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Ehefrau Familienzusammenführung Russland (Gelesen: 2.307 mal)
roseforest
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Antwort #30 - 18.05.2025 um 00:22:41
 
Also das Merkblatt sagt:

"Krankenversicherung mit einer Kopie. Die Krankenversicherung kann auch erst zur
Erteilung des Visums vorgelegt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung gilt im Falle
des Familiennachzugs mit Aufnahme in die Familienversicherung. Dies ist in der Regel
erst nach Einreise und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt mˆglich. Bei
Familiennachzug zu einem erwerbst‰tigen Ausl‰nder gilt die gesetzliche
Krankenversicherung erst ab Beginn des Arbeitsverh‰ltnisses. Bis zur Aufnahme in die
gesetzliche Krankenversicherung ist eine private Krankenversicherung abzuschlieflen.
Dabei sollte vorzugsweise eine sog. „Incoming-Versicherung“ abgeschlossen werden.
Reisekrankenversicherungen kˆnnen den Versicherungs-schutz in ihren
Versicherungsbedingungen ausschlieflen, wenn ein langfristiger Aufenthalt geplant ist.
Es werden ausschliefllich innerhalb der EU abgeschlossene Krankenversicherungen akzeptiert."

Zum einen ist mir nicht 100 Prozentig klar ob sich der weitere Teil eher auf die erwerbstätigigen bezieht. Allerdings wird vorher ja davon gesprochen "in der Regel ... Einreise und Anmeldung beim Einwohnermeldeamt".

Weiter steht dort, dass der KV Nachweis auch erst bei Ausstellung des Visums vorgelegt werden muss.

Also würde nach meinem Verständnis um die Forderung der Checkliste einzuhalten eine KV bis zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt notwendig und gut. Den Termin kann man dann ja schon buchen wenn man das Visum abholt Zwinkernd.

Außerdem finde ich ist dieser Satz falsch:
"Bei
Familiennachzug zu einem erwerbst‰tigen Ausl‰nder gilt die gesetzliche
Krankenversicherung erst ab Beginn des Arbeitsverh‰ltnisses."

Wenn ich ZU einem Erwerbstätigen Ausländer nachziehe geht doch genauso die Familienversicherung..

Davon abgesehen lösen einige Incoming KVs den Vertrag rückwirkend auf zu dem Datum der Aufnahme in die GKV und erstatten den Betrag ab da. Daher sehe ich hier kein Problem..

Rein praktisch..

Man kann natürlich über die Forderung überhauot streiten das stimmt schon..

Man könnte jetzt aber auch diskutieren warum Kopien vorgelegt werden müssen, wo ist da die Rechtsgrundlage ? Zwinkernd
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Maennlich
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Antwort #31 - 19.05.2025 um 02:09:30
 
BürokratieFeind schrieb am 17.05.2025 um 22:35:31:
  Bin in Russland über die Landgrenze zu Estland östlich von Werro eingereist. Das erste mal hat ein paar Stunden wegen eines Gespräches mit dem FSB gedauert, die Male danach so 1h Deklaration für's Motorrad ausfüllen und in der Schlange stehen. 
Gruß


Hallo

Du bist mal mit dem Bike in die R.F. ? Das ist echt cool.
Hattest du mal versucht via Danzig - Kaliningrad - R.F (Festland) einzureisen? 

War deine Frau, übrigens Gratulation zur Eheschließung, auch mal via Türkei nach DE eingereist? Also ich meine vor der Heirat.

Gruß und toi toi toi
(Wie wir das machten ... später. Ich gaggere nicht bevor das Ei gelegt ist)

@Aras: (bzw Petersburger) Ob in Ffm oder Leipzig, ist das Meldegesetz nicht ein Bundesgesetz? Also hier in meinem Bundesland, weigert sich das Bürgeramt strikt gegen Anmeldung eines Drittstaatlers, der kein Aufenthaltstitel hat. Außerdem; Die Info "Keine Zustimmung zum FZF Visum für Ehegatten, wenn dieser vorab schon hier angeldet ist" stammt von der zuständigen ALB. Gibt es da Unterschiede, dass jede ALB Ermessensspielraum hat?
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Aras
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Antwort #32 - 19.05.2025 um 02:58:46
 
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Ob in Ffm oder Leipzig, ist das Meldegesetz nicht ein Bundesgesetz? 


Richtig. Der Bund hat gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG die ausschließliche Gesetzgebung des Meldewesens, und hat diese mit dem Bundesmeldegesetz entsprechend geregelt.

Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Also hier in meinem Bundesland, weigert sich das Bürgeramt strikt gegen Anmeldung eines Drittstaatlers, der kein Aufenthaltstitel hat. 


Schauen wir doch mal in die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz.

Zitat:
17.1.2 Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage oder eine baurechtliche Regelung verstößt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
[...]


Und nicht vergessen, diese Verwaltungsvorschrift ist auch nicht irgendwas unverbindliches. Es wird direkt mit folgendem Satz eingeleitet:

Zitat:
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift


Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Die Info "Keine Zustimmung zum FZF Visum für Ehegatten, wenn dieser vorab schon hier angeldet ist" stammt von der zuständigen ALB

Und worauf basiert diese Aussage? Trust me bro? Würde ich in illegal in Deutschland leben und es schaffen mich hier anzumelden, dann würde ich mir die Aussage schriftlich geben lassen und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn man mir die Aufenthaltserlaubnis verweigert, und mich auf das Visaverfahren verweist, würde ich direkt klagen und sagen, dass die Behörde mir die Aufenthaltserlaubnis erteilen soll, weil diese schon von vornherein erklärt habe, dass ich kein VIsa bekommen würde, weil diese mir wegen der Anmeldung das Visum verweigern würde...

Und dann schaut sich der Vorgesetzte von der Person, die diesen Schmarrn geschrieben hat, das genauer an, und wird direkt erklären, dass das falsch ist etc. etc.

Wenn das Auswärtige Amt die Zustimmung einholen will, und die Behörde schreibt, dass die Zustimmung verweigert werden würde, weil die Person schon angemeldet ist, dann wird das Auswärtige Amt selber nachhaken und fragen, ob die Kollegen Lack gesoffen haben.  Laut lachend

Die Ausländerbehörde ist  gem. § 90a AufenthG dazu verpflichtet die zuständige Meldebehörde zu unterrichten, wenn diese falsche Meldedaten erkennt. D.h. die Ausländerbehörde, kann das Melderegister darüber informieren, dass die Anmeldung falsch ist und den betreffenden Ausländer von Amts wegen abmelden lassen. Also wenn die meinen, die können nicht dem Visum zustimmen, weil die Person schon angemeldet ist, dann soll die einfach die Person abmelden und dem Visum zustimmen.

Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Gibt es da Unterschiede, dass jede ALB Ermessensspielraum hat?

Es muss ja erstmal ein Ermessen eröffnet sein, um ein Ermessen ausüben zu können. Nirgendswo steht im AufenthG, dass eine melderechtliche Anmeldung außer in Bezug einer möglichen Klärung einer örtlichen Zuständigkeit entscheidungserheblich sei. Und die Anmeldung bekräftigt ja gerade, dass die betroffene Ausländerbehörde zuständig ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #33 - 19.05.2025 um 11:42:35
 
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Also hier in meinem Bundesland, weigert sich das Bürgeramt strikt gegen Anmeldung eines Drittstaatlers, der kein Aufenthaltstitel hat. 

Ganz kann das nicht stimmen. Denn der Ausländer erhält keine AE wenn er nicht beim Bürgeramt angemeldet ist. Das ist ja eine der Voraussetzungen für die AE. Das dürfte auch in jedem Bundesland gleich sein (in manchen Städten/Gemeinden sind nur die Meldebehörde und die Ausländerbehörde dasselbe, da macht man das in einem Abwasch).
Als mein Ex-Mann sich bei uns auf dem Bürgeramt angemeldet, also seinen Wohnsitz in D genommen hat, wollten die dort die Original-Heiratsurkunde sehen und sein Visum. Nur als Besucher (mit Wohnsitz im Ausland) hätten die auch die Anmeldung verweigert.
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Antwort #34 - 19.05.2025 um 13:24:28
 
lottchen schrieb am 19.05.2025 um 11:42:35:
Ganz kann das nicht stimmen. Denn der Ausländer erhält keine AE wenn er nicht beim Bürgeramt angemeldet ist.

Setzt Du etwa AT und AE gleich?

Bitte sei mir nicht böse, aber etwas mehr Sorgfalt sollte schon sein bei "alten Forums-Hasen".
Was ich bei Dir gerade zum zweiten Mal erbitte...
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« Zuletzt geändert: 19.05.2025 um 16:55:04 von Petersburger »  

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lottchen
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Antwort #35 - 19.05.2025 um 14:42:42
 
Weißt Du Petersburger: Wenn es Dein Ziel ist dafür zu sorgen, dass ich mich im Forum nicht mehr äußere hast Du es bald geschafft. Glückwunsch.
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Antwort #36 - 19.05.2025 um 15:38:08
 
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Hallo

Du bist mal mit dem Bike in die R.F. ? Das ist echt cool.
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Danke danke, ja ausschließlich mit dem Motorrad sogar (hab zur Zeit gar kein Auto). Meine Frau kommt aus Nishni-Nowgorod, dementsprechend hätte mir eine Einreise nach Ostpreußen nichts gebracht, musste ja durchfahren, Smolensk, Moskau, Wladimir, Nowgorod. Meine Frau war noch nie in der EU, die Visa mit Russland sind uns einfach zu viel, und dann wollen die für jeden Mist einen Nachweis, da haben wir lieber direkt den Weg zum permanenten Aufenthaltsrecht genommen.
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Antwort #37 - 19.05.2025 um 15:42:29
 
lottchen schrieb am 19.05.2025 um 14:42:42:
Wenn es Dein Ziel ist dafür zu sorgen, dass ich mich im Forum nicht mehr äußere hast Du es bald geschafft.


Nein, ist es nicht. Er schreibt extra "Sei mir nicht böse" und bittet um etwas mehr Sorgfalt und Genauigkeit. Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis darf in einer Frage mal verwechselt werden, bei einer Antwort ist es immer gut, nochmal einen Blick darauf zu werfen und erst dann auf "Senden" zu drücken.
Und so machst Du es ja normalerweise auch.
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Antwort #38 - 19.05.2025 um 17:03:03
 
reinhard hat das völlig richtig verstanden.

Dass wir alle mal Fehler machen - kein Thema.

Wenn ich nun aber aus meiner Praxis oft und oft das geradeziehen musste (und oft auch konnte), was durch falsche/missverständliche Aussagen von Behördenmitarbeitern wie von Außenstehenden und was durch falsches Verstehen von Betroffenen, aber in der Sache Ahnungslosen verursacht wurde, dann wünsche ich mir etwas weniger von dem Erstgenannten.

Also von falschen/missverständlichen Aussagen. Zumindest hier im Forum.

Jeder, der hier im Forum als Behördenmitarbeiter, "Experte" oder einfach nur erfahrener Nutzer erkennbar ist, muss damit rechnen, von einem Neuling als "Autorität" wahrgenommen zu werden.

Sorgfalt in den Aussagen gehört da für mich einfach dazu.

Die erbat ich.


Wie Du, @lottchen, vielleicht gemerkt hast, nicht nur bei Dir - gestern Abend ebenso bei Aras.
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« Zuletzt geändert: 19.05.2025 um 17:18:56 von Petersburger »  

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Antwort #39 - 19.05.2025 um 18:51:11
 
Maennlich schrieb am 11.05.2025 um 21:49:28:
Sollte sie trotzdem hier angemeldet worden sein (Ausnahmen können passieren ), dann wird es Schwierigkeiten beim Visum zur Familienzusammenführung geben, die ALB verweigert dann, oder kann es verweigern.
Warum? Weilniemand per D-Visum nach Deutschland nachziehen kann, der hier schon gemeldet ist!


Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:
Die Info "Keine Zustimmung zum FZF Visum für Ehegatten, wenn dieser vorab schon hier angeldet ist" stammt von der zuständigen ALB.

Das sind übrigens unterschiedliche Dinge.

Die erste Formulierung erweckt den Eindruck, dass eine Anmeldung in Deutschland ein unumstößliches Hinderungsgrund für ein nationales Visum, ja sogar ein Ablehnungsgrund sein könnte.
Das ist aber nicht der Fall!

Die zweite Formulierung dagegen verweist auf eine Praxis, bei der vermutlich dem inländischen Ehegatten mitgeteilt wird "Die von Dir initiierte Anmeldung ist nicht korrekt. Bring das erst in Ordnung, bevor wir dem Visum zustimmen." oder so ähnlich.

Dagegen wüsste ich nicht viel einzuwenden. Großer Aufwand ist es zudem auch nicht.
Zumindest dann nicht, solange derlei Behördengänge nicht "á la Berlin" mit wochen- oder gar monatelangen Wartezeiten verbunden sind.
In dem Falle würde ich mich weigern, erst ab- und später wieder anzumelden.
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Antwort #40 - 19.05.2025 um 21:43:30
 
BürokratieFeind schrieb am 19.05.2025 um 15:38:08:
Danke danke, ja ausschließlich mit dem Motorrad sogar (hab zur Zeit gar kein Auto). Meine Frau kommt aus Nishni-Nowgorod, dementsprechend hätte mir eine Einreise nach Ostpreußen nichts gebracht, musste ja durchfahren, Smolensk, Moskau, Wladimir, Nowgorod. Meine Frau war noch nie in der EU, die Visa mit Russland sind uns einfach zu viel, und dann wollen die für jeden Mist einen Nachweis, da haben wir lieber direkt den Weg zum permanenten Aufenthaltsrecht genommen.


Wow !! Von "Leipsch" nach "Gorki" mit dem Bike. Du hast meine Bewunderung. Sind bestimmt 3.000 km. Möchte dich nicht ausfragen, hat deine bessere Hälfte schon das A1 Zertifikat? Hab dazu paar Fragen. // Wir können auch "in meinem Thread" schreiben, um hier den Zusammenhang nicht zu zerreißen. 
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Antwort #41 - 20.05.2025 um 01:37:22
 
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 21:43:30:
Wow !! Von "Leipsch" nach "Gorki" mit dem Bike. Du hast meine Bewunderung. Sind bestimmt 3.000 km. Möchte dich nicht ausfragen, hat deine bessere Hälfte schon das A1 Zertifikat? Hab dazu paar Fragen. // Wir können auch "in meinem Thread" schreiben, um hier den Zusammenhang nicht zu zerreißen. 


Ja 2700+/- ist schon ne ordentliche Fahrt und nach 40h fängst du dann auch bald an zu haluzinieren.
Klar kein Ding, sie hat ihre A1 Prüfung diesen Monat, hoffentlich klappt es, bei Übungen kommt sie bis jetzt immer auf ca 80% ubd 60% werden benötigt. Habe nämlich auch schon den Termin bei der Botschaft angefordert und bin gerade dabei, bei meiner Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung anzufordern.
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Antwort #42 - 20.05.2025 um 08:42:38
 
Würdet Ihr bitte Austausch, der sich nicht um ausländerrechtliche Fragen dreht, ins Userforum verlagern?

Dankeschön!
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Antwort #43 - 20.05.2025 um 18:32:18
 
Selbstverständlich! Geht klar.
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