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Wann wird eine Ausländerakte angelegt? (Gelesen: 527 mal)
vtrmk
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wann wird eine Ausländerakte angelegt?
27.06.2025 um 11:05:26
 
Hallo,

ich frage hier im Namen einer Kollegin.

Sie, ecuadorianische StA., hat letztes Jahr ein Visum zu Studienzwecken bei der Botschaft in Ecuador mit einer Dauer von 1 Jahr erhalten. Sie ist im August 2024 nach DE eingereist und hat sich in Berlin angemeldet, allerdings hat sich zu dem Zeitpunkt keinen Aufenthaltstitel beantragt da ihr Visum 1 Jahr gültig war.

Im Oktober 2024 zog sie nach Darmstadt um und hat sich dort angemeldet. Nun möchte sie ihr in 2 Monaten abgelaufenes Visum in einen Aufenthaltstitel umwandeln, und die ABH in Darmstadt stellt sich quer da laut Aussage der Behörde "der Versand der Unterlagen der Antragstellerin von der ABH in Berlin an die Darmstädter ABH noch nicht erfolgt ist". Laut Aussage der Behörde UND der Hochschule wo sie immatrikuliert ist muss sie sich selbst um die Übersendung der Unterlagen kümmern - aber natürlich geht bei der LEA keiner ans Telefon ran (es gibt nicht mal ne Nummer mittlerweile) und übers Kontaktformular dauert es ja ewig bis man eine Rückmeldung erhält - und Eile ist hier geboten.

Da dachte ich mir als ich mir die ganze Geschichte angehört hatte - gibt es in ihrem Fall überhaupt eine Ausländerakte (bzw. Unterlagen) in Berlin, was nach DA übersandt werden müsste? Sie hat ja schlicht keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, die Anmeldung beim Meldeamt war ihr einziger Behördenvorgang bisher. Oder wurde da doch schon eine Ausländerakte angelegt (durch Mitteilung des Meldeamtes an die LEA)? Die ABH in Darmstadt scheint ja informiert zu sein, dass sie in Berlin angemeldet war.

Vorab vielen Dank,

vtrmk
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Petersburger
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Antwort #1 - 27.06.2025 um 13:43:28
 
Der nationale Visumantrag ist der erste Teil der Ausländerakte.

Die entsteht also mit Eingang der Visumunterlagen aus der Botschaft.

vtrmk schrieb am 27.06.2025 um 11:05:26:
Laut Aussage der Behörde UND der Hochschule wo sie immatrikuliert ist muss sie sich selbst um die Übersendung der Unterlagen kümmern

Das ist blühender Unfug.

Der Versand der Ausländerakte aus der vormals zuständigen ABH in die aktuelle zuständige ist ein absolut verwaltungsinterner Vorgang.

Dass die Hochschule das nicht weiß, stört mich nicht - das ist auch nicht deren Angelegenheit.
Dass die aktuell zuständige Behörde ...  Lippen versiegelt

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Antwort #2 - 27.06.2025 um 13:56:20
 
@petersburger was wäre denn die Empfehlung? Einfach schriftlich Antrag stellen oder ? Glaube nicht dass die ABH das schriftlich antwortet. Bis zur Entscheidung sollte doch auf beim nationalen Visum Fiktionswirkung eintreten.?
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vtrmk
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Antwort #3 - 27.06.2025 um 14:05:53
 
Relevant für ihren Fall ist, dass ihr Studium ein Pflichtauslandssemester ist das ab dem 01.10 losgeht - heißt also sie müsste jetzt ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen, um quasi über das Auslandssemester hinweg noch nach Deutschland zurückkehren zu dürfen. Es bleibt mir wirklich ein Rätsel, wie die ABH auf solche Idee kommt.
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Aras
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Antwort #4 - 27.06.2025 um 14:42:17
 
Wahrscheinlich hat Darmstadt die Akte aus Berlin angefordert, kann aber nichts machen außer zu warten bis Berlin die Akte endlich versendet.
Nun kommt die Betroffene regelmäßig zum Amt und fragt was los ist, und das Amt erklärt ihr, dass diese verwaltungsintern alles gemacht haben, aber die Betroffene mehr Glück hat, wenn sie sich direkt an die Stadt Berlin wendet anstatt immer beim Amt von Darmstadt nachzufragen, die eh nichts machen können.

Die LEA in Berlin ist ja auch froh, wenn die eine Akte weniger haben.

Sagen wir mal, es gäbe einen Totalverlust der Akte. Dann muss die Behörde die Akte aus dem AZR Register rekonstruieren. Aber dann gibt es meist auch ne Meldung von der alten Behörde, dass die Akte verloren ist.

Und wenn die Betroffene die Aufenthaltserlaubnis braucht um ein Auslandssemester anzutreten, dann soll die Behörde die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilen. Oder halt eine Fiktionsbescheinigung die 9 Monate gültig ist und das Kreuz bei §81 IV AufenthG.

https://www.berlin.de/einwanderung/ueber-uns/kontakt/formular.1261385.php
Referat E2 ist wohl laut veraltetem Organigramm für Amerika zuständig. Wählst Eiliger Termin aus, und dann halt die Bitte die Akte zeitnah zu verschicken, weil sonst das Auslandssemester nicht geplant werden kann und Fristen eingehalten werden müssen blabla.

Oder halt die anderen Sachen wie bspw. Petition an das Abgeordnetenhaus von Berlin
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 27.06.2025 um 14:45:07
 
vtrmk schrieb am 27.06.2025 um 11:05:26:
Die ABH in Darmstadt scheint ja informiert zu sein, dass sie in Berlin angemeldet war.


Es kommt immer mal wieder vor, dass eine Anmeldung (= verbunden mit der Einreise ins Bundesgebiet) noch gar nicht durch die erstmals zuständige Ausländerbehörde verarbeitet wurde (i.S.v. Datenverarbeitung, Meldungen an das Ausländerzentralregister). Das führt natürlich auch unter den Behörden zu Konfusion. Möglicherweise könnte auch das ein Hintergrund sein, dass ABH2 von ABH1 noch Vorarbeit erwartet, bevor sie selbst tätig wird.

Petersburger schrieb am 27.06.2025 um 13:43:28:
Der Versand der Ausländerakte aus der vormals zuständigen ABH in die aktuelle zuständige ist ein absolut verwaltungsinterner Vorgang.


Genau so ist es.

Es schadet allerdings nicht, wenn sie sich selbst über das Kontaktformular beim LEA meldet und um die Abgabe der Unterlagen an die neue Ausländerbehörde bittet.

Ansonsten: Antrag schriftlich stellen, egal was die ABH gerade für Auskünfte erteilt. Ich hab heute gerade erst wieder ein Beispiel auf meinem Tisch gehabt, was passiert, wenn man das nicht macht. Den Stress kann sie sich echt sparen (und den armen Kollegen der zuständigen Ausländerbehörde auch Zwinkernd).

Gruß
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Puncherfaust
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Antwort #6 - 27.06.2025 um 15:17:05
 
Aras schrieb am 27.06.2025 um 14:42:17:
Wahrscheinlich hat Darmstadt die Akte aus Berlin angefordert, kann aber nichts machen außer zu warten bis Berlin die Akte endlich versendet.
Nun kommt die Betroffene regelmäßig zum Amt und fragt was los ist, und das Amt erklärt ihr, dass diese verwaltungsintern alles gemacht haben, aber die Betroffene mehr Glück hat, wenn sie sich direkt an die Stadt Berlin wendet anstatt immer beim Amt von Darmstadt nachzufragen, die eh nichts machen können.


So kenne ich es auch aus der Praxis und das war auch mein erster Gedanke, dass es vermutlich ein Missverständnis ist.

Es ist nun mal so, dass der Aktenversand bei neuen Zuständigkeiten, sagen wir mal, nicht unbedingt immer optimal abläuft. Das ganze läuft halt in 3 Schritten ab:

1. Behörde A bekommt die Zuzugsmeldung und fordert die Akte an
2. Behörde B erhält die Anforderung und versendet die Akte
3. Behörde A übernimmt die Akte

Und bei jedem Schritt kann es zu Verzögerungen kommen, je nachdem wann die Behörden tätig werden.

Jetzt ist es aber so, dass eine Verzögerung seit Oktober 2024 selbst hier ungewöhnlich und arg lang ist. Wie Petersburger schon sagt hätte die Akte in Berlin mit Beantragung des Visums angelegt werden müssen. Selbst wenn das warum auch immer nicht passiert ist, hätte die Akte spätestens mit der Anmeldung in Berlin angelegt werden müssen. Und selbst wenn das nicht gemacht wurde, dann müsste Berlin Darmstadt zumindest mitteilen, dass keine Akte existiert.

Wenn man schon fast ein Dreivierteljahr auf so etwas wartet, eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht und bei der Behörde keinen erreicht finde ich es auch angemessen die Amtsleitung, Behördenleitung, usw. zu kontaktieren und um Hilfe zu bitten.
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Antwort #7 - 28.06.2025 um 11:46:43
 
Puncherfaust schrieb am 27.06.2025 um 15:17:05:
Wenn man schon fast ein Dreivierteljahr auf so etwas wartet, eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht und bei der Behörde keinen erreicht finde ich es auch angemessen die Amtsleitung, Behördenleitung, usw. zu kontaktieren und um Hilfe zu bitten.

Ist es auch.
Daraus wird aber nicht eine "Sache des Ausländers", das zu organisieren.

Ich steuere mal noch ein paar Dinge bei, die aus in der Praxis Erlebtem (!) resultieren:

1. Der auf die Akte Wartende (=der SB in der "neuen" ABH) fragt bei der "alten" ABH an, ob - und wenn ja wann und wohin genau - die Akte versandt worden ist.

Damit erfährt man, wo die Akte nach Versand hätte landen müssen. Ob man im eigenen Hause (ABH neu) suchen muss, weil dort etwas falsch adressiert/abgelegt/zugeordnet wurde oder welche ABH (durch z.B. einen Zahlendreher in der PLZ oder Ähnliches) die Akte bekommen hat und jetzt nicht weiß, was sie damit soll. Dort kann man dann nachfragen.
Aber immer noch alles behördenintern!

Wenn die alte ABH einfach nicht antwortet, also irgendein SB nicht auf die Anfrage eines SB antwortet, hilft immer wieder mal der Direktkontakt von Behördenleiter zu Behördenleiter.

2. Weiß man, dass die alte ABH noch nichts versandt hat und erreicht der Ausländer auch selbst nichts bei der alten ABH, dann geht wirklich nur noch eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar die neue ABH, aber sie kann durch die alte ABH auch nicht ignoriert werden.

In meiner Praxis war immer schon nach "Schritt 1,5" Schluss, denn ein Schreiben an den Behördenleiter alte ABH mit "wir wollen uns nicht einer Untätigkeitsklage aussetzen" half immer zur nötigen Information.

Das alles ist, so eklig es für den SB der neuen ABH auch ist, in erste Linie seine Aufgabe bzw. die seiner Behörde, weil der ganze Vorgang eben behördenintern ist und bleiben muss und das Warten auf die alte Behörde kein "zureichender Grund" im Sinne des § 75 VwGO ist.
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Antwort #8 - 30.06.2025 um 08:11:52
 
vtrmk schrieb am 27.06.2025 um 11:05:26:
Die ABH in Darmstadt scheint ja informiert zu sein, dass sie in Berlin angemeldet war.

Das ist völlig egal, solche Details müssen dich nicht interessieren, es sind - wie bereits mehrfach oben geschrieben - behördeninterne Vorgänge. Daher würde ich an deiner Stelle je ein Einschreiben an die alte und neue ABH versenden, in dem ich um eine sachliche Entscheidung unter Fristsetzung bitte und mitteile, dass sonst eine Untätigkeitsklage erhoben wird. Ein inhaltsgleiches Schreiben würde ich zusätzlich auch an die jeweiligen Fachaufsichtsbehörden (Senatsverwaltung für Inneres und Sport bzw. Regierungspräsidium Darmstadt entsprechend) adressieren.

Das Ganze macht natürlich erst Sinn, nachdem ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der neuen ABH gestellt wurde.
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Antwort #9 - 30.06.2025 um 15:23:44
 
dim4ik schrieb am 30.06.2025 um 08:11:52:
Das Ganze macht natürlich erst Sinn, nachdem ein schriftlicher Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der neuen ABH gestellt wurde.

Nein, das ist nicht richtig.

Wenn die Behörde einen Termin für die persönliche Vorsprache erst vergeben möchte, nachdem die Ausländerakte eingetroffen ist, und teilt mit, dass bis dahin keine weiteren schriftlichen Unterlagen nötig sind, dann kann das keine Möglichkeit zum Umgehen der Dreimonatsfrist aus § 75 VwGO sein.

Aber natürlich ist eine wirksame Antragstellung ohne (mindestens einfache) Schriftform nicht einfach nachweisbar.
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Antwort #10 - 30.06.2025 um 21:43:40
 
Petersburger schrieb am 30.06.2025 um 15:23:44:
Aber natürlich ist eine wirksame Antragstellung ohne (mindestens einfache) Schriftform nicht einfach nachweisbar.

Eben. Wenn man jetzt die Geduld verliert und eine UK erhebt und die ABH sich dumm stellt und behauptet, es sei gar kein Antrag gestellt worden, wie soll der TS bitte das Gegenteil beweisen, falls er tatsächlich nichts vorhin schriftlich beantragt hat?
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Antwort #11 - 01.07.2025 um 00:49:15
 
Das weißt Du doch selbst:

Wenn in besonders überlasteten ABH bereits eine Terminbuchung auf einer Webseite als wirksame Antragstellung betrachtet wird - immerhin die Voraussetzung für das Entstehen einer Fiktionswirkung -, dann können die Anforderungen an eine solche wirksame Antragstellung nicht an anderer Stelle hochgehängt werden.

Also zumindest nicht so hoch, dass erst vollständig vorgelegte Unterlagen Voraussetzung für den Beginn der Frist aus § 75 VwGO sein können.


Gibt es für eine wirksame mündliche Antragstellung Zeugen, kann sogar das ausreichen ...
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