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Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 a) iii) verweigert (Gelesen: 843 mal)
reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 13.05.2025 um 15:12:40
 
Juan de la calle schrieb am 13.05.2025 um 14:01:32:
Ich kann die Verpflichtungserklärung problemlos abgeben und habe auch keine Probleme damit

Nur ich sehe die Logik dahinter nicht



Die Logik dahinter ist, beim zweiten Visumantrag eine neue Lage zu schaffen und dadurch eine neue Entscheidung zu bekommen.

Das zweite Visum nochmal mit ähnlichen Unterlagen zu beantragen kann dazu führen, dass die Entscheidung genauso ausfällt wie beim ersten Versuch.
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Juan de la calle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Spanisch, Kubanisch
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Antwort #16 - 14.05.2025 um 07:45:29
 
@reinhard, ok eine neue Lage, aber trotzdem besteht keine Logik dahinter, denn jemand der Monatlich, auch wegen seiner Verpflichtungen, weniger Netto hat, jemand eine VE abgeben soll die Netto mehr verdient

Sie hat jetzt ein Termin für nächsten Montag, mit ungefähr der gleichen Lage, hat aber beim Arbeitgeber folgendes verlangt:

Recent and signed letter from your U.S. employer stating:
a. Duration of recruitment
b. Salary (monthly/annually)
b. Confirmation of intended leave
c. Travel purpose


Und ihre Kontoauszüge, anstatt ein Ausdruck der App, holt Sie ein Statement direkt bei der Bank App wie hier verlangt

Your American Checking account statements of the last three months stating your
name and address (personal account only, not business account


Ein formloses Schreiben, dass Sie hier bei uns bleiben darf, werde ich auf Deutsch heute machen

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 14.05.2025 um 08:06:07
 
Juan de la calle schrieb am 14.05.2025 um 07:45:29:
keine Logik dahinter,

Abgesehen davon, dass auch ich die hier genannte Ablehnungsbegründung nicht mit den vorgetragenen Fakten zusammenbringe ...

... natürlich kann es eine Logik hinter einer solchen Forderung geben:

Von einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Land kann ich unabhängig von deren Kontostand nichts auf die in Deutschland übliche Weise holen, wenn denn Ansprüche bestehen.
In D ist der Weg von der Zahlungsaufforderung bis hin zum Gerichtsvollzieher klar und verständlich - aber im Ausland ...

Da die Kosten, für die man sich verpflichtet, dann entstehen, wenn der Ausländer *nicht* wieder ausreist und Ausgaben für öffentliche Kassen verursacht, ist in diesem Fall auch das vor der Ausreise erzielte Einkommen irrelevant. Das ist ja dann auch weg.


Mein erster Gedanke beim Lesen des Startbeitrags war übrigens, dass die Ablehnungsbegründung dann vernünftig scheint, wenn jemand das Einkommen falsch gelesen hat:
Juan de la calle schrieb am 13.05.2025 um 08:21:32:
Sie hat Ihre Lohnabrechnungen eingefügt: ca. 1300$ die Woche

Wer da beim Durchblättern die Summe als Monatssumme verstanden hat ...
Hatte früher mal ordentlich Einkommen, jetzt aber nur noch wenig, auf dem Konto auch so gut wie nichts, freut sich also, wenn am Ende des Geldes nicht mehr so viel Monat übrig ist - zu dünn!
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Juan de la calle
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Antwort #18 - 15.05.2025 um 09:31:07
 
@Petersburger @alle
Sie hat jetzt dieses Schreiben von Amazon bekommen, ist aber nicht unterschrieben, Sie müsste es von der Mitarbeiter APP herunterladen

Ich habe es ihr empfohlen, da es eine Unterschrift verlangt, es auszudrücken und es in den Magazin wo Sie arbeitet, Stempeln und Unterschreiben zu lassen, z.B. von einen Vorgesetzten

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