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§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage (Gelesen: 480 mal)
MonaL
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und Wohnsitzauflage
24.05.2025 um 18:08:54
 
Hallo:
ist mit dem § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine Wohnsitzauflage verbunden? darf man die Stadt und Bundesland nicht verlassen und in ein anderes Bundesland umziehen? oder darf man das?
Ich bin wohnungslos und muss Wohnung außerhalb meines Bundeslandes suchen, jetzt werde ich in dem Wohnheim für Wohnungslose angegriffen. Es gibt auch medizinische Unterlagen dazu, dass die Angriffe mich schwer getroffen haben und schwer treffen, deswegen muss ich woanders auch suchen.
Auf meine elektronische Aufenthaltskarte stehen auf beiden Seiten :
Auf der Rückseite steht: Zitat:
Anmerkung: Titel gültig bis Tag.Monat.Jahr
Vorne auf der vorderen Seite steht:
Anmerkung: § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG

auf der gleichen Seite am unteren Rand steht auf Englisch:
residenc permit - aber weiter steht da NICHTS

Dankeschön.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #1 - 24.05.2025 um 19:56:26
 
Wenn eine Wohnsitzauflage verfügt worden ist, dann muss sie im AT selbst oder auf einem Zusatzblatt stehen.

Kein Eintrag - keine Auflage.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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MonaL
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.05.2025 um 20:08:03
 
Petersburger: Danke.
Mal angenommen, sie stünde auf ein Zusatzblatt?
Was kann man tun? würde die Ausländerbehörde das lockern?
Kann man TROTZDEM umziehen? wenn man trotzdem umziehen würde, was könnte drohen?
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 25.05.2025 um 08:47:54
 
MonaL schrieb am 24.05.2025 um 20:08:03:
Kann man TROTZDEM umziehen? wenn man trotzdem umziehen würde, was könnte drohen? 


Wenn ein Ausländer, der einer Wohnsitzauflage unterliegt, den vorgeschriebenen Wohnsitz verlässt oder sich ohne Genehmigung an einem anderen Ort aufhält, begeht er einen Verstoß gegen die Auflagen zu seiner Aufenthaltsgenehmigung. Ein Verstoß gegen die Wohnsitzauflage kann zu einer Verwarnung, einem Bußgeld, einer Haftstrafe oder sogar zur Entziehung des Aufenthaltstitels führen.

MonaL schrieb am 24.05.2025 um 20:08:03:
Was kann man tun? würde die Ausländerbehörde das lockern?

Man müsste erstmal begründen, warum es gelockert werden müsste und zwar stichhaltig. Die Wohnsitzauflage kann in bestimmten Fällen aufgehoben werden, beispielsweise wenn der Ausländer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt oder wenn er eine Ausbildung macht, die zu einem schulischen oder beruflichen Abschluss führt
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MonaL
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.05.2025 um 12:37:52
 
Danke für Antworten!

Ich habe heute das Blatt, was als Beilage zum Aufenthaltstitel gehört, gefunden, auf dem Blatt steht, dass ein Wohnsitz in diesem Bundesland nötig ist. Das ist 100 Prozent Wohnsitzauflage.
Ich werde mich an die Ausländerbehörde wenden und schreiben, dass ich umziehen muss, weil ich hier keine Wohnung finde und in dem Wohnheim für Wohnungslose bin Gewalt angegeriffen und es gibt dazu auch Unterlagen und Gutachten von Ärzten.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 25.05.2025 um 14:06:46
 
MonaL schrieb am 25.05.2025 um 12:37:52:
Ich werde mich an die Ausländerbehörde wenden und schreiben, dass ich umziehen muss, weil ich hier keine Wohnung finde und in dem Wohnheim für Wohnungslose bin Gewalt angegeriffen und es gibt dazu auch Unterlagen und Gutachten von Ärzten.


Wichtig ist dann, die neue Adresse zu nennen und die Zusage des Wohnungsgebers dem Antrag beizulegen. Denn wenn Du hier nichts findest, ist ja nicht von vornherein klar, dass Du irgendwo anders was findest.

Der Antrag: Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage

Die wird üblicherweise aufgehoben, wenn Du woanders Arbeit findest. Ein Arbeitsvertrag ist also immer überzeugender als eine Wohnungszusage. Aber Du musst gucken, was geht.
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MonaL
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Antwort #6 - 25.05.2025 um 14:08:47
 
OK, Dankeschön für Anleitung,
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lottchen
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Antwort #7 - 25.05.2025 um 20:02:08
 
MonaL schrieb am 25.05.2025 um 12:37:52:
auf dem Blatt steht, dass ein Wohnsitz in diesem Bundesland nötig ist.

Im gesamten Bundesland ist keine passende Wohnung zu finden? Das muss man aber gut begründen.
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MonaL
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 25.05.2025 um 20:09:16
 
Ja Das muss man aber gut begründen.
Aber die Ausländerbehörde müsste ja wissen, wie es um den Mietmarkt steht.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 25.05.2025 um 22:42:08
 
MonaL schrieb am 25.05.2025 um 20:09:16:
Ja Das muss man aber gut begründen.
Aber die Ausländerbehörde müsste ja wissen, wie es um den Mietmarkt steht.


Lies Dir zur Sicherheit noch mal im Aufenthaltsgesetz den § 12a, Absatz 5 durch. Dort ist aufgezählt, in welchen Fällen die Wohnsitzauflage aufzuheben ist.
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MonaL
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Antwort #10 - 26.05.2025 um 18:44:45
 
Dankeschön
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