Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30: Ob in Ffm oder Leipzig, ist das Meldegesetz nicht ein Bundesgesetz?
Richtig. Der Bund hat gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3
GG die ausschließliche Gesetzgebung des Meldewesens, und hat diese mit dem Bundesmeldegesetz entsprechend geregelt.
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30: Also hier in meinem Bundesland, weigert sich das Bürgeramt strikt gegen Anmeldung eines Drittstaatlers, der kein Aufenthaltstitel hat.
Schauen wir doch mal in die dazugehörige
Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz.
Zitat:17.1.2 Meldepflicht
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich auch dann fristgemäß anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht besitzt oder gegen eine ausländerrechtliche Wohnsitzauflage oder eine baurechtliche Regelung verstößt. Die Meldebehörde hat die Anmeldung auch in diesen Fällen entgegenzunehmen und zu verarbeiten.
[...]
Und nicht vergessen, diese Verwaltungsvorschrift ist auch nicht irgendwas unverbindliches. Es wird direkt mit folgendem Satz eingeleitet:
Zitat:Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30:Die Info "Keine Zustimmung zum
FZF Visum für Ehegatten, wenn dieser vorab schon hier angeldet ist" stammt von der zuständigen
ALB.
Und worauf basiert diese Aussage? Trust me bro? Würde ich in illegal in Deutschland leben und es schaffen mich hier anzumelden, dann würde ich mir die Aussage schriftlich geben lassen und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn man mir die Aufenthaltserlaubnis verweigert, und mich auf das Visaverfahren verweist, würde ich direkt klagen und sagen, dass die Behörde mir die Aufenthaltserlaubnis erteilen soll, weil diese schon von vornherein erklärt habe, dass ich kein VIsa bekommen würde, weil diese mir wegen der Anmeldung das Visum verweigern würde...
Und dann schaut sich der Vorgesetzte von der Person, die diesen Schmarrn geschrieben hat, das genauer an, und wird direkt erklären, dass das falsch ist etc. etc.
Wenn das Auswärtige Amt die Zustimmung einholen will, und die Behörde schreibt, dass die Zustimmung verweigert werden würde, weil die Person schon angemeldet ist, dann wird das Auswärtige Amt selber nachhaken und fragen, ob die Kollegen Lack gesoffen haben.

Die Ausländerbehörde ist gem. § 90a
AufenthG dazu verpflichtet die zuständige Meldebehörde zu unterrichten, wenn diese falsche Meldedaten erkennt. D.h. die Ausländerbehörde, kann das Melderegister darüber informieren, dass die Anmeldung falsch ist und den betreffenden Ausländer von Amts wegen abmelden lassen. Also wenn die meinen, die können nicht dem Visum zustimmen, weil die Person schon angemeldet ist, dann soll die einfach die Person abmelden und dem Visum zustimmen.
Maennlich schrieb am 19.05.2025 um 02:09:30: Gibt es da Unterschiede, dass jede
ALB Ermessensspielraum hat?
Es muss ja erstmal ein Ermessen eröffnet sein, um ein Ermessen ausüben zu können. Nirgendswo steht im
AufenthG, dass eine melderechtliche Anmeldung außer in Bezug einer möglichen Klärung einer örtlichen Zuständigkeit entscheidungserheblich sei. Und die Anmeldung bekräftigt ja gerade, dass die betroffene Ausländerbehörde zuständig ist.