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Warum dürfen Studenten in Berlin selbstständig/freiberuflich tätig sein? (Gelesen: 583 mal)
Themen Beschreibung: Ist das rechtmäßig?
Arianne
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22.06.2025 um 12:58:55
 
Warum dürfen Studierende in Berlin selbstständig/freiberuflich tätig sein? Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

Ich erinnere mich deutlich daran, dass es mir als ausländischer Studierender nicht gestattet war, selbstständig zu sein, und nachdem ich §16 AufenthG  nochmal gelesen habe, konnte ich keine Gesetzesänderung finden, die dies für alle zulassen würde (früher war es immer ein Einzelfallentscheidung).

https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/studium/#:~:text=Eine%20selbst%C3%....

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Aras
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Antwort #1 - 22.06.2025 um 13:39:30
 
Lass uns in Gesetz schauen:

Im § 16b Abs. 3 AufenthG wird folgendes geregelt:
Zitat:
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1.
Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
2.
die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
a)
während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b)
außerhalb der Vorlesungszeit
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.


Und im § 2 Abs. 2 AufenthG wird folgendes definiert:

Zitat:
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.


§ 7 des SGB IV ist quasi das was wir im Volksmund Anstellungsverhältnis bezeichnen. Also jedes rechtliche Verhältnis  wo eine Person ggü. einer anderen Person weisungsgebunden ist. Darunter fallen auch unbezahlte Praktika.

Und studentische Nebentätigkeiten, wie sie auch auf der Berliner Website gut erklärt wurden, werden nicht angerechnet.

Eine sonstwie allgemein erlaubte bzw. unbeschränkte Selbstständigkeit/Erwebstätitgkeit ist erstmal aufgrund des § 16b AufenthG nicht gestattet.

Nun hab ich aber selber gegoogelt, und auf einer Website des Bundeswirtschaftsministeriums den Hinweis auf den § 21 Abs. 6 AufenthG gefunden.

Und da steht geschrieben:

Zitat:
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.


Ich gehe also davon aus, dass Berlin das pragmatisch sieht und sich sagt, bevor uns die Studenten mit solchen Anträgen belasten, geben wir von uns aus bereits die entsprechende Erlaubnis zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit, WOBEI die Bedingung/Schranke auferlegt wird, dass der Hauptzweck, also das Studium, weiterhin im Vordergrund ist und somit die Erwerbstätigkeit nur als Nebentätigkeit erlaubt wird.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 22.06.2025 um 13:45:03
 
Bei uns müssen Studentinnen und Studenten das beantragen.

Wollen Sie eine Reinigung oder ein Restaurant eröffnen, wird das abgelehnt. Wollen sie als Dolmetscherin arbeiten, wird zugestimmt.
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Aras
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Antwort #3 - 22.06.2025 um 14:12:36
 
Macht ja auch insofern Sinn, weil Reinigung ist ja ein von Schwarzarbeit durchsetztes Gewerbe ist. Ein Restaurant wirtschaftlich (also mit Gewinn) zu betreiben würde ich auch nicht als Teilzeit-fähig betrachten.

Ich hab gerade in der VAB Berlin nachgeschlagen.

Zitat:
16b.3. 2.3. selbstständige Tätigkeit
Nach § 21 Abs. 6 kann die selbständige Erwerbstätigkeit im Ermessen erlaubt werden. Dieses wird grundsätzlich zugunsten der Studierenden ausgeübt, wenn der Studienfortschritt nicht gefährdet ist.


Klingt für mich auch eher dahingend, dass es auf Antrag erlaubt wird und nicht immer mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Finde es jetzt persönlich etwas kritisch, dass auf der Website von Berlin pauschal die Erlaubnis erklärt wird und in der VAB suggeriert wird, dass ein Antrag ("[...]im Ermessen erlaubt werden.") notwendig wäre. Wie die Praxis tatsächlich ist, kann ich aus NRW schlecht beurteilen. Aber es ist natürlich auch in Hinsicht des Vertrauensschutzes problematisch, wenn sowas auf der Website steht, oder wenn es immer mit erlaubt wird, und dann im Nachhinein festgestellt wird, dass der Studienerfolg gefährdet ist bzw. es zu einer Hauptbeschäftigung geworden ist und man nunmehr die Erwerbstätigkeit entziehen will.

Wahrscheinlich müsste man da mal die LEA kontaktieren und fragen, was genau vorliegt und ob die sich nicht ggf. auf der Website falsch ausgedrückt haben...
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dim4ik
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Antwort #4 - 22.06.2025 um 18:55:06
 
Arianne schrieb am 22.06.2025 um 12:58:55:
Warum dürfen Studierende in Berlin selbstständig/freiberuflich tätig sein? Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

Weil es in Berlin es Dokument namens "Unsere Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin" gibt, wo es unter Rn. 16b.3.2.3 heißt:
Zitat:
16b.3. 2.3. selbstständige Tätigkeit
Nach § 21 Abs. 6 kann die selbständige Erwerbstätigkeit im Ermessen erlaubt werden. Dieses wird grundsätzlich zugunsten der Studierenden ausgeübt, wenn der Studienfortschritt nicht gefährdet ist.
...
16b.3. 1.2. Studium
„Erlischt mit der Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“.
„Student“
„Beschäftigung, die insgesamt 140 Tage im Jahr nicht überschreitet (Arbeitszeitkonto), sowie Ausübung studentischer
Nebentätigkeit erlaubt.“
„Selbstständige Tätigkeit erlaubt."
...
16b.3. 1.4. Langzeitstudierende
„Zur Verlängerung zu Studienzwecken ist eine Studienprognose erforderlich.“
„Erlischt mit der Beendigung des Studiums an einer staatlich anerkannten Hochschule ohne Hochschulabschluss“.
„Student“
„Beschäftigung, die insgesamt 140 Tage im Jahr nicht überschreitet (Arbeitszeitkonto), sowie Ausübung studentischer
Nebentätigkeit erlaubt.“
„Selbstständige Tätigkeit erlaubt."

Es ist halt die grenzlose Zuvorkommenheit des Berliner LEA, überall sonst in Deutschland bekommt man eine solche Arbeitserlaubnis kaum.
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Andreas782
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Antwort #5 - 23.06.2025 um 08:23:13
 
Es macht bei verschiedenen Studienrichtungen Sinn, auch eine freiberufliche/selbständige Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG zuzulassen, wenn dadurch der Hauptaufenthaltszweck "Studium" nicht gefährdet wird.

Ein gutes Beispiel dafür sind Studenten an Musikhochschulen. Diese bekommen so gut wie nie, Arbeitsverträge bei verschiedenen Orchestern, sondern Honorarverträge für einzelne Vorstellungen.

Da hier selbstständige Erwerbstätigkeit und Aufenthaltszweck klar in einen Zusammenhang zu bringen sind, ist es auch nur folgerichtig, das Ermessen als Behörde entsprechend offen auszuüben.

Gruß Smiley
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