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Entzug der ausländischen Reisepässe bei Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen (Gelesen: 744 mal)
Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Entzug der ausländischen Reisepässe bei Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen
15.05.2025 um 03:03:38
 
In Hamburg werden angeblich ausländische Reisepässe bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und gleichzeitigem Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit von den Sachbearbeitern eingezogen.

Was ist die Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der ausländischen Reisepässe durch deutsche Behörden?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Entzug der ausländischen Reisepässe bei Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der deutschen
Antwort #1 - 15.05.2025 um 03:21:13
 
Also ich sehe nur für NRW den Ausführungserlass

Zitat:
1.9.2
Einzug der ausländischen Pässe

In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und gegebenenfalls über das Bundesverwaltungsamt an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.


Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis der eingebürgerten Person einzuholen.


Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis der eingebürgerten Person verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.


Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.


Auch wenn der ausländische Pass nicht eingezogen wird, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig, sofern die Passinhaberin oder der Passinhaber noch nicht im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels gewesen ist. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag der eingebürgerten Person in dem Pass gemäß Nummer 2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 878) der Eintrag „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden. Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.


Ich könnte ja verstehen, wenn es in einen zwischenstaatlichen Vertrag geregelt werde, da ja so ein Vertrag auch vom Bundestag ratifiziert werden müsste und dann eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage darstellen kann.

Aber sonst?
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Antwort #2 - 16.05.2025 um 14:43:47
 
Aras schrieb am 15.05.2025 um 03:03:38:
Was ist die Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der ausländischen Reisepässe durch deutsche Behörden?

Auf die schnelle finde ich auch nichts. Wie wäre es mit einer entsprechenden Anfrage nach HmbTG direkt bei der Behörde für Inneres und Sport?
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roseforest
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Antwort #3 - 03.06.2025 um 12:26:36
 
Kann gelöscht werden wurde ja schon gepostet
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Aras
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Antwort #4 - 03.06.2025 um 12:41:37
 
roseforest schrieb am 03.06.2025 um 12:26:36:
Kann gelöscht werden wurde ja schon gepostet


Was ist passiert Durchgedreht? Oder meinst du deinen eigenen Beitrag?
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Antwort #5 - 03.06.2025 um 12:52:53
 
Ja mein eigener. Hatte den Artikel aus NRW gefunden aber den hattest du ja schon gepostet 😂
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