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Urlaub mit Ehepartner aus Drittstaat innerhalb der EU (Gelesen: 537 mal)
Neuhier100
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.05.2025 um 18:43:01
 
Hallo Zusammen,

ich habe jetzt lang gesucht, aber leider keine Antworten gefunden.

Wenn ich es richtig verstehe, würde ein Schengenvisum für Deutschland für meinen Mann sicherlich abgelehnt. Es würde wahrscheinlich die Rückkehrbereitschaft bezweifelt. Wir warten zur Zeit auf einen Termin für die FZF.

Also dachten wir es wäre das einfachste, er beantragt z.B. ein Touristenvisum für Frankreich und wir machen dort gemeinsam Urlaub. Die Gesetzeslage scheint eindeutig zu sein. Er hat ein Recht darauf, mit mir zu reisen und sollte das Visum sogar kostenlos bekommen.

https://www.ehegattennachzug.de/in-die-eu-mit-ehegatten-aus-drittstaaten-reisen/


Was uns aber bis jetzt davon abhält ist folgendes: Eine Bekannte hat genau das mit ihrem Mann versucht und das Visum wurde abgelehnt. Wie kann das sein? Er ist weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung noch Sicherheit. Oder Gesundheit. Andere Gründe sind für die Ablehnung aber laut Gesetz nicht zugelassen.

Bevor wir jetzt Flüge buchen und womöglich später auf den Kosten sitzen bleiben, wollte ich mal fragen, ob hier Jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht hat oder sich auskennt? Ist eine solche Ablehnung rechtens? Müssen die Gründe vom ablehnenden Land genannt/nachgewiesen werden oder wird rein willkürlich entschieden und man kann gar nichts dagegen machen?

Danke vorab!
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Aras
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Antwort #1 - 18.05.2025 um 19:17:56
 
Das Problem mit dem abgelehnten deutschen Schengenvisum ist, dass es für die nächsten 5 Jahre im SIS ist. Wenn die Franzosen den Antrag bekommen, werden die die Datenbank abrufen und den abgelehnten Antrag sehen.

Im Unionsrecht gibt es eine allgemeine Missbrauchsklausel, die du immer mit reinlesen musst. Also die Franzosen werden dann einfach behaupten, dass du eigentlich nach Deutschland willst und der Antrag rechtsmissbräuchlich ist und darum ablehnen. Das wird auch bei deiner Bekannten der Fall gewesen sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 18.05.2025 um 21:07:33
 
Aras schrieb am 18.05.2025 um 19:17:56:
für die nächsten 5 Jahre im SIS

Bitte nicht SIS und VIS verwechseln!

Im SIS erfolgen negative Einträge über Drittausländer (Einreisesperren usf.), im VIS wird *alles* über Visumanträge gespeichert.

Erteilte und versagte Visa, Biometriedaten dazu, alles. Auch bei völlig unbescholtenen Ausländern, die ihre Visa erhalten haben.

Das sind also völlig unterschiedliche Dinge, die nicht durcheinandergebracht werden sollten.
Und von Leuten, die sich mit Ausländerrecht intensiver beschäftigt haben, gleich gar nicht!
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Antwort #3 - 18.05.2025 um 23:40:44
 
Einfach ein Visa für den Familienangehörigen eines EU-Bürgers beantragen. Sprich im Feld 23 des Antragsformulars sonstiges/other ankreuzen und family member EU citizen dazu schreiben.

Als Nachweis Kopie von der Datenseite des EU-Passes, Kopie der Eheurkunde und eine kurze schriftliche Erklärung des EU-Bürgers das zusammen gereist wird bzw. das der EU-Bürger am Flugplatz abholt.

In dem anderen Fall ist wahrscheinlich nur ein normales Touristikvisa beantragt worden.
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Neuhier100
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Antwort #4 - 19.05.2025 um 15:28:16
 
Vielen Dank für die Antworten!

Vielleicht lag es tatsächlich daran,  dass nur ein "normales" Touristenvisum beantragt wurde. Ich wusste nicht, dass es da einen Unterschied gibt.

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Aras
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Antwort #5 - 19.05.2025 um 16:39:57
 
Hat er für das Visum Geld bezahlt?

§ 46 Abs. 1 S. 2 AufenthV
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Antwort #6 - 19.05.2025 um 16:58:56
 
Würde das Visum mit EU Recht nicht nur dann gehen wenn er auch in einem anderen EU Land also nicht in D lebt ? So habe ich das immer verstanden jedenfalls.
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Antwort #7 - 19.05.2025 um 17:18:16
 
Nein, das Recht auf voraussetzunglose Personenfreizügigkeit gilt gerade für Kurzaufenthalte in anderen EU-Staaten als dem eigenen.
Es gibt für dieses Recht keine Einschränkung hinsichtlich des Wohnortes des Unionsbürgers und seiner Familie.

Wohnen die außerhalb der Außengrenzen - man erinnere sich an GB vorm Brexit - muss es also auch entsprechende Visa geben.

Freizügigkeit für Daueraufenthalte gibt es ja nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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