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Ausreise aus Luxemburg mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis – dringender Notfall (Gelesen: 916 mal)
Themen Beschreibung: Ausreise aus Luxemburg mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis – dringender Notfall
fabian1985m
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12.06.2025 um 14:18:52
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland ist vor zwei Wochen abgelaufen. Leider konnte ich sie nicht rechtzeitig verlängern, da ich keinen Termin bei der Ausländerbehörde bekommen habe.

Ich befinde mich momentan in einer dringenden Notsituation und muss schnellstmöglich in mein Heimatland zurückreisen. Meine Frage ist:
Darf ich von einem Flughafen in Luxemburg oder andere EU länder aus ausreisen, obwohl meine deutsche Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist?
Oder besteht das Risiko, dass man mir die Ausreise aus dem Schengen-Raum verweigert, weil mein Aufenthaltstitel nicht mehr gültig ist?

Gibt es in solchen Fällen eine offizielle Lösung oder Empfehlung?

Ich bin für jede Hilfe und jeden Ratschlag sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
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Aras
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Antwort #1 - 12.06.2025 um 14:31:47
 
Du hättest keinen Termin gebraucht. Selbst wenn du eine Email geschickt hättest, hätte eine wohlwollende Behörde die Erlaubnisfiktion feststellen und dir eine Fiktionsbescheinigung erteilen können.


Wenn du über Luxemburg ausfliegen willst, wird man den illegalen Aufenthalt feststellen.

Es gilt aber auch in Luxemburg der 2. Artikel zum 4. Zusatzprotokoll zur EMRK.

In Deutschland würde man wohl die Bundespolizei eine Anzeige weden illegalen Aufenthalts machen und wohl einen vierstelligen Betrag von dir einfordern ,bspw. 1000€, und dann wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren durchführen und von den 1000€ wohl den Betrag per Strafbefehl endgültig einziehen. Du willst ja ausreisen, also warum sollte man dich allein wegen abgelaufener Aufenthaltserlaubnis festnehmen?

Wie das die Luxemburger handhaben, keine Ahnung.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #2 - 12.06.2025 um 14:35:26
 
Nur zur Klarstellung: Du hast eine AE (nach welchem Paragrafen)? Keine NE oder Blaue Karte o.ä.? Es geht nicht darum, dass die Gültigkeit der Karte abläuft sondern es ist tatsächlich die Gültigkeit der AE erloschen? Und Du hast auch keine Verlängerung per Post beantragt?
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fabian1985m
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Antwort #3 - 12.06.2025 um 14:55:06
 
28 ABS.1 S.1 NR.3


Ich war verreist und als ich zurückkam, stellte ich fest, dass ich aus der Unterkunft abgemeldet wurde. Leider hatte ich nicht genug Zeit, um mich erneut für eine Unterkunft zu registrieren, um die fiktionsbescheinigung zu bekommen.
Derzeit möchte ich jedoch ausreisen und die restlichen Formalitäten über die Botschaft in meinem Heimatland erledigen.
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Puncherfaust
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Antwort #4 - 12.06.2025 um 15:23:50
 
Ausreisen kannst du. Niemand wird einen sich womöglich unerlaubt im Schengengebiet aufhaltenden Ausländer daran hindern das Schengengebiet zu verlassen. Würde ja auch gar keinen Sinn machen: "Nein, sie dürfen ihren Aufenthalt hier nicht beenden, da sie sich hier gar nicht aufhalten dürfen. Also halten sie sich bitte weiter hier auf!"

Für die problemlose Wiedereinreise bräuchtest du eine Fiktionsbescheinigung von der ABH. Die du nicht hast, weil du augenscheinlich vor Ablauf nicht die Verlängerung beantragt hast. Wenn du ohne ausreist musst du damit rechnen, dass du für die Wiedereinreise ggf. ein Visumsverfahren durchlaufen musst.
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fabian1985m
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Antwort #5 - 12.06.2025 um 17:08:04
 
Mein Lebenspartner ist einen deutschen Staatsbürger  und wir haben zwei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wir werden zusammen verreisen und haben dieselbe Reise geplant.

Ich habe morgen einen Versuch, meine neue Wohnadresse anzumelden und anschließend eine Fiktionsbescheinigung bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Wenn ich morgen keinen Erfolg habe, muss ich Deutschland verlassen, obwohl mein Aufenthaltstitel bereits abgelaufen ist. Eine gültige Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für die Fiktionsbescheinigung.

Ich verstehe, dass Termine beim Bürgeramt knapp sind, aber meine Situation ist wirklich dringend. Ich hoffe dass ich morgen  einen kurzfristigen Termin zur Anmeldung meines Wohnsitzes zu bekommen, damit ich meine Aufenthaltserlaubnis regeln kann und mit meiner Familie reisen darf.


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Puncherfaust
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Antwort #6 - 12.06.2025 um 17:36:06
 
Hast du die Verlängerung denn vor Ablauf deiner Aufenthaltserlaubnis schriftlich beantragt?

Und wieso wurdest du überhaupt abgemeldet? Das passiert doch nicht "einfach so".
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fabian1985m
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Antwort #7 - 12.06.2025 um 18:20:09
 
wir waren über neun Monate in meinem Heimatland, da ein medizinischer Notfall vorlag. Es handelte sich um eine ernsthafte gesundheitliche Situation in der Familie, die unsere Anwesenheit vor Ort erforderlich machte.

Während dieses Aufenthalts war unser Kind – der im schulpflichtigen Alter ist – an einer internationalen Schule in neinem Heimatland eingeschrieben, um seine Schulbildung fortzusetzen.

Leider wurden während unserer Abwesenheit wichtige Schreiben an unsere deutsche Wohnadresse geschickt. Da wir aufgrund der besonderen Umstände nicht darauf reagieren konnten, wurde unser Wohnsitz offenbar von Amts wegen abgemeldet bzw. storniert.
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Antwort #8 - 12.06.2025 um 23:03:11
 
Ist denn der Aufenthaltstitel nicht alleine durch den Auslandsaufenthalt von über 6 Monaten erloschen und war somit bereits bei Wiedereinreise nicht mehr gültig? Oder hattest du eine Genehmigung der ABH für die längere Abwesenheit ?

Nach §51

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:....
7.      wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Oder habe ich einen Denkfehler ?
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Antwort #9 - 13.06.2025 um 09:36:29
 
Du wirst keine Fiktionsbescheinigung erhalten fürchte ich. Wenn Deine AE vor 2 Wochen abgelaufen ist und Du keinen Verlängerungsantrag gestellt hast hältst Du Dich seitdem illegal in D auf (wie bereits geschrieben vermutlich schon länger, da Du nach den 9 Monaten Abwesenheit gar nicht wieder hättest einreisen dürfen, da Deine AE da bereits erloschen ist). Du musst schleunigst ausreisen und musst damit rechnen, dass Du da auch noch eine Strafe zahlen musst wegen unerlaubtem Aufenthalt und eine Einreisesperre könnte auch verhängt werden.... Du musst das mit der ABH persönlich besprechen, was jetzt noch geht, wo die mitgehen und wo nicht. Eventuell ist es das Beste Du lässt Dir dort eine GÜB geben und reist aus. Du willst ja ohnehin wieder länger abwesend sein. Und wenn Du wieder einreisen willst musst Du ein neues Visum zur FZF beantragen....Falls das einfacher gehen sollte geht das nur in Absprache mit der ABH. Du musst da jetzt mit jemandem reden bevor Du ausreist.
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Antwort #10 - 13.06.2025 um 15:45:04
 
Wenn die Umstände einer Visabeantragung für die Wiedereinreise keine Rolle spielen sollen, dann wäre doch der einfachste Weg eine GÜB bei der ALB zu beantragen und über Deutschland auszureisen.
Der Aufenthalt ist war jetzt illegal, aber mir ist kein Fall bekannt wo sich ein Staatsanwalt getraut hat ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalt gegen den Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers zu eröffnen.
Eine problemlose Ausreise über ein anderes EU-Land wäre nach meiner Meinung nur möglich, wenn einer der EU-Bürger aus der Familie begleitet.
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Antwort #11 - 13.06.2025 um 16:02:20
 
Leider wird wohl der Account zwischen verschiedenen Personen geteilt?! In einem Thread wurde er eingebürgert. In einem anderen Thread ist er Student. Ist fabian1985m schwul? Weil er von Lebenspartner spricht. Oder ist er verheiratet. Oder ist er weiblich und Mutter des Kindes? Gibt es jetzt eigentlich ein Kind oder zwei Kinder?

Insofern wäre eine gemeinsame Ausreise über Luxemburg wahrscheinlich unproblematisch, sofern man Eheurkunde oder Geburtsurkunde mitnimmt.

Aber die ganze Story ist irgendwie inkonsistent.
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Antwort #12 - 16.06.2025 um 12:56:03
 
mgb schrieb am 13.06.2025 um 15:45:04:
Der Aufenthalt ist war jetzt illegal, aber mir ist kein Fall bekannt wo sich ein Staatsanwalt getraut hat ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalt gegen den Ehegatten eines deutschen Staatsbürgers zu eröffnen.


Das schürt evtl. falsche Hoffnungen... bei Feststellung durch die Polizei und Vorliegen aller objektiven Tatbestandsmerkmale kann die Polizei gar nicht anders, als zwingend dem Legalitätsprinzip folgend eine Strafanzeige zu stellen und der Staatsanwaltschaft vorlegen.
Es mag sein, dass es eine Einstellung nach 153 ff. StPO gibt, aber das ändert nichts an der Strafbarkeit.
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