Bitte lasst euch anwaltlich vertreten. Ich will ganz ehrlich sein. Ihr habt von der ganzen Materie offensichtlich überhaupt keine Ahnung und legt euch nur selber Steine in den Weg.
Er hatte den erlaubten Besuchsaufenthalt nicht um 8 Tage überschritten, sondern um 41. Um 8 Tage hätte er den Aufenthalt überschritten, wenn er am 19.11.2024 eingereist wäre und davor 90 Tage nicht in Deutschland gewesen wäre. Das war aber nicht der Fall. Er war davor schon fast 2 Monate hier. Tatsächlich hätte dein Mann schon am 27.12.2024 Deutschland verlassen müssen. Da hilft auch keine angeblich falsche Auskunft der Bundespolizei weiter. Denn selbst wenn es diese gab, dann offensichtlich nur, weil dein Mann nicht alle Angaben gemacht hat. Und bei einer solch langen Überschreitung des Aufenthaltes, da ist dein Mann auch schlicht selber schuld. Selbst wenn er keine Ahnung vom Thema hat, dann muss er sich zumindest informieren.
Und dann soll er am 03.04.2025 -
problemlos - eingereist sein? Er durfte doch noch gar nicht wieder einreisen, allein schon weil er die 90 Tage innerhalb 180 Tage überzogen hatte? Wahrscheinlich wurde er beim Grenzübergang einfach nicht kontrolliert, anders lässt sich das gar nicht erklären. Das heißt aber nicht, dass er problemlos eingereist ist, sondern dass er unerlaubt eingereist ist. Das ist im Grunde das Gegenteil von Problemlos, das macht erst richtig Probleme.
Selbst für Besuchszwecke hätte er nicht einreisen dürfen. Aber on top dazu beantragt er dann noch im Inland die Aufenthaltserlaubnis, ohne dass er ein gültiges D-Visum besitzt. Wieso macht ihr wirklich alles falsch was ihr falsch machen könntet?
naja, wie dem auch sei.
§ 79
AufenthG schreibt vor, dass die Entscheidung über den Aufenthaltstitel ausgesetzt ist, wenn gegen den Ausländer strafrechtlich ermittelt wird, es sei denn die Verurteilung wäre sowieso unerheblich. Das ist eigentlich meistens der Fall, da zumeist nur schwere Verurteilungen überhaupt relevant sind. Ausgesetzt bedeutet, dass die Ausländerbehörde keine Entscheidung trifft. Sie erteilt keine Aufenthaltserlaubnis, sie lehnt den Antrag aber auch nicht ab. Außer natürlich der Ausländer hätte auch aus anderen Gründen schon keinen Anspruch. So viele Voraussetzungen die erfüllt werden müssen gibt es bei der
AE nach § 28 aber gar nicht. Aber es wurde ja abgelehnt und nicht nur ausgesetzt.
Jetzt drängt sich aufgrund der jetzigen Visumsproblematik natürlich diesbezüglich die Frage auf, ob denn bei der Antragstellung vor einem Jahr wenigstens da das Visum beantragt wurde oder auch damals schon einfach im Inland ohne Visum ein Antrag gestellt wurde.
Der letzte abgelehnte Antrag ist wichtig, denn die Definition von Wahnsinn ist, immer wieder das Gleiche zu tun und andere Ergebnisse zu erwarten.
1. Szenario (Visum)
Wenn die Voraussetzungen des § 28 vorliegen, besteht im Grunde ein Rechtsanspruch auf Erteilung und somit auch aufs Visum. Also warum wurde das Visum abgelehnt? Z.B. gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG. Dieser setzt für die Erteilung der
AE voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Wann ein Ausweisungsinteresse besteht ist in § 54
AufenthG ausführlich aufgelistet. Aus diesem Grund könnte das Visum abgelehnt worden sein. Andere Gründe könnten sein, dass er die Interessen der BRD beeinträchtigt oder gefährdet. Sowohl über solche Gefährdungen, aber auch über Ausweisungsinteressen, sollte dein Mann eigentlich Bescheid wissen. Wie gesagt, wenn lediglich ermittelt wurde, dann wäre der Antrag ausgesetzt, aber nicht direkt abgelehnt worden. Außer es gäbe andere Gründe, wie eben z.B. die gerade genannten.
Dieses Szenario würde also zeigen, dass dein Mann überhaupt keinen Überblick über die ihn anhängenden Strafverfahren und Verurteilungen hat. In dem Fall sollte er ausreisen, aufklären was strafrechtlich jetzt bei ihm überhaupt Sache ist und wenn er das aufklären konnte kann er einen neuen Visumsantrag stellen.
2. Szenario (Antrag im Inland)Wenn es auch damals ein Antrag aus dem Inland heraus war, dann kann es auch schlicht sein, dass die
ABH in ihrer Ermessensausübung die aktuell laufenden Ermittlungsverfahren negativ berücksichtigt hat (denn in diesem Fall seid ihr auf einmal auf wohlwollendes Ermessen angewiesen). Aber auch in diesem Fall, da ihr jetzt wieder mangels erforderlichem Visum auf Ermessen angewiesen seid, im Grunde erneut ein Strafverfahren eröffnet werden muss, sollte er auch in diesem Szenario ausreisen und dann ein Visum beantragen.
Wenn keines der Szenarien passt, dann vermutlich weil deine Schilderungen entweder nicht passen oder Infos fehlen. Die beziehen sich jetzt natürlich auf den § 28.
Der § 25 Abs. 5 wird gerne mal immer mit beantragt, weils so eine Auffangnorm für alles Unzumutbare ist. Aber die Erteilung setzt halt voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ich möchte kurz anmerken, dass dein Ehemann allein im vergangenen Jahr (mehr oder weniger nachweislich) 3x ausgereist ist. Was hat sich seit der letzten Ausreise geändert?