Guten Tag,
Ich habe mit folgenden Text mit Hilfe meiner Schwägerin die Niederlassungserlaubnis beantragt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9
AufenthG, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 4
AufenthG in Verbindung mit § 44a Abs. 2 Nr. 3
AufenthG.
1. Persönliche Situation
Ich bin im Jahr 2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c
AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung nach Deutschland eingereist. Seitdem bin ich ununterbrochen vollzeitbeschäftigt und sichere eigenständig den Lebensunterhalt für meine Familie.
Meine Ehefrau und unsere beiden Kinder sind im Dezember 2018 nach Deutschland nachgezogen und mittlerweile deutsche Staatsbürger. Meine Ehefrau hat zwei Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen – zunächst zur sozialpädagogischen Assistentin, anschließend zur staatlich anerkannten Erzieherin – und ist derzeit in diesem Beruf tätig, wobei sie tageweise Früh- und Spätbetreuung in der Kita übernimmt. Unsere Kinder besuchen mit guten schulischen Leistungen die Schule. Wir haben keine Verwandten in Deutschland, die die Kinderbetreuung übernehmen könnten. Aufgrund meiner Vollzeittätigkeit und der beruflichen Verpflichtungen meiner Ehefrau war und ist mir eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs objektiv unzumutbar.
2. Sprach- und Integrationsleistungen
Ich habe erfolgreich einen Deutschkurs auf A2-Niveau abgeschlossen und den Einbürgerungstest bestanden. Im Alltag und im Beruf nutze ich die deutsche Sprache regelmäßig und kann mich sicher mündlich verständigen. Die Integration meiner Familie ist offenkundig gelungen – sowohl beruflich als auch gesellschaftlich.
3. Rechtliche Würdigung
Nach § 9 Abs. 2
AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Integrationskurses sieht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen vor.
a) Härtefallregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
Von den Sprach- und Integrationsanforderungen kann zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Eine solche Härte liegt in meinem Fall vor, da mir die regelmäßige Teilnahme aufgrund familiärer und beruflicher Verpflichtungen objektiv nicht möglich war und auch weiterhin nicht möglich ist.
b) Fehlende Verpflichtung / Unzumutbarkeit (§ 9 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet oder dazu aufgefordert. Nach § 44a Abs. 1
AufenthG kann eine Verpflichtung ausgesprochen werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf besteht. Da dies in meinem Fall nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Behörde seinerzeit entweder keinen Integrationsbedarf gesehen oder gemäß § 44a Abs. 2 Nr. 3
AufenthG wegen Unzumutbarkeit von einer Verpflichtung abgesehen hat.
Eine fehlende Aufforderung zur Teilnahme darf gemäß Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Dies wird auch durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 9.2.5.2 AufenthVwV) ausdrücklich konkretisiert: „Eine fehlende Verpflichtung darf nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden.“
Die Verwaltungsvorschrift stellt zudem klar, dass bei familiären oder persönlichen Umständen – etwa bei Kindererziehung, Pflege oder beruflicher Belastung – eine Teilnahme dauerhaft unzumutbar sein kann (vgl. Nr. 44a.2.2 AufenthVwV, BR-Drs. 0669/09).
Darüber hinaus war eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs auch deshalb unzumutbar, weil mein Aufenthaltstitel nach § 19c
AufenthG unmittelbar an die Ausübung meiner Beschäftigung gebunden ist. Ein Aussetzen oder eine Reduzierung meiner Arbeit zur Kursteilnahme hätte mein Beschäftigungsverhältnis und damit meinen Aufenthaltstitel gefährdet. Der Verlust der Beschäftigung hätte somit den Wegfall meiner aufenthaltsrechtlichen Grundlage bedeutet. Auch aus diesem Grund war mir eine Teilnahme rechtlich nicht zumutbar.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4
AufenthG wird in solchen Fällen von den Sprach- und Integrationsanforderungen abgesehen, sofern sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann – was bei mir gegeben ist.
4. Ermessensausübung
Ich bitte zu berücksichtigen, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit auch heute fortbestehen:
– Vollzeittätigkeit,
– tageweise Früh- und Spätbetreuung meiner Ehefrau in der Kita,
– Betreuung zweier Kinder ohne familiäre Unterstützung.
Darüber hinaus zeigt die vollständige Integration meiner Familie – die deutsche Staatsangehörigkeit meiner Ehefrau und Kinder, deren erfolgreiche Ausbildung und schulische Entwicklung –, dass eine nachhaltige Integration bereits erreicht ist.
5. Zusammenfassung
– ununterbrochene Vollzeittätigkeit seit 2017,
– eigenständige Sicherung des Familienunterhalts,
– Ehefrau berufstätig (staatlich anerkannte Erzieherin),
– zwei schulisch erfolgreiche Kinder (deutsche Staatsbürger),
– keine familiäre Unterstützung bei der Betreuung,
– Sprachkenntnisse auf A2-Niveau, mündliche Verständigung auf Deutsch,
– keine Aufforderung oder Verpflichtung zum Integrationskurs → gesetzliche Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 4
AufenthG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3
AufenthG, konkretisiert durch Nr. 9.2.5.2 und 44a.2.2 AufenthVwV.
Ich bitte daher um eine wohlwollende Entscheidung und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9
AufenthG unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände. Für Rückfragen oder ergänzende Nachweise stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Antwort
dem §9 Abs. 2 S. 4
AufenthG können Sie entnehmen, dass auf das
B1Sprachzertifikat verzichtet werden kann, wenn der Antragssteller sich auf einfach Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann UND er keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder nicht verpflichtet war.
Da Sie gem. §44 Abs. 1
AufenthG einen Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs haben, kann die Ausnahmeregelung gem. gg Abs. 2S. 4
AufenthG in Ihrem Vorgang nicht angewandt werden.
Somit möchte ich Sie bitten sich um ein
B1 Sprachzertifikat zu bemühen und mir dieses im Anschluss zu übersenden.
Meine Frage:
Kann ich so antworten,
B1 ist wirklich fast unmöglich weil ich nicht gut schreiben kann. Ist der Anspruch wirklich erloschen oder muss nur eine der beiden Alternativen zutreffen. Ich wurde nie verpflichtet.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gerne möchte ich höflich klarstellen, dass mein Antrag ausdrücklich auf der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4
AufenthG beruht.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt es, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist:
1. kein Anspruch nach § 44 Abs. 3 Nr. 2
AufenthGoder
2. keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 2 Nr. 3
AufenthG.
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt nach § 44a
AufenthG zur Teilnahme verpflichtet.
Damit ist bereits die zweite Alternative eindeutig erfüllt, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein Anspruch nach § 44 Abs. 1
AufenthG bestand.
Der Anspruch nach § 44 Abs. 1
AufenthG hat zudem gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1
AufenthG nur ein Jahr Bestand und ist bei mir seit Langem erloschen.
Ich bitte daher freundlich darum, meinen Antrag unter Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4
AufenthG zu prüfen.
Auf die detaillierte Begründung in meinem Schreiben vom 10.11. nehme ich Bezug.
Mit freundlichen Grüßen