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VE und Einkommen fürs Visum zur Eheschließung (Gelesen: 2.076 mal)
thomaskroll
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26.05.2025 um 19:31:31
 
Ich nutze diesen alten Thread mal, da ich in einer ähnlichen Situation bin.
Ich bin Deutscher, lebe in Deutschland, bekomme zur Zeit Bürgergeld.
Meine Verlobte lebt in Südafrika.
Wir werden in Deutschland heiraten, die Unterlagen sind beim Oberlandesgericht, danach wird sie das Heiratsvisum beantragen.

Wie ich hier gelesen habe, kommt es ganz auf die ABH an, was in der VPE ausreicht und was nicht. In meinem Fall werde ich wahrscheinlich versuchen, mit 10.000€ auf dem Konto durchzukommen.
Hat es eine Auswirkung, dass ich momentan Bürgergeld bekomme?

Meine Hauptfrage ist, für welchen Zeitraum gilt die Verpflichtungserklärung? Bis meine zukünftige Ehefrau einen Aufenthaltstitel hat, oder? Also im Normalfall ein paar Monate. Also muss ich "nur" nachweisen, dass ich für, sagen wir, 3 Monate genügend Geld habe? Es geht nicht darum, dass ich nachweisen kann, dass ich sie über Jahre versorgen kann? Das wird sie in naher Zukunft schon selber können.
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Antwort #1 - 26.05.2025 um 20:49:14
 
Mit welchem Visum wird deine Verlobte nach DE einreisen; Schengenvisum? Dann hat sie nach Eheschließung bzw vor Ablauf des Schengenvisums die EU zu verlassen, um in Pretoria Visum zum Ehegattennachzug zu beantragen. Auch bekannt unter FZF Visum.  VE braucht man dazu nicht, sie ist ja deine Frau. Sicherung des Lebensunterhalts wird idR nicht geprüft.

Ist geplant, deine Verlobte soll mit Visum zur Eheschließung in DE einreisen, ist VE nötig. Dabei ist Wohnraum und gesichertes Einkommen von dir nachzuweisen. Bürgergeld ist eine Sozialleistung und führt zur Ablehnung durch die ALB. D.h. es gibt keine VE, deine Verlobte kann nicht einreisen.







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Antwort #2 - 26.05.2025 um 22:29:03
 
thomaskroll schrieb am 26.05.2025 um 19:31:31:
Ich nutze diesen alten Thread mal, da ich in einer ähnlichen Situation bin.

Das ist in diesem Forum nicht üblich. Habs also abgetrennt.
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Antwort #3 - 27.05.2025 um 09:43:49
 
Die VE muss nicht immer vom Verlobten abgegeben werden, das können z.B.auch die Eltern tun. Frag da Deine ABH, wenn Du jemand anderes kennst, der die VE abgeben könnte und würde
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Antwort #4 - 27.05.2025 um 10:34:19
 
thomaskroll schrieb am 26.05.2025 um 19:31:31:
In meinem Fall werde ich wahrscheinlich versuchen, mit 10.000€ auf dem Konto durchzukommen.

Wenn Deine ABH auch Sparkonten / Verpfändungen abzeptiert kann man sowas anstatt einer VE auch einreichen. Solltest Du aber vorher klären.

thomaskroll schrieb am 26.05.2025 um 19:31:31:
Es geht nicht darum, dass ich nachweisen kann, dass ich sie über Jahre versorgen kann?

Nein. Als Ehefrau eines Deutschen kann sie auch Bürgergelt beziehen wie Du. Es geht bei VE/Sperrkonto nur um die Zeit bis dahin.
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thomaskroll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 28.07.2025 um 20:55:50
 
Falls es jemanden interessiert für die Zukunft.
Ich habe die VE direkt von meiner Ausländerbehörde bekommen, ohne dass ich Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge nachweisen musste.
Sie wollten nur die Bestätigung vom OLG wegen dem Ehefähigkeitszeugnis.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 15.08.2025 um 21:09:23
 
thomaskroll schrieb am 28.07.2025 um 20:55:50:
Falls es jemanden interessiert für die Zukunft.
Ich habe die VE direkt von meiner Ausländerbehörde bekommen, ohne dass ich Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge nachweisen musste.
Sie wollten nur die Bestätigung vom OLG wegen dem Ehefähigkeitszeugnis.


Eine Abgabe der Verpflichtungserklärung beim Bezug von Bürgergeld soll doch gar nicht möglich sein. Kannst du das näher erläutern?
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Antwort #7 - 16.08.2025 um 09:34:43
 
Dada61 schrieb am 15.08.2025 um 21:09:23:
Eine Abgabe der Verpflichtungserklärung beim Bezug von Bürgergeld soll doch gar nicht möglich sein.

Das steht wo?

Dass eine VE auf der Rückseite unten rechts vier Ankreuzfelder hat, dürfte allgemein bekannt sein.

Ein Kreuz (nur) in einem der rechten Felder macht das Ganze dann zwar als Finanzierungsnachweis unbrauchbar, aber dennoch hat sich jemand verpflichtet, für die genannten Kosten aufzukommen.

Das "(nur)" bezieht sich auf die lange Zeit in Düsseldorf anzutreffende Idio... Lippen versiegelt des Ankreuzens von "glaubhaft gemacht" links UND "nicht nachgewiesen" rechts, die wohl der AV verdeutlichen sollte, dass wir ja nicht von "wurde nachgewiesen" ausgehen dürfen.
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Antwort #8 - 16.08.2025 um 10:34:56
 
Dada61 schrieb am 15.08.2025 um 21:09:23:
Eine Abgabe der Verpflichtungserklärung beim Bezug von Bürgergeld soll doch gar nicht möglich sein.


Mich hatte es auch gewundert. 

Mit VE verpflichtet sich der Einladende, Lebensunterhalt, Rückreise und ggf. Abschiebung des Gastes zu übernehmen.
Geregelt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, §66, 67 und 68. Um VE sicher zu erhalten
sind Nettoeinkommen *plus* 281 Euro über § 850c ZPO nötig. Diese 281 müssen pfändbar sein. Vgl. §6.1.3.2.3 und
§68, ebenso §2.2.3 ferner §2.2.1.2. ff.  Laut Pfändungstabelle ergibt sich ein Nettolohn von ca 1.960 Euro, damit
besagte 281 Euro gepfändet werden könnten. Leistungen nach sgb II, sgb VIII , sgb XII ebenso Wohngeldbezug,
schließt Erteilung einer VE aus, da der LU für den Ausländer nicht gesichert ist.


Der Schlüsselsatz aus §2.3
Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, 
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird.


Nach meiner Einschätzung gibt die Stadt Ingolstadt hervorragende Infos dazu:

https://www.ingolstadt.de/Service/B%C3%BCrgerservice/Ausl%C3%A4ndische-Mitb%C3%B...

In Verbindung mit der ZPO, dem bekannten Paragraphen  850 C
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/110/VO.html
und in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz,
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001....





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Antwort #9 - 16.08.2025 um 10:46:30
 
in meinem Fall reichte das nachweisbare Einkommen nicht, um alle drei
Punkte ( 66, 67, 68 ) der VE zu erfüllen. Meine ALB sagte mir:
Das Sperrkonto dient in meinem Fall, um eine mögliche Abschiebung
(halbwegs) abzusichern. LU an sich, als auch Rückreise sind gesichert,
aber eben die Kosten einer möglichen Abschiebung ...

Dieser Betrag wurde entweder von der ALB oder dem Ministerium so festgesetzt. Einzelheiten kenne ich nicht.

Nachtrag, wie ich sehe verlangt Ingolstadt auch diesen Betrag





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Antwort #10 - 16.08.2025 um 15:36:58
 
Das ist alles bekannt.

Und es bezieht sich alles auf den Erhalt einer Verpflichtungserklärung, auf der die Behörde eine ausreichende Bonität des sich Verpflichtenden bescheinigt.

Der Gesetzgeber (oder auch das BMI, wer immer das bundeseinheitliche Formular verantwortete) hat jedoch vor vielen Jahren noch die andere Möglichkeit vorgesehen.

Wenn jemand darüber diskutieren möchte, darf er das gern in einem neuen, eigenen Thema tun.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #11 - 20.08.2025 um 19:51:23
 
Petersburger schrieb am 16.08.2025 um 09:34:43:
Das steht wo?

Dass eine VE auf der Rückseite unten rechts vier Ankreuzfelder hat, dürfte allgemein bekannt sein.

Ein Kreuz (nur) in einem der rechten Felder macht das Ganze dann zwar als Finanzierungsnachweis unbrauchbar, aber dennoch hat sich jemand verpflichtet, für die genannten Kosten aufzukommen.

Das "(nur)" bezieht sich auf die lange Zeit in Düsseldorf anzutreffende Idio... Lippen versiegelt des Ankreuzens von "glaubhaft gemacht" links UND "nicht nachgewiesen" rechts, die wohl der AV verdeutlichen sollte, dass wir ja nicht von "wurde nachgewiesen" ausgehen dürfen.


https://www.hamburg.de/service/info/11283352/n0/

Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden:

Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII
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Antwort #12 - 20.08.2025 um 20:42:57
 
Dada61 schrieb am 20.08.2025 um 19:51:23:
Eine Verpflichtungserklärung kann nicht von folgenden Personen abgegeben werden:

Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII


das ist grundsätzlich falsch, auch wenn das offiziell in Hamburg so gesagt wird.
die meinen was anderes, nämlich dass sie eben nicht bestätigen werden, dass die Leistungsfähigkeit gegeben ist, und damit wird diese VE wertlos -- und dass sie dann eben, um Kosten und Streit zu vermeiden ihren VE Vordruck nicht ausgeben wollen.

Es steht nirgends geschrieben, dass die VE auf dem ofiziellen Vordruck erfolgen muss.
Sie kann grundsätzlich auch selbst verfasst werden, wird aber nur akzeptiert werden, wenn entsprechende Leistungsfähigkeit belegt wird. Das wird nicht einfach, und damit die AV dann ein leichtes(res) Spiel hat, gibt es diesen Vordrucuk und die Vorabprüfung bei der ABH.
Wer Lust hat, kann die VE selber verfassen, alle Nachweise zur Leistungsfähigkeit lückenlos vorlegen und bei Ablehnung wegen fehlender VE dann klagen ... macht aber keiner.
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Antwort #13 - 20.08.2025 um 22:34:55
 
Abgesehen davon ist auch der Text der Hamburger Webseite fragwürdig formuliert.

Zitat:
Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn der Ausländer selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt.

So formuliert führt die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, bei der die Hamburger Behörde die Bonität des sich Verpflichtenden bestätigt, zu der Erwartung, dass damit die Erteilung des durch den begünstigten Ausländer begünstigten Aufenthaltstitels gesichert sei.

Das ist aber absolut nicht richtig, wie ich bereits an anderer Stelle ausführlich beschrieb/begründete.


Von dieser Fragwürdigkeit abgesehen ist der Text der Hamburger Behörde für andere Behörden absolut irrelevant.
Ich habe selbst geschrieben
Petersburger schrieb am 17.08.2025 um 10:49:32:
... wird durch die Behörden mehr oder weniger eindringlich, mehr oder weniger kategorisch auf diesen Umstand hingewiesen bzw. die Ausstellung einer VE gar abgelehnt.

und die zitierte Webseite ist nicht mehr als ein Beleg für diese Aussage.

Sie ist aber nicht eine bundeseinheitliche Vorschrift, die die Abgabe einer VE ohne Stellungnahme der Behörde zur Bonität oder mit einer negativen solchen verbietet.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #14 - 20.10.2025 um 20:42:36
 
Meine Verlobte hat jetzt ihr Visum für 3 Monate bekommen.
Sperrkonto war nicht notwendig, und ich bekomme weiterhin Bürgergeld, das war kein Problem.

In ihrem Visum steht Folgendes:

Familiennachzug gem. §28 Abs. 1 AUFENTHG zum deutschen Ehemann Herrn ... ...
Erwerbstätigkeit erlaubt.
Anmeldung bei zuständiger ABH nach Einreise.

Mit Bedingungen/Auflagen versehen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 20.10.2025 um 21:45:32
 
glückwunsch.
Zur Klarstellung ihr noch nicht verheiratet richtig ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 21.10.2025 um 15:35:33
 
Ja, wir sind noch nicht verheiratet.
Wir müssen in den drei Monaten, für die sie das Visum bekommen hat, heiraten.
Termin zur Eheschließung ist gemacht beim Standesamt.
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Antwort #17 - 22.10.2025 um 16:53:58
 
Dann haben sie vermutlich beim Visum nicht so genau hingeguckt und es etwas falsch ausgestellt, aber besser als vorgesehen. Sie soll einfach kommen, heiraten und sich nicht darum kümmern, ob das vielleicht was falsch verstanden wurde. Ist nach der Heirat sowieso egal.
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