Lass uns in Gesetz schauen:
Im § 16b Abs. 3
AufenthG wird folgendes geregelt:
Zitat:(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1.
Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
2.
die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
a)
während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b)
außerhalb der Vorlesungszeit
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.
Und im § 2 Abs. 2
AufenthG wird folgendes definiert:
Zitat:(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
§ 7 des SGB IV ist quasi das was wir im Volksmund Anstellungsverhältnis bezeichnen. Also jedes rechtliche Verhältnis wo eine Person ggü. einer anderen Person weisungsgebunden ist. Darunter fallen auch unbezahlte Praktika.
Und studentische Nebentätigkeiten, wie sie auch auf der Berliner Website gut erklärt wurden, werden nicht angerechnet.
Eine sonstwie allgemein erlaubte bzw. unbeschränkte Selbstständigkeit/Erwebstätitgkeit ist erstmal aufgrund des § 16b
AufenthG nicht gestattet.
Nun hab ich aber selber gegoogelt, und auf
einer Website des Bundeswirtschaftsministeriums den Hinweis auf den § 21 Abs. 6
AufenthG gefunden.
Und da steht geschrieben:
Zitat:(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Ich gehe also davon aus, dass Berlin das pragmatisch sieht und sich sagt, bevor uns die Studenten mit solchen Anträgen belasten, geben wir von uns aus bereits die entsprechende Erlaubnis zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit, WOBEI die Bedingung/Schranke auferlegt wird, dass der Hauptzweck, also das Studium, weiterhin im Vordergrund ist und somit die Erwerbstätigkeit nur als Nebentätigkeit erlaubt wird.