Die Kurze Antwort: Nein.
Die Lange Antwort
Ja, es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gem. § 8
StAG. In § 8
StAG gibt es keine Einschränkung welche Aufenthaltserlaubnis der Einbürgerungswillige hat.
Aber die Verwaltungsvorschriften ist da ganz klar:
Zitat:Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung
Erforderlich ist ein in Nr. 10 Rdn. 59 genannter Aufenthaltsstatus
(Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel). Abweichend davon genügt eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1
AufenthG, wenn sie im Einzelfall
(„Härtefallersuchen“) angeordnet worden ist.
Bei Ausländern, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit
in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis eines
Aufenthaltstitels befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen
Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten
im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre
Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG), setzt die
Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen
Vergünstigung ein Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder
Aufenthaltstitel) gewährt werden könnte.
Die Verwaltungsvorschriften sind kein Gesetz, binden jedoch das Verwaltungshandeln der Behörden.
D.h. eine Ermessenseinbürgerung müsste trotzdem gut begründet werden und im Einzelfall geprüft werden.
Aber diese Prüfung ist mehr als nur ein "Ich erfülle alle Voraussetzungen des § 10
StAG außer die richtige Aufenthaltserlaubnis".
Da muss man dann argumentieren, dass das Interesse des Betroffenen an der Einbürgerung höher wiegt, als des Staates an der richtigen Aufenthaltserlaubnis die Einbürgerung zu erlauben.
Ermessen bedeutet, dass der Gesetzgeber (Bundestag, Landtag) nicht alle Fälle in typisieren kann und erfassen kann. D.h. § 10 ist ein typisierter Fall und wer die Voraussetzungen erfüllt wird eingebürgert. § 8
StAG erlaubt es der Behörde atypische Fälle zu lösen. Der Gesetzgeber hat aber schon erklärt, dass er in § 10
StAG nur Ausländern mit ausdrücklich benannten Aufenthaltsrechten die Einbürgerung erlauben will.
Wieder: Es gibt also praktisch kaum Ermessenspielraum für die Behörde, wenn der einzige Grund ist, dass man die normalen Voraussetzungen außer die richtige Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
Und es ist die Pflicht des Ausländers gute Gründe anzubringen.
Bspw. hatten wir hier im Forum einen komplexen Fall, wo ein russisches Stiefkind von Deutschen großgezogen wird, und es möglich gewesen wäre einen besseren Aufenthaltstitel zu haben, hätte man sich direkt nach der Geburt sich nicht(!) um die Aufenthaltserlaubnis gekümmert. Bzw. wenn es weiterhin unter der Obhut der schizophrenen Mutter wäre, hätte es eine
AE zur Einbürgerung gehabt. Das Kind kennt nur Deutschland und ist hier sozialisiert. Da denke ich mir, dass es eine ungerechte Situation ist, und auch Raum für Ermessen eröffnet. Selbst bei diesem Fall, hat die Erziehungsberechtigte das nicht verargumentieren können, und jetzt wartet sie, dass das Kind 14 wird und dann regulär eingebürgert werden kann.
In deinem Fall sehe ich jetzt keine Gründe, warum man von den Voraussetzungen abweichen sollte. Zumal du Wohnungslos und wohl auch ohne gesicherten Lebensunterhalt bist.