Es gibt keine Abhängigkeiten zwischen den Ämtern, so wie du es beschreibst.
Bspw. ist es vereinfacht vom Informationsschreiben der Botschaft in Moskau beschrieben. Für eine Familienversicherung benötigt es bspw. keiner Anmeldung gem. Bundesmeldegesetz in Deutschland. Es gibt die Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, es gibt den zivilrechtlichen Wohnsitz im § 7 BGB, es gibt die Wohnung im Sinne des Artikel 14 des Grundgesetzes, und es gibt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 III SGB I.
Und die Familienversicherung gem. § 10 SGB V nutzt die Definition von § 30 III SGB I. Und da steht nicht drin, dass eine Familienversicherung nur dann möglich ist, wenn die Gemeinde einen als Einwohner registriert haben. Man kann auch ohne Anmeldung Krankenversicherungspflichtig sein. Wenn morgen ein Ehegatte von einem Stammversicherten in der GKV mit einem Schengenvisum einreist und ohne Wohnsitzanmeldung seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet (z.B. erklärt, nicht mehr ausreisen zu wollen), dann hat diese Person Anspruch auf die Familienversicherung.
Klar wird die GKV nach der Registrierung fragen, weil es einfach ist so den Wohnsitz nachzuweisen. Aber ohne die Anmeldung und mit gewöhnlichem Aufenthalt darf die Familienversicherung nicht verweigert werden. Zumal die Person ja dann einen Wohnsitz begründet hat.
Und dann schreibt die Botschaft: "In aller Regel[...]". Wenn im Recht von "In aller Regel" bzw. "In der Regel" geschrieben wird, bedeutet es, dass es Regelausnahmen gibt.
Und da kommen wir zum § 28 I S. 3
AufenthG.
Zitat:Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
Früher gab es die
Regelausnahme für die Lebensunterhaltsicherung bei Deutschverheirateten. Es gab dann eine Gerichtsentscheidung, die quasi das Ermessen der Behörde auf 0 reduzierte. Nur weil es eine Ermessensregelung ("soll") ist und man durch die Reduzierung des Ermessens auf 0 zu einem verfassungskonforme Auslegung erreichen kann, wurde der Satz nicht vom Bundesverfassungsgericht "gestrichen".
Also die Lebensunterhaltsicherung ist bei Deutschverheirateten nicht mehr zu fordern. Die Botschaft schreibt aber, dass man eine
KV nachweisen müsse.
Was ist wenn jemand Bürgergeld bekommt? Soll er die Incoming-versicherung von seinem Regelsatz bestreiten? Oder reicht es aus, nachzuweisen, dass der Ehegatte in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen wird?
Wenn die deutsche Botschaft in Moskau keine Einkommensnachweise vom
TE fordert, dann darf sie konsequenterweise auch keine
KV für die Ehefrau verlangen.