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Ehefrau Familienzusammenführung Russland (Gelesen: 10.338 mal)
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Antwort #75 - 04.09.2025 um 14:06:26
 
Achso eine Frage noch zur Gültigkeit, wenn jemand sich auskennt. Das Visum wird ja für 90 Tage ausgestellt, ist es dann ab Einreise 90 Tage gültig oder bis zum Ablaufdatum, das drauf steht.


Also hier im Beispielbild, wenn die Person einen Tag vor Visaende am 28.06.22 einreist, ist ihr Aufenthalt dann für einen Tag oder 90 rechtmäßig?
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Antwort #76 - 04.09.2025 um 14:12:22
 
Puncherfaust schrieb am 04.09.2025 um 14:01:51:
Die Wahrscheinlichkeit, dass sie zum Integrationskurs verpflichtet wird ist sehr hoch.

Außer sie hat einen Hochschulabschluss und arbeitet in einem der Qualifizierung entsprechendem Beruf. Was wohl nicht der Fall sein wird, wenn ihr mit dem Gedanken spielt Wohngeld zu beantragen.



Mhm, sie hat einen Hochschulabschluss, aber um in dem Beruf zu arbeiten müsste der Abschluss erstmal anerkannt werden oder?
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Antwort #77 - 04.09.2025 um 14:12:40
 
Für einen Tag.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #78 - 04.09.2025 um 14:13:32
 
Bis zu dem Datum das drauf steht.

Sie kann aber direkt nach der Einreise schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der ABH stellen, dann gilt ihr Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung als fortbestehend. Sie muss also nicht bis Visumsende schon die Aufenthaltserlaubnis besitzen. Wichtig ist dass sie bis dahin einreist und die Aufenthaltserlaubnis beantragt.
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Antwort #79 - 04.09.2025 um 14:16:20
 
BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 14:12:22:
Mhm, sie hat einen Hochschulabschluss, aber um in dem Beruf zu arbeiten müsste der Abschluss erstmal anerkannt werden oder?


Kommt auf den Beruf an. Es gibt regulierte Berufe und nicht-regulierte Berufe. Regulierte Berufe sind Arzt, Architekt, Anwalt, Apotheker...also Berufe die mit A anfangen...Nein Spaß. Auch Ingenieure, Krankenpfleger, Steuerberater, Notar, etc.etc. sind reguliert.

DIe meisten Berufe sind aber nicht-reguliert. Also bspw. Hundefriseur, Programmierer, Kaufmann etc..

Was hat sie denn studiert?
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Antwort #80 - 04.09.2025 um 14:20:31
 
Aras schrieb am 04.09.2025 um 14:16:20:
Kommt auf den Beruf an. Es gibt regulierte Berufe und nicht-regulierte Berufe. Regulierte Berufe sind Arzt, Architekt, Anwalt, Apotheker...also Berufe die mit A anfangen...Nein Spaß. Auch Ingenieure, Krankenpfleger, Steuerberater, Notar, etc.etc. sind reguliert.

DIe meisten Berufe sind aber nicht-reguliert. Also bspw. Hundefriseur, Programmierer, Kaufmann etc..

Was hat sie denn studiert?

Literaturwissenschaften zum Bachelor, hat in Russland hin und wieder als Lehrerin für Englisch und Russisch für Kinder bis 14 gearbeitet. Hier wäre das aber sicher reguliert, denke ich, könnte man die Bemühungen zur Anerkennung und nachfolgender Arbeit schon als Argumentation nutzen, nicht verpflichtet zu werden?
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Antwort #81 - 04.09.2025 um 14:45:01
 
Du hast doch studiert, oder ?

10 Sekunden mit KI bei Tante Google :

Ein russischer Bachelor in Literaturwissenschaften hat für einen nicht-reglementierten Beruf wie Literaturwissenschaften in Deutschland keine formelle Anerkennung, sondern der Arbeitgeber entscheidet allein, ob der Abschluss ausreichend ist. Sie können eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen, um das akademische Niveau Ihres Abschlusses einschätzen zu lassen und den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für eine Weiterführung des Studiums oder zur Promotion ist eine akademische Anerkennung erforderlich, die Sie über die uni-assist Datenbank anabin https://www.uni-assist.de/en/tools/anabin/ klären können, welche die Bewertung Ihres Abschlusses durch eine deutsche Hochschule einschätzen kann.
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Antwort #82 - 04.09.2025 um 14:58:17
 
Reyhan schrieb am 04.09.2025 um 14:45:01:
Du hast doch studiert, oder ?

10 Sekunden mit KI bei Tante Google :

Ein russischer Bachelor in Literaturwissenschaften hat für einen nicht-reglementierten Beruf wie Literaturwissenschaften in Deutschland keine formelle Anerkennung, sondern der Arbeitgeber entscheidet allein, ob der Abschluss ausreichend ist. Sie können eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen, um das akademische Niveau Ihres Abschlusses einschätzen zu lassen und den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für eine Weiterführung des Studiums oder zur Promotion ist eine akademische Anerkennung erforderlich, die Sie über die uni-assist Datenbank anabin https://www.uni-assist.de/en/tools/anabin/ klären können, welche die Bewertung Ihres Abschlusses durch eine deutsche Hochschule einschätzen kann.


1. Ist die KI nicht unbedingt zuverlässig und halluziniert gerne
2. Ging es darum, ob eine Ausländerbehörde sowas als Grund akzeptiert, nicht zum Kurs zu verpflichten
3. Ist der Beruf nicht "Literaturwissenschaften" sondern eher Lehrer, was sehr wohl reguliert sein dürfte

Im Studium lernt man auch Quellenkritik, ich habe übrigens nicht studiert sondern bin noch dabei.
Anabin kenne ich schon, wenn ich mich recht erinnere ist ihre Uni dort anerkannt gelistet.
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Antwort #83 - 04.09.2025 um 16:29:06
 
BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 13:21:39:
vielleicht mit Wohngeld für die Frau?

So lange die Frau (deine Frau) nicht in D ist, keinen angemeldeten Wohnsitz nachweisen kann (bei dir) und keinen AT hat, kannst du Wohngeld vergessen. bzw. eine zeitnahe Wohngeld-Bewilligung für euch beide ist nicht zu erwarten.

BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 13:42:57:
Auf der Seite der Stadt steht dass Wohngeld oder Bürgergeld für eine Befreiung möglich sein können.

Trotzdem würde eine Befreiung von der AT-Gebührenpflicht bei der ABH  nicht ohne Antrag möglich sein.
Ohne AT für deine Frau würde die Wohngeldbehörde gar keinen Wohngeldantrag bearbeiten.

Du denkst die Bürokratie vielleicht verkehrt herum??
Aber so jung und unbedarft, wie du die Sache angehst, wirst du noch viel "erfahren".

BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 14:12:22:
aber um in dem Beruf zu arbeiten müsste der Abschluss erstmal anerkannt werden oder?

Ja, so siehts aus in D. Wo könnte sie denn als Literaturwissenschaftlerin/Lehrerin arbeiten oder einen AG finden?
Denn erwerbstätig darf sie grundsätzlich auch schon als Ehefrau nach der Einreise und Erhalt des AT sein. Muss ja evtl. nicht gleich literaturwissenschaftlich oder als Lehrerin sein.
Mir sind viele Ausländer bekannt, die trotz Hochschulausbildung im Herkunftsland und endlich nach langer Wartezeit auf ihre Anerkennung trotzdem nicht in entsprechenden Berufen arbeiten.

BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 14:58:17:
2. Ging es darum, ob eine Ausländerbehörde sowas als Grund akzeptiert, nicht zum Kurs zu verpflichten
Das wird die ABH dann zu gegebener Zeit deiner Frau mitteilen. Dann erst wird auch die Frage der Kostenübernahme zu klären sein.

BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 14:58:17:
wenn ich mich recht erinnere ist ihre Uni dort anerkannt gelistet.

Gut. Was soll das helfen bei  der Vielzahl der auf euch zukommenden Gebühren/Kosten?

Man muss der KI nicht vertrauen, aber das Netz ist voller Infos.

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Antwort #84 - 04.09.2025 um 16:51:13
 
BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 14:06:26:
Also hier im Beispielbild, wenn die Person einen Tag vor Visaende am 28.06.22 einreist, ist ihr Aufenthalt dann für einen Tag oder 90 rechtmäßig? 

Für einen Tag.

Es können Visa ausgestellt werden, deren Gültigkeitszeitraum die erlaubte Aufenthaltsdauer übersteigt.

Also z.B. gültig für 90 Tage innerhalb 6 Monaten.

Andersherum geht das nicht.

Ein erlaubter Aufenthalt ist nur möglich innerhalb des eingetragenen Gültigkeitszeitraumes, solange die Anzahl erlaubter Aufenthaltstage nicht verbraucht ist.
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Antwort #85 - 04.09.2025 um 17:47:09
 
SimonB schrieb am 04.09.2025 um 16:29:06:
So lange die Frau (deine Frau) nicht in D ist, keinen angemeldeten Wohnsitz nachweisen kann (bei dir) und keinen AT hat, kannst du Wohngeld vergessen. bzw. eine zeitnahe Wohngeld-Bewilligung für euch beide ist nicht zu erwarten.

Trotzdem würde eine Befreiung von der AT-Gebührenpflicht bei der ABH  nicht ohne Antrag möglich sein.
Ohne AT für deine Frau würde die Wohngeldbehörde gar keinen Wohngeldantrag bearbeiten.

Du denkst die Bürokratie vielleicht verkehrt herum??
Aber so jung und unbedarft, wie du die Sache angehst, wirst du noch viel "erfahren".

Ja, so siehts aus in D. Wo könnte sie denn als Literaturwissenschaftlerin/Lehrerin arbeiten oder einen AG finden?
Denn erwerbstätig darf sie grundsätzlich auch schon als Ehefrau nach der Einreise und Erhalt des AT sein. Muss ja evtl. nicht gleich literaturwissenschaftlich oder als Lehrerin sein.
Mir sind viele Ausländer bekannt, die trotz Hochschulausbildung im Herkunftsland und endlich nach langer Wartezeit auf ihre Anerkennung trotzdem nicht in entsprechenden Berufen arbeiten.

Das wird die ABH dann zu gegebener Zeit deiner Frau mitteilen. Dann erst wird auch die Frage der Kostenübernahme zu klären sein.

Gut. Was soll das helfen bei  der Vielzahl der auf euch zukommenden Gebühren/Kosten?

Man muss der KI nicht vertrauen, aber das Netz ist voller Infos.



das ist ja lustig, dass A B vorraussentzt und B A, paradox, so lob ich mir meine Heimat.

Vielzahl klingt ja gruselig, es dürfte eigentlich nur der Titel und dir eventuell hoffentlich zu vermeidende Kursgebühr sein
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Antwort #86 - 04.09.2025 um 18:05:55
 
die*


Außerdem war ja für die Vermeidung der Verpflichtung wichtig dass derjenige Hochschulabsolvent ist und auch diesen Beruf ausführt.
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Antwort #87 - 04.09.2025 um 18:08:12
 
Petersburger schrieb am 04.09.2025 um 16:51:13:
Für einen Tag.

Es können Visa ausgestellt werden, deren Gültigkeitszeitraum die erlaubte Aufenthaltsdauer übersteigt.

Also z.B. gültig für 90 Tage innerhalb 6 Monaten.

Andersherum geht das nicht.

Ein erlaubter Aufenthalt ist nur möglich innerhalb des eingetragenen Gültigkeitszeitraumes, solange die Anzahl erlaubter Aufenthaltstage nicht verbraucht ist.


Das meinte ich ja, dass ein 90 Tagesfenster in 6 Monaten oder so ausgestellt wird, in Russland wurde das bei mir immer gemacht. Aber nach einer Recherche ist das in Deutschland scheinbar unüblich.
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Antwort #88 - 04.09.2025 um 18:23:02
 
BürokratieFeind schrieb am 04.09.2025 um 17:47:09:
das ist ja lustig, dass A B vorraussentzt und B A, paradox, so lob ich mir meine Heimat.

Vielzahl klingt ja gruselig, es dürfte eigentlich nur der Titel und dir eventuell hoffentlich zu vermeidende Kursgebühr sein


Ist auch nicht ganz korrekt.

§ 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV sagt, dass keine Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhoben werden, wenn der Antragsteller SGB II Leistungen erhält.

Hier wäre es dann dieses Paradoxon, dass man ja erst die Aufenthaltserlaubnis haben müsste, um einen SGB II Anspruch zu haben.

Dieser wird aber von Abs. 2 aufgebrochen.

Zitat:
Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.


Wenn also von Vornherein klar ist, dass der Ausländer SGB II beziehen wird, z.B. weil sie zum deutschen Ehegatten zieht und dieser bereits ebenfalls SGB II bezieht, dann kann also auch auf die Gebührenerhebung verzichtet werden. Und sollte man dann auch machen.

Mit dem Wohngeld bist du dann auch im Abs. 2. Ich kenne es eigentlich nicht, dass dann keine Gebühren genommen werden. Vielleicht entscheidet da deine ABH aber auch anders.

Bzgl. des Integrationskurses: Sieh es als Chance. Der soll in erster Linie dafür sorgen, dass deine Frau auch Teilhabe am öffentlichen Leben erfährt. Dass sie selbstständig Dinge erledigen kann. Und auch Kontakte knüpft. Der soll verhindern, dass man isoliert wird. Was ist z.B. wenn dir was passiert und deine Frau dann ohne dich klar kommen muss oder sich um dich sorgen muss, weil du das alleine nicht mehr kannst? Dann ist es schon gut, wenn die in Deutschland selbstständig klar kommt. Und da hilft das Beherrschen der deutschen Sprache auf einem ausreichenden Niveau eben ungemein. Und das lernt man nirgendwo so gut wie in einer Sprachschule.
Eigentlich ist das doch auch für die meisten selbstverständlich. Wären die Rollen vertauscht und du würdest zu ihr ziehen, hättest du doch bestimmt auch ein Interesse daran schnell die Landessprache zu beherrschen.
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Antwort #89 - 04.09.2025 um 19:03:57
 
Puncherfaust schrieb am 04.09.2025 um 18:23:02:
Ist auch nicht ganz korrekt.

§ 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV sagt, dass keine Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhoben werden, wenn der Antragsteller SGB II Leistungen erhält.

Hier wäre es dann dieses Paradoxon, dass man ja erst die Aufenthaltserlaubnis haben müsste, um einen SGB II Anspruch zu haben.

Dieser wird aber von Abs. 2 aufgebrochen.


Wenn also von Vornherein klar ist, dass der Ausländer SGB II beziehen wird, z.B. weil sie zum deutschen Ehegatten zieht und dieser bereits ebenfalls SGB II bezieht, dann kann also auch auf die Gebührenerhebung verzichtet werden. Und sollte man dann auch machen.

Mit dem Wohngeld bist du dann auch im Abs. 2. Ich kenne es eigentlich nicht, dass dann keine Gebühren genommen werden. Vielleicht entscheidet da deine ABH aber auch anders.

Bzgl. des Integrationskurses: Sieh es als Chance. Der soll in erster Linie dafür sorgen, dass deine Frau auch Teilhabe am öffentlichen Leben erfährt. Dass sie selbstständig Dinge erledigen kann. Und auch Kontakte knüpft. Der soll verhindern, dass man isoliert wird. Was ist z.B. wenn dir was passiert und deine Frau dann ohne dich klar kommen muss oder sich um dich sorgen muss, weil du das alleine nicht mehr kannst? Dann ist es schon gut, wenn die in Deutschland selbstständig klar kommt. Und da hilft das Beherrschen der deutschen Sprache auf einem ausreichenden Niveau eben ungemein. Und das lernt man nirgendwo so gut wie in einer Sprachschule.
Eigentlich ist das doch auch für die meisten selbstverständlich. Wären die Rollen vertauscht und du würdest zu ihr ziehen, hättest du doch bestimmt auch ein Interesse daran schnell die Landessprache zu beherrschen.



Habe ja auch prinzipiell nichts gegen den Kurs, möchte da bloß keine vierstellige Summe vernichten. Wenn er übernommen wird, absolut null Problem, denke sie würde es auch gerne machen. Muss ich mal sehen dann. Alles, was möglich ist, möchte ich natürlich mitnehmen und nichts bezahlen
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