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Aufenthaltssituation meines Ehemannes (Gelesen: 611 mal)
Themen Beschreibung: Straftaten
Osyandem
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltssituation meines Ehemannes
16.05.2025 um 13:36:39
 
Moin , ich hoffe, Sie können mir in einer für mich sehr belastenden Situation weiterhelfen. Es geht um meinen Ehemann, einen Bosnischen  Staatsangehörigen, der am 23.05.2024 einen Antrag auf Familiennachzug zu mir gestellt hat. Leider wurde dieser Antrag abgelehnt, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet wurde. Im Ablehnungsschreiben ist von zwei laufenden Verfahren die Rede.

Mein Mann vermutet, dass eines der Verfahren im Zusammenhang mit mir steht – gegen mich wird aktuell wegen des Verdachts auf Cannabis-Anbau ermittelt. Das zweite Verfahren könnte mit einem angeblich um 8 Tage überschrittenen Aufenthalt zusammenhängen.

Zur Vorgeschichte: Mein Mann ist in den letzten Monaten mehrfach zwischen Deutschland und Albanien eingereist:

15.02.2024 – 12.05.2024

09.09.2024 – 29.10.2024

19.11.2024 – 06.02.2025

Er hatte sich bei der Bundespolizei erkundigt, wie lange er sich noch in Deutschland aufhalten dürfe, und bekam die Auskunft, dass er bis 01.03.2025 bleiben könne. Als ich das persönlich nochmal bestätigen ließ, wurde ihm der Pass entzogen und er wurde wegen einer Aufenthaltsüberschreitung um 8 Tage angezeigt.

Ich hatte zwischenzeitlich Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen. Dort wurde mir zunächst zugesagt, dass eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt werden könne – allerdings nur nach Rücksprache mit der Polizei. Am nächsten Tag wurde die Ausstellung dann verweigert, weil mein Mann angeblich einer polizeilichen Vorladung wegen Betrugs nicht nachgekommen sei.

Nach Rücksprache mit einem Anwalt ist mein Mann dann am 08.02.2025 ausgereist – allerdings fehlt der entsprechende Ausreisestempel im Pass.

Am 03.04.2025 ist er erneut problemlos eingereist und hat bei der Ausländerbehörde zwei Anträge gestellt:

Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (Familiennachzug)

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (aus humanitären Gründen)

Bis heute haben wir keine Rückmeldung zu den Anträgen erhalten.

Was mich besonders belastet: Ich bin schwer psychisch erkrankt (u. a. Demenz, Depressionen und Angststörungen) und laut ärztlichem Attest auf die tägliche Unterstützung meines Ehemannes angewiesen. Allein komme ich im Alltag kaum noch zurecht.

Meine Fragen an Sie:

Können die laufenden Strafverfahren (Betrug, 8 Tage unerlaubter Aufenthalt) einen Ausschlussgrund für
a) den Familiennachzug (§ 28 AufenthG) oder
b) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) darstellen?

Gibt es in unserem Fall – angesichts meiner gesundheitlichen Situation – die Möglichkeit, dass mein Mann zumindest eine Fiktionsbescheinigung oder Duldung erhält, solange die Anträge noch nicht entschieden sind?
Viele Grüße
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Herzlein
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i4a rocks!


Beiträge: 66

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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltssituation meines Ehemannes
Antwort #1 - 16.05.2025 um 14:05:10
 
Zum einen wird während eines laufenden Ermittlungsverfahrens in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt – weder nach § 28 noch nach § 25 Absatz 5 AufenthG. Daher liegt derzeit auch noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde zu den gestellten Anträgen vor.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltssituation meines Ehemannes
Antwort #2 - 16.05.2025 um 15:29:06
 
Bitte lasst euch anwaltlich vertreten. Ich will ganz ehrlich sein. Ihr habt von der ganzen Materie offensichtlich überhaupt keine Ahnung und legt euch nur selber Steine in den Weg.

Er hatte den erlaubten Besuchsaufenthalt nicht um 8 Tage überschritten, sondern um 41. Um 8 Tage hätte er den Aufenthalt überschritten, wenn er am 19.11.2024 eingereist wäre und davor 90 Tage nicht in Deutschland gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Er war davor schon fast 2 Monate hier. Tatsächlich hätte dein Mann schon am 27.12.2024 Deutschland verlassen müssen. Da hilft auch keine angeblich falsche Auskunft der Bundespolizei weiter. Denn selbst wenn es diese gab, dann offensichtlich nur, weil dein Mann nicht alle Angaben gemacht hat. Und bei einer solch langen Überschreitung des Aufenthaltes, da ist dein Mann auch schlicht selber schuld. Selbst wenn er keine Ahnung vom Thema hat, dann muss er sich zumindest informieren.

Und dann soll er am 03.04.2025 - problemlos - eingereist sein? Er durfte doch noch gar nicht wieder einreisen, allein schon weil er die 90 Tage innerhalb 180 Tage überzogen hatte? Wahrscheinlich wurde er beim Grenzübergang einfach nicht kontrolliert, anders lässt sich das gar nicht erklären. Das heißt aber nicht, dass er problemlos eingereist ist, sondern dass er unerlaubt eingereist ist. Das ist im Grunde das Gegenteil von Problemlos, das macht erst richtig Probleme.

Selbst für Besuchszwecke hätte er nicht einreisen dürfen. Aber on top dazu beantragt er dann noch im Inland die Aufenthaltserlaubnis, ohne dass er ein gültiges D-Visum besitzt. Wieso macht ihr wirklich alles falsch was ihr falsch machen könntet?

naja, wie dem auch sei.

§ 79 AufenthG schreibt vor, dass die Entscheidung über den Aufenthaltstitel ausgesetzt ist, wenn gegen den Ausländer strafrechtlich ermittelt wird, es sei denn die Verurteilung wäre sowieso unerheblich. Das ist eigentlich meistens der Fall, da zumeist nur schwere Verurteilungen überhaupt relevant sind. Ausgesetzt bedeutet, dass die Ausländerbehörde keine Entscheidung trifft. Sie erteilt keine Aufenthaltserlaubnis, sie lehnt den Antrag aber auch nicht ab. Außer natürlich der Ausländer hätte auch aus anderen Gründen schon keinen Anspruch. So viele Voraussetzungen die erfüllt werden müssen gibt es bei der AE nach § 28 aber gar nicht. Aber es wurde ja abgelehnt und nicht nur ausgesetzt.

Jetzt drängt sich aufgrund der jetzigen Visumsproblematik natürlich diesbezüglich die Frage auf, ob denn bei der Antragstellung vor einem Jahr wenigstens da das Visum beantragt wurde oder auch damals schon einfach im Inland ohne Visum ein Antrag gestellt wurde.

Der letzte abgelehnte Antrag ist wichtig, denn die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.

1. Szenario (Visum)
Wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, besteht im Grunde ein Rechtsanspruch auf Erteilung und somit auch aufs Visum. Also warum wurde das Visum abgelehnt? Z.B. gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dieser setzt für die Erteilung der AE voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Wann ein Ausweisungsinteresse besteht ist in § 54 AufenthG ausführlich aufgelistet. Aus diesem Grund könnte das Visum abgelehnt worden sein. Andere Gründe könnten sein, dass er die Interessen der BRD beeinträchtigt oder gefährdet. Sowohl über solche Gefährdungen, aber auch über Ausweisungsinteressen, sollte dein Mann eigentlich Bescheid wissen. Wie gesagt, wenn lediglich ermittelt wurde, dann wäre der Antrag ausgesetzt, aber nicht direkt abgelehnt worden. Außer es gäbe andere Gründe, wie eben z.B. die gerade genannten.

Dieses Szenario würde also zeigen, dass dein Mann überhaupt keinen Überblick über die ihn anhängenden Strafverfahren und Verurteilungen hat. In dem Fall sollte er ausreisen, aufklären was strafrechtlich jetzt bei ihm überhaupt Sache ist und wenn er das aufklären konnte kann er einen neuen Visumsantrag stellen.

2. Szenario (Antrag im Inland)
Wenn es auch damals ein Antrag aus dem Inland heraus war, dann kann es auch schlicht sein, dass die ABH in ihrer Ermessensausübung die aktuell laufenden Ermittlungsverfahren negativ berücksichtigt hat (denn in diesem Fall seid ihr auf einmal auf wohlwollendes Ermessen angewiesen). Aber auch in diesem Fall, da ihr jetzt wieder mangels erforderlichem Visum auf Ermessen angewiesen seid, im Grunde erneut ein Strafverfahren eröffnet werden muss, sollte er auch in diesem Szenario ausreisen und dann ein Visum beantragen.



Wenn keines der Szenarien passt, dann vermutlich weil deine Schilderungen entweder nicht passen oder Infos fehlen. Die beziehen sich jetzt natürlich auf den § 28.

Der § 25 Abs. 5 wird gerne mal immer mit beantragt, weils so eine Auffangnorm für alles Unzumutbare ist. Aber die Erteilung setzt halt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ich möchte kurz anmerken, dass dein Ehemann allein im vergangenen Jahr (mehr oder weniger nachweislich) 3x ausgereist ist. Was hat sich seit der letzten Ausreise geändert?
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