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Aufenthaltserlaubnis nach Trennung aufgrund von Alkoholismus/Missbrauch (Gelesen: 894 mal)
Themen Beschreibung: Ehe, Trennung, Aufenthaltserlaubnis, Alkoholismus, Missbrauch
kaltesklaresWasser
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Antwort #15 - 06.06.2025 um 10:38:28
 
@lottchen

Gute Frage. Das ist sehr ungewiss, da er in der Wissenschaft tätig ist und obwohl er angeblich gerne langfristig in Deutschland bleiben möchte, ist es nun möglich, dass er für seine nächste akademische Stelle in ein anderes Land ziehen muss, was ich natürlich nicht möchte.

Das Gute daran ist, dass er definitiv noch etwa ein Jahr länger in Deutschland bleiben wird, da sein aktueller Vertrag dann ausläuft. (Leider ist das nur ein paar Monate vor Beginn unseres dritten Ehejahres...)


lottchen schrieb am 04.06.2025 um 19:17:39:
Würde Dein Mann im Falle einer Trennung/Scheidung in D bleiben? Wäre auch nicht ganz unwichtig.

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kaltesklaresWasser
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 06.06.2025 um 11:03:23
 
@Andreas782

Grüße, ABH Smiley

Vielen Dank für deine Einschätzung, das ist sehr hilfreich. Eine Trennung ohne Scheidung + getrennte Wohnsitze wäre vielleicht eine der „machbarsten“ Optionen für die nahe Zukunft und würde es möglicherweise ermöglichen, bis zum fünften Jahr ohne große Veränderungen hier zu bleiben (ich meine, in Bezug auf den fünfjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU).

Eine wichtige Frage an dich:
Ist es ratsam, mich mit meiner ABH zu einem ganz offenen „Beratungsgespräch” bezüglich meiner Situation zu treffen? Da ich den Eindruck hatte, einen Aufenthaltstitel (im Gegensatz zur Bescheinigung) zu haben, hatte ich Angst, mich an sie zu wenden, um nachzufragen, falls meine Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltstitel aufgrund der Familienzusammenführung irgendwie widerrufen werden könnte, aber jetzt verstehe ich, dass es sich um etwas anderes handelt.

Ich frage mich nun auch, ob ich meine Adresse in der anderen Stadt, in der ich arbeite, als meine Hauptanmeldung machen kann (Details dazu habe ich in einem Kommentar weiter oben angegeben), da dies rechtlich gesehen keine Probleme verursachen sollte, oder...?

P.S. Ich werde ihnen gegenüber auf jeden Fall fair und offen bleiben - nicht nur, dass ich nicht gut lügen kann, es ist mir auch wichtig, Respekt zu zeigen und die Gesetze meines neuen Landes zu befolgen Smiley



Andreas782 schrieb am 05.06.2025 um 08:31:14:
Mal als Zwischeneinwurf aus einer ABH:

Das:


Ist in meinen Augen vollkommen richtig. Bleibt ihr verheiratet und lebt beide weiterhin in Deutschland, sind auch getrennte Wohnsitze möglich. Meiner Meinung nach entsteht dennoch nach dem fünfjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Insbesondere dürfte die Ausländerbehörde wohl nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs 4 S. 1 und 2 FreizügG/EU Gebrauch machen, da nach den von dir
@
kaltesklaresWasser bereitgestellten Informationen gerade  nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden kann.

Und noch ein Tipp aus der Sicht der ABH:

Spiel bitte immer fair und mit offenen Karten der Behörde gegenüber, nicht dass du Gefahr läufst, dass sich deine jetzige (oder vielleicht auch neue) Ausländerbehörde verar... vorkommt. Das führt erfahrungsgemäß zu vermeidbarem Stress. Smiley

Gruß


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kaltesklaresWasser
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Antwort #17 - 06.06.2025 um 11:46:19
 
@lottchen - zur Klarstellung: Es ist unwahrscheinlich, dass er umziehen wird, da er vorhat, seine nächste und langfristige Stelle in DE zu suchen. ABER aufgrund der Natur der Arbeit im akademischen Bereich ist nichts sicher.



kaltesklaresWasser schrieb am 06.06.2025 um 10:38:28:
@lottchen

Gute Frage. Das ist sehr ungewiss, da er in der Wissenschaft tätig ist und obwohl er angeblich gerne langfristig in Deutschland bleiben möchte, ist es nun möglich, dass er für seine nächste akademische Stelle in ein anderes Land ziehen muss, was ich natürlich nicht möchte.

Das Gute daran ist, dass er definitiv noch etwa ein Jahr länger in Deutschland bleiben wird, da sein aktueller Vertrag dann ausläuft. (Leider ist das nur ein paar Monate vor Beginn unseres dritten Ehejahres...)



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Puncherfaust
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Antwort #18 - 06.06.2025 um 13:10:05
 
Ja, ich würde an deiner Stelle den Kontakt zur Behörde suchen. Das ist ja auch das was Andreas gemeint hat, dass du fair und mit offenen Karten spielen sollst. Erst recht vor dem Hintergrund, dass dir schon eine falsche Auskunft erteilt worden ist.

Es wundert mich aber auch nicht, dass dich die Behörde falsch informiert hat. Das Freizügigkeitsrecht wird von vielen Ausländerbehörden nur sehr stiefmütterlich behandelt. Man hat da nicht so viele Fälle auf dem Tisch und die die man auf dem Tisch hat, sind relativ einfach abgehandelt. Und wenn man als Sachbearbeiter selber noch nicht so einen Fall hatte, bei dem die Sache mit der Trennung dann im Freizügigkeitsrechts relevant geworden ist, dann geht man erstmal davon aus, dass das bestimmt so ist wie im Aufenthaltsgesetz, mit dem der Sachbearbeiter viel mehr Erfahrung hat. (siehe meine erste Antwort  Augenrollen )

Ist aber nun mal nicht so.

Such das Gespräch, schildere deine Lage und sag ruhig, dass du dir unsicher bist wegen der vergangenen Auskunft, weil du ja eigentlich weiterhin freizügigkeitsberechtigt wärst nach dem FreizügG.

Die Behörde muss sich ans Gesetz halten. Selbst wenn sie trotz lesens des Paragraphens weiterhin daran festhalten würde, dass dein Freizügigkeitsrecht erlöschen würde(wovon ich nicht ausgehen würde), dann lässt sich das mit einem Anwalt bzw. aller spätestens vor Gericht klären. Der Behörde sollte aber eigentlich allein durch das Urteil des BVerwG klar sein, dass du weiterhin freizügigkeitsberechtigt bist. Von daher, mach dir diesbezüglich keine Sorgen.

Du kannst natürlich auch nicht das Gespräch suchen. Du bist ja so oder so erstmal freizügigkeitsberechtigt. Aber wenn dann was passieren sollte (Wegzug Ehemann ins Ausland, Scheidung, usw.), dann wärst du wahrscheinlich dank § 3 Abs. 4 FreizügG weiterhin im Recht, aber es müsste natürlich weit weit mehr erklärt und aufgedröselt werden, was es schlicht für alle komplizierter macht. Wenn du das jetzt klärst und das eine Missverständnis schon mal auflöst wissen die dass du zuverlässig bist und dir nicht irgendwelche Dinge erschleichen willst (was du nicht machst, aber warum unnötig so eine Reaktion riskieren?)
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Andreas782
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Antwort #19 - 10.06.2025 um 08:09:33
 
Zudem darf man nicht vergessen, dass du im Zweifelsfall bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen auch in eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (deinen Ausführungen nach wird wahrscheinlich § 18b AufenthG einschlägig sein) wechseln könntest und dich somit auf eigene Beine stellen kannst (Einholung im Bundesgebiet über § 39 Nr. 2 AufenthV möglich).

Eine kleine Bitte
@
kaltesklaresWasser:

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Alles Gute! Smiley
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lottchen
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Antwort #20 - 11.06.2025 um 09:49:42
 
Andreas782 schrieb am 10.06.2025 um 08:09:33:
dass du im Zweifelsfall bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen auch in eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (deinen Ausführungen nach wird wahrscheinlich § 18b AufenthG einschlägig sein) wechseln könntest 

Genau das solltest Du auch klären - ob Du eine AE nach AufenthG bekommen könntest. Ob Ausbildung/Abschluß und jetziger Job dafür in Frage kommen. Wenn ja müsstest Du Dich nicht auf Deine Freizügigkeit verlassen und könntest so oder so unabhängig von Deinem Ehemann agieren.
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