Grundsätzlich ist diese Bescheinigung unbefristet.
Sonst würde man nach Wegzug ins Ausland immer wieder eine neue Bescheinigung beschaffen müssen, wenn man sie denn z.B. beim Einchecken für die Fluglinie benötigt.
Der Zeitpunkt, zu dem der
AT nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 erlöschen konnte, ist schließlich vorbei.
Aber:
Kehrt man nach einem längeren Auslandsaufenthalt zurück, nimmt erneut dauerhaft Wohnsitz in Deutschland, dann kann es einen neuen Erlöschenszeitpunkt geben, nämlich mit der nächsten Ausreise zum Daueraufenthalt (Nr. 6) bzw. sechs Monate nach der Ausreise (Nr. 7).
Hier besteht dann die Möglichkeit, dass z.B. der
LU nicht mehr gesichert ist und daher trotz der 15 Jahre rechtmäßigen Voraufenthalts die
NE erlöschen kann.
Daher ist aufs Neue festzustellen, dass das Erlöschen nicht eintreten wird bzw. nicht eingetreten ist, die alte Bescheinigung ist dafür wertlos.
Noch ein Aber:
Die Bescheinigung ist für das Nichterlöschen gar nicht erforderlich. Sie bescheinigt nur, dass die Behörde das (Nicht)Erlöschen geprüft und zu welchem Ergebnis sie gekommen ist.
Du kannst also eine solche Bescheinigung jetzt beantragen und musst nicht etwa mit der Ausreise warten, bis Du die in der Hand hast.
Du kannst auch ohne die Bescheinigung ausreisen und sie Dir später z.B. von Verwandten oder Freunden nachschicken lassen.