Guten Tag und Sorry für das lange Text ich betreue derzeit eine Familie mit folgender Situation:
Die Mutter stammt aus Ghana und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG. Ihre Tochter (11 Jahre alt) wurde in Deutschland geboren und besitzt seit Geburt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt weiterhin in Portugal. Die Mutter hat geteiltes Sorgerecht für dieses Kind.
Aus einer späteren Beziehung hat die Mutter ein weiteres Kind. Dieses Kind erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33
AufenthG, die jedoch später von der Ausländerbehörde widerrufen wurde. Stattdessen wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG erteilt.
Eine Bekannte der Familie hat versucht, den ursprünglichen Aufenthaltstitel nach § 33 wiederherzustellen. Die Ausländerbehörde antwortete jedoch:
Nach § 33 Satz 1 AufenthG kann einem im Bundesgebiet geborenen Kind abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.
Nach § 33 Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine der genannten Aufenthaltstitel besitzt.
Da sich der Vater des Kindes in Duldung befindet und die Mutter ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines deutschen Kindes ( vermütlich Fehler Portug.) erhalten hat, liegt im aktuellen Fall eine Ermessensentscheidung für die Anwendung von § 33 AufenthG vor.
Da bei der Mutter tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 bestehen, wurde dem Kind derselbe Aufenthaltsgrund zugewiesen.Kann das Kind ( der Vater Duldung hat) dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33
AufenthG erhalten, da es im Bundesgebiet geboren wurde und einen gültigen Pass besitzt?
Könnte die Mutter auf Grundlage des EU-Freizügigkeitsrechts (§ 3 FreizügG/EU) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige ihrer portugiesischen Tochter erhalten?
Falls das möglich ist, hätte auch ihr zweites Kind (aus der späteren Beziehung) die Möglichkeit, daraus einen Aufenthaltstitel abzuleiten? Vielen Dank im Vorus