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AE §33 ABH verweigert es zu erteilen (Gelesen: 411 mal)
Themen Beschreibung: EU-Recht , abgeleitet von dem kind
Sarashawky2288
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i4a rocks!


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Bayern, Hamburg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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05.05.2025 um 14:51:18
 
Guten Tag und Sorry für das lange Text ich betreue derzeit eine Familie mit folgender Situation:

Die Mutter stammt aus Ghana und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihre Tochter (11 Jahre alt) wurde in Deutschland geboren und besitzt seit Geburt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Der Vater lebt weiterhin in Portugal. Die Mutter hat geteiltes Sorgerecht für dieses Kind.

Aus einer späteren Beziehung hat die Mutter ein weiteres Kind. Dieses Kind erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG, die jedoch später von der Ausländerbehörde widerrufen wurde. Stattdessen wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.

Eine Bekannte der Familie hat versucht, den ursprünglichen Aufenthaltstitel nach § 33 wiederherzustellen. Die Ausländerbehörde antwortete jedoch:

Nach § 33 Satz 1 AufenthG kann einem im Bundesgebiet geborenen Kind abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt.

Nach § 33 Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine der genannten Aufenthaltstitel besitzt.

Da sich der Vater des Kindes in Duldung befindet und die Mutter ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aufgrund eines deutschen Kindes ( vermütlich Fehler  Portug.) erhalten hat, liegt im aktuellen Fall eine Ermessensentscheidung für die Anwendung von § 33 AufenthG vor.

Da bei der Mutter tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 25 Abs. 5 bestehen, wurde dem Kind derselbe Aufenthaltsgrund zugewiesen.


Kann das Kind ( der Vater Duldung hat) dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erhalten, da es im Bundesgebiet geboren wurde und einen gültigen Pass besitzt?

Könnte die Mutter auf Grundlage des EU-Freizügigkeitsrechts (§ 3 FreizügG/EU) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige ihrer portugiesischen Tochter erhalten?

Falls das möglich ist, hätte auch ihr zweites Kind (aus der späteren Beziehung) die Möglichkeit, daraus einen Aufenthaltstitel abzuleiten? Vielen Dank im Vorus
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Puncherfaust
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Beiträge: 541

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 05.05.2025 um 15:49:05
 
Sarashawky2288 schrieb am 05.05.2025 um 14:51:18:
Kann das Kind ( der Vater Duldung hat) dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erhalten, da es im Bundesgebiet geboren wurde und einen gültigen Pass besitzt?


§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG schreibt vor, dass der Familiennachzug in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gewährt wird. Also nein, ist nicht möglich.
Die Auskunft der ABH ist also im Ergebnis korrekt, auch wenn sie fälschlicherweise davon ausgeht, dass sie hier Ermessensspielraum hat.

Zitat:
Könnte die Mutter auf Grundlage des EU-Freizügigkeitsrechts (§ 3 FreizügG/EU) einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige ihrer portugiesischen Tochter erhalten?


Sie hat eng genommen bereits auf Grundlage des Freizügigkeitsrechts einen Aufenthaltstitel. Nämlich aufgrund des Aufenthaltsrechts des portugiesischen Kindes. Ich sehe jetzt keine Möglichkeit, dass die Mutter selber unters Freizügigkeitsrecht fällt. Dafür müsste ihr das 11 Jährige Kind Unterhalt gewähren.

Ihr wurde aber genau deswegen eine AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt.
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Sarashawky2288
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i4a rocks!


Beiträge: 26

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrien
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Antwort #2 - 05.05.2025 um 19:28:42
 
Vielen Dank . kann die Mutter aber jetzt in anderen AE wechseln, nämlich NE?  was ist jetzt mit dem Vater ? der gerade eine Duldung hat.  kriegt er noch AE.
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Puncherfaust
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Beiträge: 541

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 06.05.2025 um 08:52:14
 
Wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, ja.

Schwer zu sagen komplett ohne Infos.
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Andreas782
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 07.05.2025 um 20:18:26
 
Sarashawky2288 schrieb am 05.05.2025 um 19:28:42:
was ist jetzt mit dem Vater ? der gerade eine Duldung hat.kriegt er noch AE


Wahrscheinlich eher nicht, da ein Elternnachzug zu ausländischen Kindern nur in einem ganz engen Umfang zugelassen wird (§ 36 Abs. 1 AufenthG). Hier spricht aber gar nichts dafür, dass das so ist. Es kann sein, dass vielleicht auch mal irgendwann eine AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG rausspringt, der einfachere Weg für den Vater wäre aber nach § 25b AufenthG eine AE zu bekommen. Dafür muss er natürlich auch was leisten (die Voraussetzungen kannst du selbst nachlesen) und die zeitlichen Voraussetzungen erfüllen.

Gruß Smiley
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