formale Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsantrags betrachtet?


4. Welche Auswirkungen hat es, wenn die genannte Erklärung von einer antragstellenden Person nicht unterzeichnet wird?


5. Auf welcher verwaltungsinternen oder rechtlichen Grundlage beruht die Praxis, Antragstellende um eine solche Erklärung zu bitten?


6. Wie beurteilen Sie die Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit § 10 StAG sowie den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes?


7. Welche durchschnittliche Bearbeitungszeit verzeichnen Sie derzeit bei Anspruchseinbürgerungen?
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Aras
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Antwort #11 - 05.07.2025 um 10:25:54
 
Also es gilt § 183 BGB.  Da steht ja auch nicht, dass die Einwilligung unwiderruflich sei, was vielleicht sogar öffentlich beglaubigt werden müsste. Und von der Rechtsnatur ist die Einwilligung auch nicht unwiderrufbar, bspw. Einwilligen zum Zahn ziehen und nach Vollzug widerrufen.

Anfechten bedeutet ja dass man dies bei einem Gericht tun muss. Also keine einfach Erklärung ggü. dem Anderen. Sagen wir mal die Person fechtet die Erklärung vor Gericht an.

Wurde die Person arglistig getäuscht? Ich war nicht dabei. Aber gibt genug Rechtsprechung zur Unterschriftenanfechtung. Und da wird immer erklärt, dass es die Pflicht des Unterschreibenden ist, zu wissen was er unterschreibt. Ich persönlich finde es hochgradig irreführend wenn man im Titel "Hinweis" schreibt und Zwischentitel "Bestätigung".... und im letzten Satz ersichtlich wird, dass tatsächlich eine Einwilligungserklärung. Aber reicht diese irreführende Gestaltung des Formulars aus, um tatsächlich einen Irrtum zu erzeugen?

Wurde die Person unter Drohung zur Unterschrift gezwungen? Auf Facebook berichtete jemand, dass diese diese Blatt mit einem Anwalt besprechen wolle, weil sie den Umfang der Erklärung nicht erfassen kann. Die Sachbearbeiterin erklärte, dass es mit einem Anwalt länger dauern würde. Ist das schon die Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Die Betroffene hat nicht unterschrieben. Und der Antrag wurde auch angenommen.

Aber in Anbetracht dessen was eine Anfechtung für einen Mehraufwand  bedeutet, würde ich einfach widerrufen und die drei Monate warten.

Das Problem würde ich eher auf der politischen bzw. dienstrechtlichen Ebene lösen. Irgendwer muss diesen Quatsch abgesegnet haben.

Bald sind Kommunalwahlen in NRW. Schon mit ner kleinen Demo könnte man bestimmt den jetzigen OBM zu Zugeständnissen zwingen. Aber die Betroffenen sind erfahrungsgemäß phlegmatisch...
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Antwort #12 - 05.07.2025 um 10:33:26
 
Weiss man das ? Vielleicht war es auch nur die Idee eines ABH Leiters der dachte es wäre eine clevere Idee ?

Vielleicht schreibe ich einfach die ABh an und sie schreibt das war ein Einzelfall und wird in Zukunft nicht wieder verwendet ? Vielleicht macht sogar die Bild Zeitung einen Artikel wenn ich sie drauf aufmerksam mache ? Zwinkernd

Hier würde mich mal die Meinung von Puncherfaust interessieren er ist der einzige hier der sich ja offen als ABH Mitarbeiter outet Smiley
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Antwort #13 - 05.07.2025 um 11:45:10
 
roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Weiss man das ? Vielleicht war es auch nur die Idee eines ABH Leiters der dachte es wäre eine clevere Idee ?

Was meinst du mit "das"?

roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Vielleicht schreibe ich einfach die ABh an und sie schreibt das war ein Einzelfall und wird in Zukunft nicht wieder verwendet ? Vielleicht macht sogar die Bild Zeitung einen Artikel wenn ich sie drauf aufmerksam mache ?

Eine einfache Bürgeranfrage ist mMn nicht zielführend. Frag direkt nach amtlichen Unterlagen über dieses Formular gem. IFG (NRW) per fragdenstaat.de. Dann kriegst du auch raus wer das abgesegnet hat. Und ist man Duisburger macht man eine Beschwerde gem. § 24 GO (NRW) und dann geht es zum Rat der Stadt. Oder man schreibt den OBM an und fragt, ob er das so gut findet.

roseforest schrieb am 05.07.2025 um 10:33:26:
Hier würde mich mal die Meinung von Puncherfaust interessieren er ist der einzige hier der sich ja offen als ABH Mitarbeiter outet

Was soll er denn hierzu schreiben? Das ist doch eine politische und keine rechtliche Frage.
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Antwort #14 - 05.07.2025 um 13:06:42
 
@aras mein "das" war bezogen auf
"Irgendwer muss diesen Quatsch abgesegnet haben."

Wer das abgesegnet hat ist mir eigentlich egal.

Vielleicht hat das auch ein einzelner Sachbearbeiter "erfunden" weil er bei einem Fall eine Klage hatte wer weiss das schon ?

Mein Ziel ist dass dieses Formular niemanden mehr vorgelegt wird.
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