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Antrag auf Einbürgerung soll abgeleht werden - Antrag zurückziehen? (Gelesen: 1.108 mal)
Themen Beschreibung: Orientierungskurs wird nicht als Nachweis der Kenntnisse z. Rechts- u. Gesellschaftordnung anerkannt
Earl Grey
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i4a rocks!


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21.06.2025 um 17:01:12
 
Hallo Leut's,

wir haben für meine Frau ca. Mitte Februar '25 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt (ohne vorherigen Beratungstermin).

Meine Frau hat heute Post bekommen, in der ihr mitgeteilt wird, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt werden soll, da....
ein mit mindestens 17 von 33 Punkten bestandener Einbürgerungstest zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung fehlt.

In der Tat, den hat meine Frau nicht!
Was sie hat, ist ein mit 13 von 25 Punkten bestandener Orientierungskurs.
Offensichtlich wird dieser aber als Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftordnung nicht anerkannt.

Die Dame von der Einbürgerung weist uns darauf hin, dass ein abglehnter Einbürgerungsantrag 191,-EUR kostet. Sie weist auch darauf hin, dass meine Frau für 68,- EUR den Antrag einfach zurückziehen könnte.

Meine Fragen: Was soll meine Frau am besten tun?
Ist ein bestandener Orientierungskurs tatsächlich nicht ausreichend zum Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung?
Lohnt es sich per Anwalt darum zu kämpfen?

Oder ist es billiger den Antrag für 68,- EUR zurückzuziehen, den Einbürgerungskurs und -test zu machen, und den Antrag dann nocheinmal zu stellen?

Danke.
Gruss
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 21.06.2025 um 18:52:34
 
Als Nachweis genügen der bestandene Einbürgerungstest und der bestandene Test "Leben in Deutschland".

Mit Letzterem schließt man den Orientierungskurs ab. Dieser hat aber ebenfalls 33 Fragen wie der Einbürgerungstest.

Was für einen Test hat deine Frau gemacht, dass da nur 25 Fragen gestellt worden sind? Hat sie diesen im Rahmen eines Integrationskurses beim BAMF absolviert?
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Aras
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Antwort #2 - 21.06.2025 um 19:20:26
 
Das ist der uralte Orientierungskursabschlusstest von vor 2013.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 21.06.2025 um 19:48:27
 
Earl Grey schrieb am 21.06.2025 um 17:01:12:
Die Dame von der Einbürgerung weist uns darauf hin, dass ein abglehnter Einbürgerungsantrag 191,-EUR kostet. Sie weist auch darauf hin, dass meine Frau für 68,- EUR den Antrag einfach zurückziehen könnte.


Die Mitarbeiterin, die alle Hintergründe zur Sache kennt,
gab doch einen prima Tipp:
Rücknahme - für den Test lernen - in paar Wochen/Monaten ist deine Frau durch.

Hier schaumal: Alle Fragen zum Download:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Einbuergerung/gesamtfragen...

bzw hier zum Lernen der Onlinetest
https://oet.bamf.de/ords/oetut/f?p=514:1::::::

Das ist leicht zu lernen, und zusammen zu viel mehr. Nur Mut.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #4 - 21.06.2025 um 20:09:12
 
Aras schrieb am 21.06.2025 um 19:20:26:
Das ist der uralte Orientierungskursabschlusstest von vor 2013.


Alles klar, wusste nicht wie viele Fragen der damals hatte.

Aber dann stimmt die Auskunft der Behörde auch.
2013 wurde die IntV geändert und der Orientierungskurstest durch den Test "Leben in Deutschland" ersetzt.

Hinzugefügt wurde unter § 17 Abs.5 S. 1 IntV folgender Satz:

Zitat:
Mit dem skalierten Test 'Leben in Deutschland' können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.


Mit dem Orientierungskurstest waren diese Kenntnisse nicht nachgewiesen, da der damalige Test nicht so umfangreich wie der Einbürgerungstest war. Zudem hat deine Frau den Test ja auch nur mit 13 Punkten bestanden. Selbst mit dem heutigen umfangreicheren Test "Leben in Deutschland" müsste man mindestens 17 Punkte erreichen, damit man damit eingebürgert werden kann, obwohl man den Test schon mit 15 Punkten besteht.
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Antwort #5 - 21.06.2025 um 20:10:20
 
Deine Frau kann auch fragen, ob die Behörde den Antrag freundlicherweise bis November ohne Entscheidung lagert. Sie sollte dann ankündigen, dass sie den Einbügerungstest nachreicht. Wenn das als Einziges fehlt, sollte sie das schaffen.

Termine für den Test hat vermutlich der Landesverband der Volkshochschulen für sie.
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Aras
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Antwort #6 - 21.06.2025 um 20:12:53
 
Also ich hab jetzt mir nen Wolf nach der Rechtsgrundlage von vor 2013 gesucht, aber nix gefunden. Ohne Rechtsgrundlage kann ich auch nicht schauen ob es irgendwo eine ausdrückliche Übergangsregelung gibt, wonach die alten Prüfungen weiterhin akzeptiert werden oder zumindest ein Gedanke daran verschwendet wurde, was mit den alten Prüfungen passiert.


Jedoch hab ich § 10 Abs. 2 und 3 der IntTestV gefunden:

Zitat:
(2) Für das Bestehen des Orientierungskurses nach § 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung müssen im Test „Leben in Deutschland“ mindestens 15 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet worden sein.

(3) Besteht zwischen dem Land, in dem der Prüfling seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundesamt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1 der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungstestverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in Deutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet wurden.


17/33 = 0.52 (aufgerundet)

25 * 0.52 = 13

Also nach dem Bewertungsmaßstab wäre es bestanden.

Ob es damals eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land und dem Bundesamt gem. §2 I Einbürgerungstestverordnung gab?

Nochmal: die Integrationstestverordnung ist vom 09.04.2013. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden davor die Orientierungstests durchgeführt?

Die AVWV ist vom 26. Oktober 2009.

Zitat:
43.4.17.4
Die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest und am Test zum Orientierungskurs wird durch das Bundesamt mit der Bescheinigung „Zertifikat Integrationskurs" bestätigt. Das Zer- tifikat dient auch dazu, die in § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 für eine Niederlassungserlaubnis und in § 10 Absatz 3 StAG für die Einbürgerung genannten Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Um diesen Nachweis vor Fälschungen zu sichern, enthält das Zertifikat die Angabe der Passnummer oder eines vergleichbaren Identitätsdokuments des Kursabsolventen. Wenn das für eine erfolgreiche Teilnahme erforderliche Sprachniveau nicht nachgewiesen wird, erhalten die Teilnehmenden vom Bundesamt eine Bescheinigung über den erreichten Leistungsstand und über bestandene Teilprüfungen.



Oder in den vorläufigen Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz mit Stand: 17. November 2011

Zitat:
10.3.1.
[...]
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der Integrationkursverordnung). Verfügt der Einbürgerungsbewerber bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B 1 GER) sowie
über die im Orientierungskurs vermittelten
Kenntnisse, so kann er den Sprachtest bzw. den
Orientierungskurstest auch ohne Besuch des
Sprachkurses bzw. Orientierungskurses ablegen.

Ergänzende Anmerkung:
Durch Änderung der Integrationskursverordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 61 S.
2787) ist ab dem 1. Januar 2009 der bundeseinheitliche Test zum Orientierungskurs nach einem
einheitlichem Curriculum eingeführt worden.
Einbürgerungsbewerber, die nicht bereits vorher
zur Teilnahme am Integrationkurs verpflichtet
waren und über die dort vermittelten Kenntnisse
bereits verfügen, brauchen weder Sprach- noch
Orientierungskurs zu besuchen, sondern können
gleich zum Test zugelassen werden.


Die Einbürgerungstestverordnung ist vom 5. August 2008.

Und bereits in der Erstfassung der Einbürgerungstestverordnung ist die Bestehensgrenze von 17 von  33 Fragen festgelegt.

Aber normalerweise gilt, dass man erworbene Rechte nicht verliert. Wenn also der Test von damals Kenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung nachweist, dann kann er ja nicht wegen der Einführung eines neuen Standardisierten Tests an Gültigkeit verlieren. Stellt dir vor, morgen würde statt 33 Fragen nunmehr 50 Fragen geprüft und die Bestehensgrenze wären dann 26 richtige Antworten. Will man dann etwa paar Millionen Ausländer nochmal zur Prüfung verpflichten?

Wann hat deine Frau den Integrationskurs besucht?
In welchem Bundesland lebt ihr?
Lebt ihr immernoch in der Gemeinde von damals?
Habt ihr damals vom BaMF das Zertifikat Integrationskurs geholt?
Kannst du bitte einen anonymisierten Scan von dem Orientierungskurstest hochladen? Vielleicht gibt es ja paar Hinweise, womit man tiefer graben kann.


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Antwort #7 - 21.06.2025 um 20:30:29
 
Wir hatten die Diskussion bereits 2016.Aber ohne finales Ergebnis.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1479740546

Wobei Odysseus wohl Mitarbeiter einer EBH ist/war und weiterhin von der Gültigkeit ausging.
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Antwort #8 - 21.06.2025 um 20:59:23
 
Odysseus bezieht sich aber auf den Einbürgerungstest.

Bzgl. des Orientierungskurstestes lässt sich online leider sehr wenig finden hinsichtlich Pressemitteilungen, usw. Habe selbst die BT-Drucksache nicht gefunden. Hab jetzt nur im geschlossenen Forum den Auszug einer alten Pressemittelung des BMI aus 2008 gefunden.

Zitat:
Der Orientierungskurstest unterscheidet sich vom Einbürgerungstest im Wesentlichen wie folgt:Von den 250 Fragen des Orientierungskurstests sind 214 Fragen identisch mit denen des Einbürgerungstests.Von den 310 Fragen des Einbürgerungstests sind die länderspezifischen Fragen sowie diejenigen Fragen, die in Zusammenhang mit der deutschen Staatsangehörigkeit stehen, herausgenommen worden. Denn der Orientierungskurs vermittelt ein Grundangebot an Informationen für die Integration und damit für ein Leben in Deutschland. Er zielt aber nicht unmittelbar auf die Einbürgerung der Migrantinnen und Migranten.


Der Orientierungskurstest war nie für die Einbürgerung gedacht.
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Antwort #9 - 22.06.2025 um 00:29:46
 
Interessant.

Ich hab mal auf  buzer geschaut, seit wann denn überhaupt die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland für eine Einbürgerung verlangt weden.

https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8331-0.htm

Zitat:
*) Anm. der Red.: Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 5 treten gemäß Artikel 10 Abs. 4 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) erst am 1. September 2008 in Kraft.


Anhand deines Zitates aus der Pressemeldung habe ich die angehangene PDF vom BaMF aus 2010 gefunden. Und da steht auf Seite 30:

Zitat:
Im Anschluss an einen bestandenen Abschlusstest bescheinigt das Bundesamt die
erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs mit dem „Zertifi kat Integrationskurs“.
Dieses Zertifikat kann als Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse den
Ausländer- und Einbürgerungsbehörden sowie als Nachweis der Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet den
Ausländerbehörden
vorgelegt werden.


Das ist jetzt zwar kein Gesetzestext, aber es wird im Zusammenhang mit den Sprachkenntnissen auch für Einbürgerungsbehörden verbindlich erklärt, aber bei den Kentnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung nur in Bezug auf die Ausländerbehörden.

Ich hab auch in der VAB nachgeschaut.

Zitat:
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat das LEA festzustellen. In der Regel werden diese Kenntnisse wie folgt
nachgewiesen:
mit einem Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen „Test Leben in Deutschland“ (mindestens 17 Punkte),
mit einem Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Einbürgerungstest (mindestens 17 Punkte),
bei Einbürgerungsbewerbern ab dem 16. Lebensjahr und aktuellem Schulbesuch durch Nachweis eines vierjährigen
erfolgreichen Schulbesuches in den letzten 4 Jahre sowie einer Gesamt- bzw. Durchschnittsnote von „4“ (ausreichend)
auf dem letzten Schulzeugnis. Zum Nachweis des vierjährigen erfolgreichen Schulbesuchs genügt das letzte
Schulzeugnis, wenn die Person im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer und die deutsche Schulpflicht (mind. 9 Jahre)
mindestens vier Male in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde,
indem in die zehnte Klasse einer allgemeinbildenden deutschen Schule (ISS, Realschule, Gymnasium oder
Gesamtschule) versetzt wurde,
indem die deutsche Berufsbildungsreife beziehungsweise ein gleichwertiger Bildungsstand oder ein Schulabschluss einer
allgemeinbildenden Schule erworben wurde,
indem in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde,
der Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule beziehungsweise Fachhochschule erworben wurde,
ein Doktortitel einer deutschen Hochschule erworben wurde oder
eine staatliche Zulassung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung (Approbation) erworben wurde.

Nicht ausreichend, da lediglich Grundkenntnisse bescheinigend, sind
ein Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs sowie
ein Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Orientierungskurs.


Ich gehe davon aus, dass man das Zertifikat über den erfolgreich abgeschlossenen Orientierungskurs bekommt wenn man eben nur 15 oder 16 Punkte beim Abschlusstest erhalten hat.
Aber man kann sehr wohl auch das Zertifikat von der Frau vom TE darunter zählen.

Naja. So 100% bin ich nicht überzeugt. Aber vermutlich war diese künstliche Trennung auch damals den Verantwortlichen klar, und darum wurde das ganze vereinheitlicht.
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Antwort #10 - 22.06.2025 um 01:09:59
 
Puncherfaust schrieb am 21.06.2025 um 18:52:34:
Was für einen Test hat deine Frau gemacht, dass da nur 25 Fragen gestellt worden sind? Hat sie diesen im Rahmen eines Integrationskurses beim BAMF absolviert? 

Beim BaMF direkt nicht, aber es handelt sich um einen Integrationskurs nach § 14 (4) IntV, über den meine Frau dann auch vom BaMF ein "Zertifikat Integrationskurs" über die Teilnahme am Integrationskurs gem. § 17 (2) der IntegrationskursVerordung erhalten hat.
Datum: Apr. 2014

Aras schrieb am 21.06.2025 um 20:12:53:
Wann hat deine Frau den Integrationskurs besucht?

Sprachkurs I: von Febr. 2011 bis Okt. 2011
der besagte Orientierungskurs:  Nov. 2011
Sprachkurs II: Aug. 2012 bis Jan. 2013 (der "Nachschlag")

Aras schrieb am 21.06.2025 um 20:12:53:
In welchem Bundesland lebt ihr?

NRW

Aras schrieb am 21.06.2025 um 20:12:53:
Lebt ihr immernoch in der Gemeinde von damals?

Ja.

Aras schrieb am 21.06.2025 um 20:12:53:
Habt ihr damals vom BaMF das Zertifikat Integrationskurs geholt?

Ja. Das "Zertifikat Integrationskurs" ist ihr mit Datum Apr. 2014 vom BaMF ausgestellt und zugesandt worden

[Aras schrieb am 21.06.2025 um 20:12:53:
Kannst du bitte einen anonymisierten Scan von dem Orientierungskurstest hochladen? Vielleicht gibt es ja paar Hinweise, womit man tiefer graben kann. 

Hab' ich angefügt.

Puncherfaust schrieb am 21.06.2025 um 20:59:23:
Der Orientierungskurstest war nie für die Einbürgerung gedacht. 

Das würde die Reaktion der Dame vom EBH erklären.

Vielen Dank, für die hilfreichen Kommentare
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Antwort #11 - 22.06.2025 um 01:13:45
 
ich versuch's noch mal mit der Datei, ist irgendwie nicht mitgekommen
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Antwort #12 - 22.06.2025 um 01:14:15
 
ch versuch's noch mal mit der Datei, ist irgendwie nicht mitgekommen
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