Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel (Gelesen: 2.986 mal)
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
27.04.2025 um 10:33:31
 
Hallo zusammen,

ich lebe seit 2018 in Deutschland und bin seitdem ununterbrochen vollzeitbeschäftigt.
Mein aktueller Aufenthaltstitel wurde nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV erteilt (Beschäftigung über die Beschäftigungsverordnung).
Mein Lebensunterhalt ist dauerhaft gesichert, ich habe mehr als 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge geleistet und verfüge über ausreichende Deutschkenntnisse (A2-Niveau, Einbürgerungstest bestanden, laufender Sprachkurs).

Meine Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige und auch meine Kinder sind Deutsche. Wir leben zusammen in familiärer Lebensgemeinschaft.

Meine Fragen:
     1.      Besteht in meinem Fall die Möglichkeit, dass § 18c Abs. 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte) analog angewendet wird, obwohl mein Aufenthaltstitel nach § 19c erteilt wurde?
→ Ich erfülle alle tatsächlichen Voraussetzungen, die in § 18c genannt sind, nur die Titelgrundlage unterscheidet sich.
     2.      Falls die analoge Anwendung von § 18c nicht möglich ist:
Kann ich im Rahmen der Verlängerung meines aktuellen Aufenthaltstitels den Wechsel auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beantragen, da ich mit einer deutschen Ehefrau verheiratet bin und deutsche Kinder habe?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
roseforest
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 648

Bochum, Nordrhein-Westfalen, Germany
Bochum
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #1 - 27.04.2025 um 11:10:08
 
Wenn ich das richtig sehe brauchst du doch nur noch den b1 Test bestehen und kannst dann eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Somit dürften sich die übrigen fragen erledigt haben.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

"(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"

Ausreichend heißt hier aber b1
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #2 - 27.04.2025 um 11:58:21
 
roseforest schrieb am 27.04.2025 um 11:10:08:
Wenn ich das richtig sehe brauchst du doch nur noch den b1 Test bestehen und kannst dann eine Niederlassungserlaubnis bekommen. Somit dürften sich die übrigen fragen erledigt haben.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

"(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht"

Ausreichend heißt hier aber b1

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Ich möchte dazu anmerken:

Der Verweis auf „ausreichende Deutschkenntnisse“ in Verbindung mit einem abgeschlossenen Integrationskurs findet sich ausdrücklich in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG.
In § 28 Abs. 2 AufenthG hingegen wird nur von „ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache“ gesprochen, ohne einen expliziten Bezug auf ein bestimmtes Sprachniveau oder den Abschluss eines Integrationskurses.

Daher stellt sich mir die Frage, ob bei § 28 Abs. 2 möglicherweise auch ein A2-Niveau zusammen mit einem bestandenen Einbürgerungstest ausreichen könnte, um die ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen.

Ein B1-Zertifikat kann ich aktuell leider nicht vorlegen, da ich vollzeitbeschäftigt bin und es mir aus beruflichen Gründen nicht möglich ist, einen B1-Kurs zu absolvieren oder erfolgreich abzuschließen.

Ich freue mich auf Rückmeldungen und Einschätzungen hierzu.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #3 - 27.04.2025 um 12:46:02
 
Sehr spitzfindig, mein Lieber. Aber es ist unumstritten, dass "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" identisch ist mit "ausreichende deutsche Sprachkenntnisse".

Und das bedeutet, dass es sich um B1 handelt, so wie es in § 2 Abs. 11 AufenthG definiert ist.

Siehe auch § 104 Abs. 8 AufenthG.

Zitat:
(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.


Bis zum 5. September 2013 benötigte man nur A1 Kenntnisse für die NE.

https://www.buzer.de/gesetz/4752/al41203-0.htm

Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden B1 zu fordern.

Für B1 benötigst du aber keinen Sprachkurs. Du musst nur die Prüfung ablegen.

Für eine NE nach § 28 Abs. 2 AUfenthG ist die Frage ob man zwingend eine AE gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG benötigt glaub nicht geklärt. Die Tendenz geht eher in Richtung dass man die Voraufenthaltszeit mit einer AE gemäß $ 28 Abs. 1 AufenthG benötigt.


Hast du eine Stelle, die Blue Card Fähig ist?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #4 - 27.04.2025 um 16:01:49
 
Eine NE gem. § 18c kannst du nicht bekommen.

Eine Umstellung der AE auf § 28 Abs. 1 kannst du beantragen, ja.

Du schreibst, dass du seit 2018 ununterbrochen Vollzeitbeschäftigt bist. Also hast du über 60 Monate in die DRV eingezahlt?
Denn dann könnte auch die NE nach § 9 für dich in Frage kommen (in Zukunft).

In jedem Fall brauchst du für die NE aber B1-Sprachkenntnisse. Wenn du diese noch nicht nachweisen kannst, dann kommt die NE für dich noch nicht in Frage.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
roseforest
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 648

Bochum, Nordrhein-Westfalen, Germany
Bochum
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #5 - 27.04.2025 um 21:32:55
 
Ich bin ja eher der Praktiker :
Mache doch einfach den b1 Test.
Man muss dafür keinen Kurs besuchen ..

Falls du den Beitrag selber geschrieben hast würde ich dir gute Chancen ausstellen.

Mir ist nicht klar warum wir hier über Paragraphen diskutieren. Er ist einer D Frau verheiratet, Lebensunterhalt ist lt seinem Angaben gesichert also fehlt nur B1.

Die NE hätte hätte er nach 3 Jahre in D schon so bekommen können 2021....
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #6 - 27.04.2025 um 22:20:34
 
roseforest schrieb am 27.04.2025 um 21:32:55:
Ich bin ja eher der Praktiker :
Mache doch einfach den b1 Test.
Man muss dafür keinen Kurs besuchen ..

Falls du den Beitrag selber geschrieben hast würde ich dir gute Chancen ausstellen.




Mir ist nicht klar warum wir hier über Paragraphen diskutieren. Er ist einer D Frau verheiratet, Lebensunterhalt ist lt seinem Angaben gesichert also fehlt nur B1.

Die NE hätte hätte er nach 3 Jahre in D schon so bekommen können 2021....


Hallo zusammen,

ich möchte gerne offen meinen Hintergrund schildern, damit klar wird, warum ich mich so intensiv mit dem Thema Niederlassungserlaubnis beschäftige:

Nein, die Beiträge hier im Forum schreibe ich nicht selbst. Tatsächlich spreche ich Deutsch auf maximal A2-Niveau. Ich vermute, dass ich den B1-Test nicht bestehen werde, weil ich mich vor allem mit der deutschen Grammatik sehr schwer tue, trotz regelmäßiger Bemühungen.

Ich bin 2018 als Fachkraft nach Deutschland eingereist und habe später über den Familiennachzug meine Ehefrau und meine beiden Töchter nachgeholt.
Meine Töchter und meine Frau sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige.
Meine Frau hat bereits eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin abgeschlossen und wird im Sommer 2025 ihre zweite Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erfolgreich abschließen.

Unser gemeinsames Ziel ist es, in Deutschland ein Haus zu kaufen und dauerhaft zu bleiben. Dafür benötigen wir eine Finanzierung. Da meine aktuelle Aufenthaltserlaubnis befristet ist, werde ich derzeit bei der Haushaltsberechnung für einen Bankkredit nicht berücksichtigt.
Meine Frau allein könnte den Kredit voraussichtlich nicht stemmen.
Deshalb ist es für uns wichtig, dass ich möglichst bald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) bekomme.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #7 - 27.04.2025 um 22:31:55
 
Puncherfaust schrieb am 27.04.2025 um 16:01:49:
Eine NE gem. § 18c kannst du nicht bekommen.

Eine Umstellung der AE auf § 28 Abs. 1 kannst du beantragen, ja.

Du schreibst, dass du seit 2018 ununterbrochen Vollzeitbeschäftigt bist. Also hast du über 60 Monate in die DRV eingezahlt?
Denn dann könnte auch die NE nach § 9 für dich in Frage kommen (in Zukunft).

In jedem Fall brauchst du für die NE aber B1-Sprachkenntnisse. Wenn du diese noch nicht nachweisen kannst, dann kommt die NE für dich noch nicht in Frage.


können ein bestandener Einbürgerungstest, der Nachweis von A2-Deutschkenntnissen sowie persönliche Umstände wie eine durchgehende Vollzeittätigkeit und die alleinige Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie als ausreichende Integrationsbemühungen anerkannt werden, sodass im Rahmen des § 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 AufenthG auf die Vorlage eines B1-Zertifikats verzichtet werden kann?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #8 - 27.04.2025 um 22:32:32
 
[quote author=414F42564746230 link=1745742811/6#6 date=1745785234

Hallo zusammen,

ich möchte gerne offen meinen Hintergrund schildern, damit klar wird, warum ich mich so intensiv mit dem Thema Niederlassungserlaubnis beschäftige:

Nein, die Beiträge hier im Forum schreibe ich nicht selbst. Tatsächlich spreche ich Deutsch auf maximal A2-Niveau. Ich vermute, dass ich den B1-Test nicht bestehen werde, weil ich mich vor allem mit der deutschen Grammatik sehr schwer tue, trotz regelmäßiger Bemühungen.

Ich bin 2018 als Fachkraft nach Deutschland eingereist und habe später über den Familiennachzug meine Ehefrau und meine beiden Töchter nachgeholt.
Meine Töchter und meine Frau sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige.
Meine Frau hat bereits eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin abgeschlossen und wird im Sommer 2025 ihre zweite Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin erfolgreich abschließen.

Unser gemeinsames Ziel ist es, in Deutschland ein Haus zu kaufen und dauerhaft zu bleiben. Dafür benötigen wir eine Finanzierung. Da meine aktuelle Aufenthaltserlaubnis befristet ist, werde ich derzeit bei der Haushaltsberechnung für einen Bankkredit nicht berücksichtigt.
Meine Frau allein könnte den Kredit voraussichtlich nicht stemmen.
Deshalb ist es für uns wichtig, dass ich möglichst bald eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) bekomme.

Und zu Paragraf 9:

können ein bestandener Einbürgerungstest, der Nachweis von A2-Deutschkenntnissen sowie persönliche Umstände wie eine durchgehende Vollzeittätigkeit und die alleinige Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie als ausreichende Integrationsbemühungen anerkannt werden, sodass im Rahmen des § 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 AufenthG auf die Vorlage eines B1-Zertifikats verzichtet werden kann?

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #9 - 27.04.2025 um 22:37:20
 
blaude schrieb am 27.04.2025 um 22:31:55:
können ein bestandener Einbürgerungstest, der Nachweis von A2-Deutschkenntnissen sowie persönliche Umstände wie eine durchgehende Vollzeittätigkeit und die alleinige Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie als ausreichende Integrationsbemühungen anerkannt werden, sodass im Rahmen des § 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 AufenthG auf die Vorlage eines B1-Zertifikats verzichtet werden kann?


Nein, ausreichende Integrationsbemühungen sind die Nachweise der B1-Kenntnisse.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #10 - 27.04.2025 um 22:46:08
 
Ich würde an deiner Stelle erstmal § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG prüfen bzw. prüfen lassen.

Zitat:
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.


Nicht dass du die Rechtsgrundlage für deine Aufenthaltserlaubnis wechselst und dadurch doch B1 vorweisen musst.

Erfüllst du alle Voraussetzungen außer B1?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
roseforest
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 648

Bochum, Nordrhein-Westfalen, Germany
Bochum
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #11 - 27.04.2025 um 22:49:03
 
B1 ist wirklich nicht so schwer. Vielleicht siehst du das falsch..
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
roseforest
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 648

Bochum, Nordrhein-Westfalen, Germany
Bochum
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #12 - 27.04.2025 um 22:50:50
 
roseforest schrieb am 27.04.2025 um 22:49:03:
B1 ist wirklich nicht so schwer. Vielleicht siehst du das falsch..


@aras kann man natürlich probieren..einfach mal den Antrag stellen.

Ich weiss nicht wo du wohnst für NRW gibt
Es eine Webseite für Prüfungen wo man sich anmelden kann

https://www.sprach-test.com/index/PrufungDetail/147ef1c093a4825716e827e56bfd2ec2...

Aber wenn er so lange schon hier lebt und dieses Forum gefunden hat..ich glaube er würde den Test bestehen naja
.wie gesagt ich schreibe das aus praktischer Sicht
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #13 - 27.04.2025 um 23:17:55
 
Aras schrieb am 27.04.2025 um 22:46:08:
Ich würde an deiner Stelle erstmal § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG prüfen bzw. prüfen lassen.


Nicht dass du die Rechtsgrundlage für deine Aufenthaltserlaubnis wechselst und dadurch doch B1 vorweisen musst.

Erfüllst du alle Voraussetzungen außer B1?


Die Ausnahmeregelung greift hier nicht. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Teilnahme am Kurs unmöglich oder unzumutbar war und ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestand bei ihm auch nicht. Das schließt sich allein dadurch aus, dass er eine AE gem. § 19c hat.

Nochmal, ohne B1 wird das mit der NE garantiert nichts.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #14 - 28.04.2025 um 09:32:32
 
Aras schrieb am 27.04.2025 um 22:46:08:
Ich würde an deiner Stelle erstmal § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG prüfen bzw. prüfen lassen.


Nicht dass du die Rechtsgrundlage für deine Aufenthaltserlaubnis wechselst und dadurch doch B1 vorweisen musst.

Erfüllst du alle Voraussetzungen außer B1?


Ja, ich erfülle alle Voraussetzungen außer B1.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #15 - 28.04.2025 um 10:21:37
 
Puncherfaust schrieb am 27.04.2025 um 23:17:55:
Die Ausnahmeregelung greift hier nicht. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Teilnahme am Kurs unmöglich oder unzumutbar war und ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestand bei ihm auch nicht. Das schließt sich allein dadurch aus, dass er eine AE gem. § 19c hat.

Nochmal, ohne B1 wird das mit der NE garantiert nichts.



Hilft da vielleicht die IntV?
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe § 4 Absatz 2 IntV).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #16 - 28.04.2025 um 11:01:46
 
§ 4 Abs. 2 IntV sagt genau das was ich geschrieben habe.

ganz wichtig. Die Regelung bezieht sich auf die Vergangenheit. Also muss bei deiner Einreise ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestanden haben. Denn nur dann würdest du nicht für einen Integrationskurs berechtigt gewesen sein. Das heißt du müsstest einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss besessen haben oder  eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die eine solche Qualifikation voraussetzt und keine Sozialleistungen bezogen haben.

Wie gesagt, du hast eine AE gem. § 19c, das ist also offensichtlich nicht der Fall. Denn wenn das der Fall gewesen wäre, dann hättest du eine AE für Fachkräfte.

Hast du den entsprechenden Abschluss, arbeitest aber nicht entsprechend diesen Abschlusses, dann greift die Regelung auch nicht ("es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen").

Du brauchst B1.

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 28.04.2025 um 11:14:42 von Puncherfaust »  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #17 - 28.04.2025 um 13:23:09
 
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #18 - 28.04.2025 um 18:49:06
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 13:23:09:
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.



Tatsächlich wurde mir damals weder ein Nachweis über eine Teilnahmeberechtigung zum Integrationskurs ausgestellt noch eine Verpflichtung ausgesprochen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #19 - 28.04.2025 um 19:53:49
 
Aber deine wurde verpflichtet?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #20 - 28.04.2025 um 20:45:20
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 19:53:49:
Aber deine wurde verpflichtet?



Nein, niemand hat mir gesagt, dass ich einen Integrationskurs besuchen kann oder muss. Ich habe die ganzen Jahre immer nur gearbeitet und einen Deutsch Kurs abends freiwillig besucht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #21 - 28.04.2025 um 20:59:17
 
Bitte nicht immer Vollzitate machen.

Ich meinte: Deine Frau wurde aber verpflichtet oder?
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #22 - 28.04.2025 um 21:45:26
 
Ja, meine Frau wurde verpflichtet.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.631

Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
Krefeld
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #23 - 28.04.2025 um 22:52:47
 
Ja, deine Frau wurde verpflichtet, aber du nicht. Das deutet schon darauf hin, dass die Behörde wohl dich entweder als nicht integrationsbedürftig ansah oder den Integrationskurs für nicht zumutbar hielt.

Naja, jetzt haben wir zwei Seiten geschrieben.

Puncherfaust erklärt, es würde nicht ausreichen und nicht akzeptiert werden.

Ich persönlich habe keine feste Meinung dazu, weil es mich persönlich nicht betrifft und ich keine Lust habe mich in die Tiefen dieser Ausnahmeregelung reinzuarbeiten.

Ich würde wahrscheinlich das Gespräch mit der Behörde suchen und im Vorfeld klären wollen ob man die Unzumutbarkeit aufgrund der Aktenlage feststellen kann und darum mündlich A1 ausreichen würde.
Hätte ich kein Geldproblem würde ich einfach den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die Gebühr von 113 € stellen und beim B1 Nachweis die entsprechende Erklärung abgeben, dass die Ausländerbehörde offensichtlich von der Verpflichtung für den Integrationskurs abgesehen hat, weil dieser wohl als unzumutbar angesehen wurde. Und dann würde ich schauen wie sich das entwickelt. Vielleicht verfängt das Argument und man hat dann eine Niederlassungserlaubnis.

Aber das ist was ich machen würde. Für Rechtsberatung sind die Anwälte zuständig.Und allein die Rechtsberatung ohne die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung kostet mehr als ins Blaue hinein die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.  Laut lachend

Ansonsten einfach Deutsch lernen.
Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #24 - 29.04.2025 um 15:45:24
 
Vielen Dank, das hilft mir sehr.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #25 - 29.04.2025 um 16:19:02
 
Gerne rückmelden, was die ABH dir antwortet. Fände das sehr interessant. Ist nicht mehr mein Bereich, deshalb stecke ich bei der Unzumutbarkeit nicht mehr ganz so drin.

Was du dir aber vorher noch angucken solltest, ist die Möglichkeit nach Teilzeitkursen. Gem. § 44a Abs. 1 S. 5 AufenthG wäre die Verpflichtung nämlich zu widerrufen, wenn einem Ausländer wegen seiner Erwerbstätigkeit auch eine Kursteilnahme in Teilzeit nicht möglich ist.
Du solltest also gucken, ob es im Umkreis von so ca. 1 Stunde Autofahrt Kursträger gibt, die Teilzeitkurse anbieten, die mit deinen Arbeitszeiten vereinbar sind.
Zudem gibt es auch Online-Kurse. Wenn diese auch Teilzeitangebote haben wären die meiner Ansicht nach auch zumutbar, wenn diese am anderen Ende von Deutschland stattfinden.

Gibt es passende Kursangebote, dann wird dir die Teilnahme wohl zumutbar sein.

Sollte das nicht der Fall sein, hättest du schon mal zumindest eine solide Argumentationsgrundlage.

Das BAMF hat netterweise ein entsprechendes Navi zur Verfügung gestellt: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/

Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Andreas782
i4a-team
*****
Offline




Beiträge: 66

Deutschland, Germany
Deutschland
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #26 - 29.04.2025 um 17:36:44
 
Puncherfaust schrieb am 29.04.2025 um 16:19:02:
Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.


Es gibt auch Sprachschulen, die explizit Wochenendkurse für Arbeitnehmer anbieten, das wird sich natürlich regional unterscheiden, aber aus einer Verpflichtung raus zu kommen, mit dem Argument "ja, aber ich muss ja arbeiten gehen" ist nicht mehr so einfach möglich. Die Sprache ist der Schlüssel zu einer Integration und deshalb würde ich, wenn ich gefragt würde, das öffentliche Interesse an einem Kursbesuch als besonders hoch einordnen.

Grüße
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
blaude
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 28

Hannover, Germany
Hannover
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #27 - 02.12.2025 um 15:03:40
 
Guten Tag,

Ich habe mit folgenden Text mit Hilfe meiner Schwägerin die Niederlassungserlaubnis beantragt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
1. Persönliche Situation
Ich bin im Jahr 2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung nach Deutschland eingereist. Seitdem bin ich ununterbrochen vollzeitbeschäftigt und sichere eigenständig den Lebensunterhalt für meine Familie.
Meine Ehefrau und unsere beiden Kinder sind im Dezember 2018 nach Deutschland nachgezogen und mittlerweile deutsche Staatsbürger. Meine Ehefrau hat zwei Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen – zunächst zur sozialpädagogischen Assistentin, anschließend zur staatlich anerkannten Erzieherin – und ist derzeit in diesem Beruf tätig, wobei sie tageweise Früh- und Spätbetreuung in der Kita übernimmt. Unsere Kinder besuchen mit guten schulischen Leistungen die Schule. Wir haben keine Verwandten in Deutschland, die die Kinderbetreuung übernehmen könnten. Aufgrund meiner Vollzeittätigkeit und der beruflichen Verpflichtungen meiner Ehefrau war und ist mir eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs objektiv unzumutbar.
2. Sprach- und Integrationsleistungen
Ich habe erfolgreich einen Deutschkurs auf A2-Niveau abgeschlossen und den Einbürgerungstest bestanden. Im Alltag und im Beruf nutze ich die deutsche Sprache regelmäßig und kann mich sicher mündlich verständigen. Die Integration meiner Familie ist offenkundig gelungen – sowohl beruflich als auch gesellschaftlich.
3. Rechtliche Würdigung
Nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Integrationskurses sieht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen vor.

a) Härtefallregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
Von den Sprach- und Integrationsanforderungen kann zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Eine solche Härte liegt in meinem Fall vor, da mir die regelmäßige Teilnahme aufgrund familiärer und beruflicher Verpflichtungen objektiv nicht möglich war und auch weiterhin nicht möglich ist.
b) Fehlende Verpflichtung / Unzumutbarkeit (§ 9 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet oder dazu aufgefordert. Nach § 44a Abs. 1 AufenthG kann eine Verpflichtung ausgesprochen werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf besteht. Da dies in meinem Fall nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Behörde seinerzeit entweder keinen Integrationsbedarf gesehen oder gemäß § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wegen Unzumutbarkeit von einer Verpflichtung abgesehen hat.
Eine fehlende Aufforderung zur Teilnahme darf gemäß Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Dies wird auch durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 9.2.5.2 AufenthVwV) ausdrücklich konkretisiert: „Eine fehlende Verpflichtung darf nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden.“
Die Verwaltungsvorschrift stellt zudem klar, dass bei familiären oder persönlichen Umständen – etwa bei Kindererziehung, Pflege oder beruflicher Belastung – eine Teilnahme dauerhaft unzumutbar sein kann (vgl. Nr. 44a.2.2 AufenthVwV, BR-Drs. 0669/09).
Darüber hinaus war eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs auch deshalb unzumutbar, weil mein Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG unmittelbar an die Ausübung meiner Beschäftigung gebunden ist. Ein Aussetzen oder eine Reduzierung meiner Arbeit zur Kursteilnahme hätte mein Beschäftigungsverhältnis und damit meinen Aufenthaltstitel gefährdet. Der Verlust der Beschäftigung hätte somit den Wegfall meiner aufenthaltsrechtlichen Grundlage bedeutet. Auch aus diesem Grund war mir eine Teilnahme rechtlich nicht zumutbar.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird in solchen Fällen von den Sprach- und Integrationsanforderungen abgesehen, sofern sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann – was bei mir gegeben ist.
4. Ermessensausübung
Ich bitte zu berücksichtigen, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit auch heute fortbestehen:
– Vollzeittätigkeit,
– tageweise Früh- und Spätbetreuung meiner Ehefrau in der Kita,
– Betreuung zweier Kinder ohne familiäre Unterstützung.

Darüber hinaus zeigt die vollständige Integration meiner Familie – die deutsche Staatsangehörigkeit meiner Ehefrau und Kinder, deren erfolgreiche Ausbildung und schulische Entwicklung –, dass eine nachhaltige Integration bereits erreicht ist.
5. Zusammenfassung
– ununterbrochene Vollzeittätigkeit seit 2017,
– eigenständige Sicherung des Familienunterhalts,
– Ehefrau berufstätig (staatlich anerkannte Erzieherin),
– zwei schulisch erfolgreiche Kinder (deutsche Staatsbürger),
– keine familiäre Unterstützung bei der Betreuung,
– Sprachkenntnisse auf A2-Niveau, mündliche Verständigung auf Deutsch,
– keine Aufforderung oder Verpflichtung zum Integrationskurs → gesetzliche Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, konkretisiert durch Nr. 9.2.5.2 und 44a.2.2 AufenthVwV.
Ich bitte daher um eine wohlwollende Entscheidung und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände. Für Rückfragen oder ergänzende Nachweise stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Antwort

dem §9 Abs. 2 S. 4 AufenthG können Sie entnehmen, dass auf das B1
Sprachzertifikat verzichtet werden kann, wenn der Antragssteller sich auf einfach Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann UND er keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder nicht verpflichtet war.
Da Sie gem. §44 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs haben, kann die Ausnahmeregelung gem. gg Abs. 2S. 4 AufenthG in Ihrem Vorgang nicht angewandt werden.
Somit möchte ich Sie bitten sich um ein
B1 Sprachzertifikat zu bemühen und mir dieses im Anschluss zu übersenden.


Meine Frage:
Kann ich so antworten, B1 ist wirklich fast unmöglich weil ich nicht gut schreiben kann. Ist der Anspruch wirklich erloschen oder muss nur eine der beiden Alternativen zutreffen. Ich wurde nie verpflichtet.

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Gerne möchte ich höflich klarstellen, dass mein Antrag ausdrücklich auf der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruht.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt es, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist:
     1.      kein Anspruch nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG
oder
     2.      keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.

Ich wurde zu keinem Zeitpunkt nach § 44a AufenthG zur Teilnahme verpflichtet.
Damit ist bereits die zweite Alternative eindeutig erfüllt, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG bestand.

Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG hat zudem gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur ein Jahr Bestand und ist bei mir seit Langem erloschen.

Ich bitte daher freundlich darum, meinen Antrag unter Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu prüfen.
Auf die detaillierte Begründung in meinem Schreiben vom 10.11. nehme ich Bezug.

Mit freundlichen Grüßen


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Experte
****
Online


i4a rocks!


Beiträge: 650

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #28 - 02.12.2025 um 16:40:41
 
Bin da bei der Behörde. Sogar ziemlich deutlich.

Es kommt nicht einzig auf die Frage an OB man zum Kurs berechtigt oder verpflichtet wurde. Es kommt darauf an, WARUM man nicht zum Kurs berechtigt oder verpflichtet wurde.

Nichtberechtigung aufgrund geringem Integrationsbedarf: Siehe Antwort #16, erfüllst du nicht.

Nichtverpflichtung aufgrund auf Dauer unmöglicher oder unzumutbarer Teilnahme: Siehe Antwort #25, erfüllst du nur wenn du nachweist, dass überhaupt keine Onlinekurse, Wochenendkurse, usw. verfügbar sind. Auf Dauer!

Man kann darüber hinaus auch zum Integrationskurs gehen, wenn man nicht verpflichtet wurde. Das man nicht verpflichtet wurde, bedeutet nicht, dass man kein B1 erfüllen muss. Das bedeutet nur, dass man den Kurs nicht machen muss. Man kann sich aber trotzdem einen Berechtigungsschein holen.
Jemanden nicht zu verpflichten der arbeitet macht ja auch Sinn. Wie du selber sagst, Leute arbeiten ja.
Die NE ist aber eine Antragsleistung, auf die nicht automatisch ein Anspruch besteht. Du WILLST diese Leistung haben, aber es ist eben keine Pflicht eine NE zu beantragen. Daher ist auch das Argument, kein B1 zu brauchen, da man ja nicht zum Kurs verpflichtet wurde, denkbar schwach.

Die Folge aus deiner Argumentation wäre ja, dass KEINER der Vollzeit arbeitet Sprachkenntnisse nachweisen muss um eine NE zu erhalten. Das wäre absurd.

Zitat:
Kann ich so antworten, B1 ist wirklich fast unmöglich weil ich nicht gut schreiben kann.


Damit gibst du nur zu, dass du die Voraussetzungen nicht erfüllst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lottchen
Silver Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 2.460
Geschlecht: female
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel
Antwort #29 - 02.12.2025 um 18:35:28
 
Wenn Du A2 erfolgreich abgeschlossen hast - warum soll es da nicht möglich sein auch B1 zu schaffen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema