Puncherfaust schrieb am 27.06.2025 um 15:17:05:Wenn man schon fast ein Dreivierteljahr auf so etwas wartet, eine gewisse Eilbedürftigkeit besteht und bei der Behörde keinen erreicht finde ich es auch angemessen die Amtsleitung, Behördenleitung, usw. zu kontaktieren und um Hilfe zu bitten.
Ist es auch.
Daraus wird aber nicht eine "Sache des Ausländers", das zu organisieren.
Ich steuere mal noch ein paar Dinge bei, die aus in der Praxis Erlebtem (!) resultieren:
1. Der auf die Akte Wartende (=der SB in der "neuen" ABH) fragt bei der "alten"
ABH an, ob - und wenn ja wann und wohin genau - die Akte versandt worden ist.
Damit erfährt man, wo die Akte nach Versand hätte landen müssen. Ob man im eigenen Hause (ABH neu) suchen muss, weil dort etwas falsch adressiert/abgelegt/zugeordnet wurde oder welche
ABH (durch z.B. einen Zahlendreher in der PLZ oder Ähnliches) die Akte bekommen hat und jetzt nicht weiß, was sie damit soll. Dort kann man dann nachfragen.
Aber immer noch alles behördenintern!Wenn die alte
ABH einfach nicht antwortet, also irgendein SB nicht auf die Anfrage eines SB antwortet, hilft immer wieder mal der Direktkontakt von Behördenleiter zu Behördenleiter.
2. Weiß man, dass die alte
ABH noch nichts versandt hat und erreicht der Ausländer auch selbst nichts bei der alten
ABH, dann geht wirklich nur noch eine Untätigkeitsklage.
Die trifft zwar die neue
ABH, aber sie kann durch die alte
ABH auch nicht ignoriert werden.
In meiner Praxis war immer schon nach "Schritt 1,5" Schluss, denn ein Schreiben an den Behördenleiter alte
ABH mit "wir wollen uns nicht einer Untätigkeitsklage aussetzen" half immer zur nötigen Information.
Das alles ist, so eklig es für den SB der neuen
ABH auch ist, in erste Linie seine Aufgabe bzw. die seiner Behörde, weil der ganze Vorgang eben behördenintern ist und bleiben muss und das Warten auf die alte Behörde kein "zureichender Grund" im Sinne des § 75 VwGO ist.