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Ukr Ehefrau mit EU Aufenthalt nach DE (Gelesen: 2.449 mal)
tobi_d90
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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22.06.2025 um 15:09:38
 
Hallo Forum,

Ich denke unser Fall ist gar nicht sonderlich kompliziert, aber habe ständig einen Stau an fragen im Kopf, wo mich eine Beantwortung von einer Sachkundigen Person sehr beruhigen würde.

Zu unserem Fall:
Ich hacke hier alle Infos rein die vllt interessant sein könnten:

Ich bin deutscher Staatsbürger und habe im Januar meine Frau geheiratet.
Meine Frau ist Ukrainerin und geheiratet haben wir in der Ukraine.
Eheurkunde mit Apostille haben wir und die Übersetzung ist in Arbeit.

Meine Frau lebt schon seit 2019 in der EU (SK), zuerst studiert und seit ca 3 Jahren Arbeit.
Also ist eine EU Aufenthaltsgenehmigung vorhanden, gültig bis 2028.

Ich arbeite mobil und Pendel zwischen ihrem Wohnsitz und meinem in DE hin und her.
Wir wollen aber aus verschiedenen Gründen in Zukunft zusammen leben in Deutschland.
Die Dokumente mit neuem Nachnamen hat sie bald alle zusammen, dann dachten wir so im Herbst ihren Job+Wohnung zu kündigen und nach DE zu kommen.

Ich bin in DE immer noch nicht als verheiratet gemeldet, habe mir das irgendwie kompliziert vorgestellt solange wir in unterschiedlichen Ländern leben und es war mich einfach nicht wichtig bisher.

Ich habe mich etwas eingelesen und so wie ich das bisher verstehe, sind 3 Schritte notwendig

#1. Anmeldung der Eheschließung (ich melde mich in DE als verheiratet)
#2. Anmeldung des Wohnsitzes meiner Frau nachdem sie nach DE gekommen ist. Wir verstehen es so das sie kein Visum braucht, weil sie bereits eine EU Aufenthaltsgenehmigung hat.
#3. Deutschen Aufenthaltstitel beantragen, danach könnte sie theoretisch hier Arbeit suchen.

Mein Fragen wären:

1. Habe ich das richtig verstanden das sie kein Visum braucht Aufgrund der vorhandenen EU Aufenthaltsgenehmigung? Wir können also einfach umziehen und hier den Wohnsitz melden.

2. Wie funktioniert das mit der Anmeldung der Eheschliessung? Ist das nicht notwendig dafür das sie als meine Frau nach De kommen kann? Kann ich de Eheschliessung überhaupt anmelden wenn sie noch nicht hier ist? Sie ist ja keine in DE existierende/gemeldete Person (Sorry für meine Formulierungen manchmal, ich denke ihr versteht was ich meine)

Solltet Ihr fragen haben oder ich wichtige Infos vergessen haben lasst es mich bitte wissen.

Vielen dank schonmal an alle die bis hierher gelesen haben und evtl sogar antworten Smiley
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.06.2025 um 15:30:28
 
Normalerweise braucht eine Ausländerin, die in einem anderen EU-Land lebt, ein Visum der deutschen Botschaft zum Umzug nach Deutschland. Sie sollte das einfach beantragen und die Heiratsurkunde beifügen.

Für Ukrainerinnen gibt es die Sonderregelung, dass sie auch im Inland die Aufenthaltserlaubnis beantragen dürfen, also ohne Visum. Das bezieht sich aber auf den Krieg in der Ukraine und die deutsche Botschaft in Kiew.
Wenn die Botschaft ihren Antrag nicht will, weil sie Ukrainerin ist, sollte sie einfach per Brief hier in Deutschland bei ihrer Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz beantragen.

Du solltest Dich einfach beim Einwohnermedeamt und beim Finanzamt als verheiratet melden.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 22.06.2025 um 15:43:52
 
Klarer:
1.
Falsch verstanden.
Eine Aufenthaltserlaubnis eines anderen Schengen-Staates erlaubt keine Einreise zum Daueraufenthalt nach D ohne das erforderliche Visum.

2.
Es gibt keine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland.
Sowenig wie ein Anerkennungsverfahren für ausländische Eheschließungen.
Die Änderung des Familienstandes für Melderegister usf. ist dieselbe wie bei Heirat in Deutschland.

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« Zuletzt geändert: 24.06.2025 um 18:02:15 von Petersburger »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #3 - 22.06.2025 um 17:18:50
 
tobi_d90 schrieb am 22.06.2025 um 15:09:38:
Mein Fragen wären:

1. Habe ich das richtig verstanden das sie kein Visum braucht Aufgrund der vorhandenen EU Aufenthaltsgenehmigung? Wir können also einfach umziehen und hier den Wohnsitz melden.

2. Wie funktioniert das mit der Anmeldung der Eheschliessung? Ist das nicht notwendig dafür das sie als meine Frau nach De kommen kann? Kann ich de Eheschliessung überhaupt anmelden wenn sie noch nicht hier ist? Sie ist ja keine in DE existierende/gemeldete Person (Sorry für meine Formulierungen manchmal, ich denke ihr versteht was ich meine)

Solltet Ihr fragen haben oder ich wichtige Infos vergessen haben lasst es mich bitte wissen.

Vielen dank schonmal an alle die bis hierher gelesen haben und evtl sogar antworten



Hallo. Ich beschreibe dir, wie es bei uns war. Ich Deutscher, meine "Bekannte" Ukrainerin, ebenfalls in der UA geheiratet.

Fakten sind: Ukrainer können visafrei zu Besuch einreisen, aber nicht für Daueraufenthalt. Bedenke: Als deine Ehefrau wird sie keinen Flüchtlingsstatus erhalten, demnach keine Erleichterungen genießen.


Zu deinen Fragen: 1. Mit richtigem Visum einreisen 2. Anmeldung Wohnsitz bei dir (Standesamt und Bürgeramt arbeiten oft zusammen ) Bei KV und Fi.Amt anmelden 3.) eAT bei der ALB  beantragen. So ist der richtige Weg.

Uns gelang es meine Frau in meiner Stadt ( Ohne Punkt 1. wie vorstehend )  anzumelden, doch später verweigerte die ALB den eAT und bestand: Auf Abmeldung in meiner Stadt und Einreise mit FZF Visum (Ehegattennachzug)
Daher mein Tipp: Nicht den zweiten Schritt vor dem ersten versuchen zu machen.

Was @Petersburger mit Es gibt keine Anmeldung der Eheschließung in Deutschland. meinte, war: Ihr seid ja schon verheiratet.  - Ihr teilt dem Standesamt lediglich die Eheschließung in der UA mit.



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tobi_d90
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.06.2025 um 21:57:50
 
Hallo Leute, danke für die schnellen Antworten,

wir werden dann wohl das Visum machen bevor sie einreist nach DE.
Ich bin zwar immer noch bischen verwirrt, werden es aber mit Visum machen um sicher zu gehen.

Ich habe es nämlich auf dieser offiziellen Seite der Bundesregierung so interpretiert das wir kein Visum brauchen wenn eine EU Aufenthaltsgenehmigung vorliegt:

"
Wenn Sie EU-/EWR-Bürgerin oder EU-/EWR-Bürger sind und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er oder sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hat der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU ) einreisen.
"

Quelle:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/familiennachzug/ehegatten...

Und die Eheschließung werde ich dann bei Gelegenheit einfach anmelden wenn die übersetzte Eheurkunde da ist, sollte ja einfach sein.

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reinhard
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Antwort #5 - 22.06.2025 um 22:06:25
 
Nein, diese Information hat weder etwas mit Dir noch mit ihr zu tun.

Die Passage beschreibt Spanier oder Dänen, die in Deutschland wohnen.
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mgb
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Antwort #6 - 22.06.2025 um 22:16:25
 
tobi_d90 schrieb am 22.06.2025 um 15:09:38:
Ich arbeite mobil und Pendel zwischen ihrem Wohnsitz und meinem in DE hin und her.


Du meldest dort deinen Wohnsitz an und deine Frau beantragt dort eine Aufenthaltskarte-EU, um das ganze einfacher nachweisbar zu machen. Bei einer Rückkehr ist dann die ganze Sache ein Rückkehrerfall nach §12a Freizügigkeitsgesetz und man braucht den ganzen Heckmeck aus Aufenthaltsgesetz nicht.
Im Prinzip bist du jetzt schon als Grenzgänger unterwegs.
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Antwort #7 - 22.06.2025 um 23:10:36
 
tobi_d90 schrieb am 22.06.2025 um 21:57:50:
Wenn Sie EU-/EWR-Bürger  sind und Ihr Lebenspartner aus einem Nicht-EU-Staat kommt,


Fasslich übersetzt: Sind Sie EU/EWR Bürger,
das heißt kein Deutscher 
  und ( so weiter),

Wie dir @Reinhard schon schrieb: Du bist aber Deutscher. 




Das bleibst du auch, würdest du deinen Wohnsitz in ein anderes EU Land verlegen. Denn hier gehts (bei dir ) um deine Staatsbürgerschaft, nicht um den Wohnsitz.

Daher: Für deine Frau (Deutsch A1 nicht vergessen), FZF Visum beantragen und weiter wie unten beschrieben in der Reihenfolge.
 




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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 23.06.2025 um 00:02:22
 
Wenn der Weg über Aufenthaltsgesetz beschritten werden soll, dann zieht §39 Nr. 6 AufentV.


"Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
.
.
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung, "
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lottchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 23.06.2025 um 11:30:31
 
Es wurden bereits beide Möglichkeiten beschrieben:

Entweder Deine Frau beantragt in der Slowakei ein Visum zur FZF und bekommt dann später nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis. Dann läuft alles über das Aufenthaltsgesetz. Dann könnte auch der Hinweis von mgb in Betracht gezogen werden. 

Oder Du ziehst jetzt offiziell in die Slowakei, lebst und arbeitest dort zusammen mit Deiner Frau und ihr zieht zusammen nach einigen Monaten zurück nach Deutschland. Dann hast Du Deine Freizügigkeit genossen, bist ein Rückkehrerfall nach EU-Recht und Deine Frau zieht mit Dir nach D unter Mitnahme ihrer abgeleiteten Freizügigkeit. Dann geht das alles über die Regeln des EU-Freizügigkeitsrechts und hat nichts mit dem Aufenthaltsgesetz zu tun.

In eurer Konstellation gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn sie gut qualifiziert ist gibt es auch noch weitere Möglichkeiten unabhängig von eurer Ehe.
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mgb
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Antwort #10 - 24.06.2025 um 00:36:43
 
Ein FZF Visum wird eben nicht benötigt. §39 Nr.6 Aufenthaltsverordnung scheint wahnsinnig schwierig zu verstehen zu sein.
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Andreas782
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Antwort #11 - 24.06.2025 um 08:31:38
 
Nun, diese Rechtsfrage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, es wird (nicht nur vereinzelt) auch die Auffassung vertreten, dass die Einreise für einen geplanten Daueraufenthalt, bei einer nur für einen geplanten Kurzaufenthalt erlaubten Einreise, nicht rechtmäßig i.S.d. § 39 Nr. 6 (oder auch Nr. 3) AufenthV sein kann, weshalb der erforderliche Aufenthaltstitel nicht im Inland eingeholt werden darf.

Ich mahne deshalb zur Vorsicht, mit solchen pauschalen Aussagen:

mgb schrieb am 24.06.2025 um 00:36:43:
Ein FZF Visum wird eben nicht benötigt. §39 Nr.6 Aufenthaltsverordnung scheint wahnsinnig schwierig zu verstehen zu sein.



Gruß
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Antwort #12 - 24.06.2025 um 09:26:27
 
Hab mal nachgeguckt, was unsere Fachliteratur dazu sagt. Da steht ebenfalls dass das umstritten ist und verschiedene Auffassungen vertreten werden.

Mal ganz praktikabel gedacht: Es wird ja sowieso erst beabsichtigt, dass die Frau im Herbst nach Deutschland zieht. Da kann man doch jetzt ganz in Ruhe das Visum beantragen und dann hat man keinerlei Probleme. Das dürfte wesentlich entspannter sein als dann später in Deutschland einen Rechtsstreit zu haben oder vllt. allein schon bis zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis den Gedanken zu haben, dass es zu einem Rechtsstreit kommen könnte.
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mgb
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Antwort #13 - 24.06.2025 um 09:57:34
 
Andreas782 schrieb am 24.06.2025 um 08:31:38:
Ich mahne deshalb zur Vorsicht, mit solchen pauschalen Aussagen:

Bitte einen Link auf ein Urteil mit Bezug auf §39 Nr.6 AufenthV.
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reinhard
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Antwort #14 - 24.06.2025 um 10:50:33
 
mgb schrieb am 24.06.2025 um 09:57:34:
Bitte einen Link auf ein Urteil mit Bezug auf §39 Nr.6 AufenthV.



Es ist ja gerade der Tipp, jetzt nicht bei solch einer umstrittenen Sicht der Dinge Urteile zu wälzen oder die Rechtsprechung zu recherchieren, sondern den normalen Weg über Visum und Aufenthaltserlaubnis zu wählen.

Dein Weg kann eben in eine jahrelange Rechtsauseinandersetzung führen. Das können die beiden so wählen, aber der normale Weg scheint viel entspannter, zumal genug Zeit für das normale Verfahren vorhanden ist.
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