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Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel (Gelesen: 1.224 mal)
blaude
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Antwort #15 - 28.04.2025 um 10:21:37
 
Puncherfaust schrieb am 27.04.2025 um 23:17:55:
Die Ausnahmeregelung greift hier nicht. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Teilnahme am Kurs unmöglich oder unzumutbar war und ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestand bei ihm auch nicht. Das schließt sich allein dadurch aus, dass er eine AE gem. § 19c hat.

Nochmal, ohne B1 wird das mit der NE garantiert nichts.



Hilft da vielleicht die IntV?
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe § 4 Absatz 2 IntV).
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Antwort #16 - 28.04.2025 um 11:01:46
 
§ 4 Abs. 2 IntV sagt genau das was ich geschrieben habe.

ganz wichtig. Die Regelung bezieht sich auf die Vergangenheit. Also muss bei deiner Einreise ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestanden haben. Denn nur dann würdest du nicht für einen Integrationskurs berechtigt gewesen sein. Das heißt du müsstest einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss besessen haben oder  eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die eine solche Qualifikation voraussetzt und keine Sozialleistungen bezogen haben.

Wie gesagt, du hast eine AE gem. § 19c, das ist also offensichtlich nicht der Fall. Denn wenn das der Fall gewesen wäre, dann hättest du eine AE für Fachkräfte.

Hast du den entsprechenden Abschluss, arbeitest aber nicht entsprechend diesen Abschlusses, dann greift die Regelung auch nicht ("es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen").

Du brauchst B1.

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« Zuletzt geändert: 28.04.2025 um 11:14:42 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #17 - 28.04.2025 um 13:23:09
 
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 28.04.2025 um 18:49:06
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 13:23:09:
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.



Tatsächlich wurde mir damals weder ein Nachweis über eine Teilnahmeberechtigung zum Integrationskurs ausgestellt noch eine Verpflichtung ausgesprochen.

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Antwort #19 - 28.04.2025 um 19:53:49
 
Aber deine wurde verpflichtet?
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Antwort #20 - 28.04.2025 um 20:45:20
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 19:53:49:
Aber deine wurde verpflichtet?



Nein, niemand hat mir gesagt, dass ich einen Integrationskurs besuchen kann oder muss. Ich habe die ganzen Jahre immer nur gearbeitet und einen Deutsch Kurs abends freiwillig besucht.
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Antwort #21 - 28.04.2025 um 20:59:17
 
Bitte nicht immer Vollzitate machen.

Ich meinte: Deine Frau wurde aber verpflichtet oder?
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Antwort #22 - 28.04.2025 um 21:45:26
 
Ja, meine Frau wurde verpflichtet.
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Antwort #23 - 28.04.2025 um 22:52:47
 
Ja, deine Frau wurde verpflichtet, aber du nicht. Das deutet schon darauf hin, dass die Behörde wohl dich entweder als nicht integrationsbedürftig ansah oder den Integrationskurs für nicht zumutbar hielt.

Naja, jetzt haben wir zwei Seiten geschrieben.

Puncherfaust erklärt, es würde nicht ausreichen und nicht akzeptiert werden.

Ich persönlich habe keine feste Meinung dazu, weil es mich persönlich nicht betrifft und ich keine Lust habe mich in die Tiefen dieser Ausnahmeregelung reinzuarbeiten.

Ich würde wahrscheinlich das Gespräch mit der Behörde suchen und im Vorfeld klären wollen ob man die Unzumutbarkeit aufgrund der Aktenlage feststellen kann und darum mündlich A1 ausreichen würde.
Hätte ich kein Geldproblem würde ich einfach den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die Gebühr von 113 € stellen und beim B1 Nachweis die entsprechende Erklärung abgeben, dass die Ausländerbehörde offensichtlich von der Verpflichtung für den Integrationskurs abgesehen hat, weil dieser wohl als unzumutbar angesehen wurde. Und dann würde ich schauen wie sich das entwickelt. Vielleicht verfängt das Argument und man hat dann eine Niederlassungserlaubnis.

Aber das ist was ich machen würde. Für Rechtsberatung sind die Anwälte zuständig.Und allein die Rechtsberatung ohne die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung kostet mehr als ins Blaue hinein die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.  Laut lachend

Ansonsten einfach Deutsch lernen.
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Antwort #24 - 29.04.2025 um 15:45:24
 
Vielen Dank, das hilft mir sehr.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #25 - 29.04.2025 um 16:19:02
 
Gerne rückmelden, was die ABH dir antwortet. Fände das sehr interessant. Ist nicht mehr mein Bereich, deshalb stecke ich bei der Unzumutbarkeit nicht mehr ganz so drin.

Was du dir aber vorher noch angucken solltest, ist die Möglichkeit nach Teilzeitkursen. Gem. § 44a Abs. 1 S. 5 AufenthG wäre die Verpflichtung nämlich zu widerrufen, wenn einem Ausländer wegen seiner Erwerbstätigkeit auch eine Kursteilnahme in Teilzeit nicht möglich ist.
Du solltest also gucken, ob es im Umkreis von so ca. 1 Stunde Autofahrt Kursträger gibt, die Teilzeitkurse anbieten, die mit deinen Arbeitszeiten vereinbar sind.
Zudem gibt es auch Online-Kurse. Wenn diese auch Teilzeitangebote haben wären die meiner Ansicht nach auch zumutbar, wenn diese am anderen Ende von Deutschland stattfinden.

Gibt es passende Kursangebote, dann wird dir die Teilnahme wohl zumutbar sein.

Sollte das nicht der Fall sein, hättest du schon mal zumindest eine solide Argumentationsgrundlage.

Das BAMF hat netterweise ein entsprechendes Navi zur Verfügung gestellt: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/

Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.
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Antwort #26 - 29.04.2025 um 17:36:44
 
Puncherfaust schrieb am 29.04.2025 um 16:19:02:
Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.


Es gibt auch Sprachschulen, die explizit Wochenendkurse für Arbeitnehmer anbieten, das wird sich natürlich regional unterscheiden, aber aus einer Verpflichtung raus zu kommen, mit dem Argument "ja, aber ich muss ja arbeiten gehen" ist nicht mehr so einfach möglich. Die Sprache ist der Schlüssel zu einer Integration und deshalb würde ich, wenn ich gefragt würde, das öffentliche Interesse an einem Kursbesuch als besonders hoch einordnen.

Grüße
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