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Niederlassungserlaubnis analog; Wechsel Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.059 mal)
blaude
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Antwort #15 - 28.04.2025 um 10:21:37
 
Puncherfaust schrieb am 27.04.2025 um 23:17:55:
Die Ausnahmeregelung greift hier nicht. Weder gibt es Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Teilnahme am Kurs unmöglich oder unzumutbar war und ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestand bei ihm auch nicht. Das schließt sich allein dadurch aus, dass er eine AE gem. § 19c hat.

Nochmal, ohne B1 wird das mit der NE garantiert nichts.



Hilft da vielleicht die IntV?
Von einem geringen Integrationsbedarf ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe § 4 Absatz 2 IntV).
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Puncherfaust
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Antwort #16 - 28.04.2025 um 11:01:46
 
§ 4 Abs. 2 IntV sagt genau das was ich geschrieben habe.

ganz wichtig. Die Regelung bezieht sich auf die Vergangenheit. Also muss bei deiner Einreise ein erkennbar geringer Integrationsbedarf bestanden haben. Denn nur dann würdest du nicht für einen Integrationskurs berechtigt gewesen sein. Das heißt du müsstest einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss besessen haben oder  eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die eine solche Qualifikation voraussetzt und keine Sozialleistungen bezogen haben.

Wie gesagt, du hast eine AE gem. § 19c, das ist also offensichtlich nicht der Fall. Denn wenn das der Fall gewesen wäre, dann hättest du eine AE für Fachkräfte.

Hast du den entsprechenden Abschluss, arbeitest aber nicht entsprechend diesen Abschlusses, dann greift die Regelung auch nicht ("es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen").

Du brauchst B1.

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« Zuletzt geändert: 28.04.2025 um 11:14:42 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #17 - 28.04.2025 um 13:23:09
 
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 28.04.2025 um 18:49:06
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 13:23:09:
Wurde dir damals ein Nachweis für die Teilnahmeberechtigung gegeben? Ist zwar für den § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG egal, weil der Anspruch Kraft Gesetz - also auch ohne Nachweis - besteht. Aber vielleicht ist da was argumentativ drin.

Wurdest du denn damals zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn du von Anfang an Vollzeit gearbeitet hast, dann wäre ja die Teilnahme am Integrationskurs wahrscheinlich dauerhaft unzumutbar oder unmöglich gewesen.

Wenn ich davon betroffen wäre, würde ich ja eher damit argumentieren und dass man eben die Unzumutbarkeit eben nachträglich feststellen soll. Oder warum hat man dich nicht verpflichtet, obwohl man dich hätte von Amts wegen verpflichten müssen?

Ansonsten:
B1 ist nicht unmöglich. Wichtig ist, dass man sich für die Prüfung vorbereitet und nicht nur einen B1 Kurs absolviert.

Zudem kann bestimmte B1 Prüfunge auch in komplett oder in Teilen ablegen. Deutscht-Test für Zuwanderer nicht. Aber normales telc und Goethe kann man in Teilen ablegen. Also man bereitet sich für die Prüfung vor, macht ne komplette Prüfung. Dann kommt raus, man ist in Schreiben durchgefallen. Dann kriegt man drei Zertifikate für die bestandenen Teile und dann lernt man nur für den durchgefallenen Teil und besteht das dann hoffentlich im zweiten Durchgang. Und dann reicht man die vier Zertifikate als B1 Nachweis ein.

Und die Themen wiederholen sich ja regelmäßig thematisch. Bspw. im Modul Schreiben - da muss man ja auch nur gefühlt 20 Briefe auswendig lernen und dann entsprechend an die Prüfung anpassen.



Tatsächlich wurde mir damals weder ein Nachweis über eine Teilnahmeberechtigung zum Integrationskurs ausgestellt noch eine Verpflichtung ausgesprochen.

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Antwort #19 - 28.04.2025 um 19:53:49
 
Aber deine wurde verpflichtet?
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Antwort #20 - 28.04.2025 um 20:45:20
 
Aras schrieb am 28.04.2025 um 19:53:49:
Aber deine wurde verpflichtet?



Nein, niemand hat mir gesagt, dass ich einen Integrationskurs besuchen kann oder muss. Ich habe die ganzen Jahre immer nur gearbeitet und einen Deutsch Kurs abends freiwillig besucht.
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Antwort #21 - 28.04.2025 um 20:59:17
 
Bitte nicht immer Vollzitate machen.

Ich meinte: Deine Frau wurde aber verpflichtet oder?
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Antwort #22 - 28.04.2025 um 21:45:26
 
Ja, meine Frau wurde verpflichtet.
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Antwort #23 - 28.04.2025 um 22:52:47
 
Ja, deine Frau wurde verpflichtet, aber du nicht. Das deutet schon darauf hin, dass die Behörde wohl dich entweder als nicht integrationsbedürftig ansah oder den Integrationskurs für nicht zumutbar hielt.

Naja, jetzt haben wir zwei Seiten geschrieben.

Puncherfaust erklärt, es würde nicht ausreichen und nicht akzeptiert werden.

Ich persönlich habe keine feste Meinung dazu, weil es mich persönlich nicht betrifft und ich keine Lust habe mich in die Tiefen dieser Ausnahmeregelung reinzuarbeiten.

Ich würde wahrscheinlich das Gespräch mit der Behörde suchen und im Vorfeld klären wollen ob man die Unzumutbarkeit aufgrund der Aktenlage feststellen kann und darum mündlich A1 ausreichen würde.
Hätte ich kein Geldproblem würde ich einfach den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die Gebühr von 113 € stellen und beim B1 Nachweis die entsprechende Erklärung abgeben, dass die Ausländerbehörde offensichtlich von der Verpflichtung für den Integrationskurs abgesehen hat, weil dieser wohl als unzumutbar angesehen wurde. Und dann würde ich schauen wie sich das entwickelt. Vielleicht verfängt das Argument und man hat dann eine Niederlassungserlaubnis.

Aber das ist was ich machen würde. Für Rechtsberatung sind die Anwälte zuständig.Und allein die Rechtsberatung ohne die Beauftragung zur außergerichtlichen Vertretung kostet mehr als ins Blaue hinein die Niederlassungserlaubnis zu beantragen.  Laut lachend

Ansonsten einfach Deutsch lernen.
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Antwort #24 - 29.04.2025 um 15:45:24
 
Vielen Dank, das hilft mir sehr.
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Antwort #25 - 29.04.2025 um 16:19:02
 
Gerne rückmelden, was die ABH dir antwortet. Fände das sehr interessant. Ist nicht mehr mein Bereich, deshalb stecke ich bei der Unzumutbarkeit nicht mehr ganz so drin.

Was du dir aber vorher noch angucken solltest, ist die Möglichkeit nach Teilzeitkursen. Gem. § 44a Abs. 1 S. 5 AufenthG wäre die Verpflichtung nämlich zu widerrufen, wenn einem Ausländer wegen seiner Erwerbstätigkeit auch eine Kursteilnahme in Teilzeit nicht möglich ist.
Du solltest also gucken, ob es im Umkreis von so ca. 1 Stunde Autofahrt Kursträger gibt, die Teilzeitkurse anbieten, die mit deinen Arbeitszeiten vereinbar sind.
Zudem gibt es auch Online-Kurse. Wenn diese auch Teilzeitangebote haben wären die meiner Ansicht nach auch zumutbar, wenn diese am anderen Ende von Deutschland stattfinden.

Gibt es passende Kursangebote, dann wird dir die Teilnahme wohl zumutbar sein.

Sollte das nicht der Fall sein, hättest du schon mal zumindest eine solide Argumentationsgrundlage.

Das BAMF hat netterweise ein entsprechendes Navi zur Verfügung gestellt: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Integrationskurse/

Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.
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Antwort #26 - 29.04.2025 um 17:36:44
 
Puncherfaust schrieb am 29.04.2025 um 16:19:02:
Anmerkung: Habs mal von meinem Standort aus ausprobiert. Teilzeitkurse gibt es hier reichlich. Wenn das bei dir auch der Fall ist, wird das schwierig mit der Unzumutbarkeit.


Es gibt auch Sprachschulen, die explizit Wochenendkurse für Arbeitnehmer anbieten, das wird sich natürlich regional unterscheiden, aber aus einer Verpflichtung raus zu kommen, mit dem Argument "ja, aber ich muss ja arbeiten gehen" ist nicht mehr so einfach möglich. Die Sprache ist der Schlüssel zu einer Integration und deshalb würde ich, wenn ich gefragt würde, das öffentliche Interesse an einem Kursbesuch als besonders hoch einordnen.

Grüße
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Antwort #27 - 02.12.2025 um 15:03:40
 
Guten Tag,

Ich habe mit folgenden Text mit Hilfe meiner Schwägerin die Niederlassungserlaubnis beantragt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmeregelung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Verbindung mit § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.
1. Persönliche Situation
Ich bin im Jahr 2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG i. V. m. der Beschäftigungsverordnung nach Deutschland eingereist. Seitdem bin ich ununterbrochen vollzeitbeschäftigt und sichere eigenständig den Lebensunterhalt für meine Familie.
Meine Ehefrau und unsere beiden Kinder sind im Dezember 2018 nach Deutschland nachgezogen und mittlerweile deutsche Staatsbürger. Meine Ehefrau hat zwei Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen – zunächst zur sozialpädagogischen Assistentin, anschließend zur staatlich anerkannten Erzieherin – und ist derzeit in diesem Beruf tätig, wobei sie tageweise Früh- und Spätbetreuung in der Kita übernimmt. Unsere Kinder besuchen mit guten schulischen Leistungen die Schule. Wir haben keine Verwandten in Deutschland, die die Kinderbetreuung übernehmen könnten. Aufgrund meiner Vollzeittätigkeit und der beruflichen Verpflichtungen meiner Ehefrau war und ist mir eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs objektiv unzumutbar.
2. Sprach- und Integrationsleistungen
Ich habe erfolgreich einen Deutschkurs auf A2-Niveau abgeschlossen und den Einbürgerungstest bestanden. Im Alltag und im Beruf nutze ich die deutsche Sprache regelmäßig und kann mich sicher mündlich verständigen. Die Integration meiner Familie ist offenkundig gelungen – sowohl beruflich als auch gesellschaftlich.
3. Rechtliche Würdigung
Nach § 9 Abs. 2 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse und des Integrationskurses sieht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen vor.

a) Härtefallregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
Von den Sprach- und Integrationsanforderungen kann zur Vermeidung einer Härte abgesehen werden. Eine solche Härte liegt in meinem Fall vor, da mir die regelmäßige Teilnahme aufgrund familiärer und beruflicher Verpflichtungen objektiv nicht möglich war und auch weiterhin nicht möglich ist.
b) Fehlende Verpflichtung / Unzumutbarkeit (§ 9 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
Ich wurde zu keinem Zeitpunkt von der Ausländerbehörde zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet oder dazu aufgefordert. Nach § 44a Abs. 1 AufenthG kann eine Verpflichtung ausgesprochen werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf besteht. Da dies in meinem Fall nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass die Behörde seinerzeit entweder keinen Integrationsbedarf gesehen oder gemäß § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wegen Unzumutbarkeit von einer Verpflichtung abgesehen hat.
Eine fehlende Aufforderung zur Teilnahme darf gemäß Sinn und Zweck dieser Regelung nicht zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Dies wird auch durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 9.2.5.2 AufenthVwV) ausdrücklich konkretisiert: „Eine fehlende Verpflichtung darf nicht zu Lasten des Antragstellers ausgelegt werden.“
Die Verwaltungsvorschrift stellt zudem klar, dass bei familiären oder persönlichen Umständen – etwa bei Kindererziehung, Pflege oder beruflicher Belastung – eine Teilnahme dauerhaft unzumutbar sein kann (vgl. Nr. 44a.2.2 AufenthVwV, BR-Drs. 0669/09).
Darüber hinaus war eine regelmäßige Teilnahme an einem Integrationskurs auch deshalb unzumutbar, weil mein Aufenthaltstitel nach § 19c AufenthG unmittelbar an die Ausübung meiner Beschäftigung gebunden ist. Ein Aussetzen oder eine Reduzierung meiner Arbeit zur Kursteilnahme hätte mein Beschäftigungsverhältnis und damit meinen Aufenthaltstitel gefährdet. Der Verlust der Beschäftigung hätte somit den Wegfall meiner aufenthaltsrechtlichen Grundlage bedeutet. Auch aus diesem Grund war mir eine Teilnahme rechtlich nicht zumutbar.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird in solchen Fällen von den Sprach- und Integrationsanforderungen abgesehen, sofern sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann – was bei mir gegeben ist.
4. Ermessensausübung
Ich bitte zu berücksichtigen, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit auch heute fortbestehen:
– Vollzeittätigkeit,
– tageweise Früh- und Spätbetreuung meiner Ehefrau in der Kita,
– Betreuung zweier Kinder ohne familiäre Unterstützung.

Darüber hinaus zeigt die vollständige Integration meiner Familie – die deutsche Staatsangehörigkeit meiner Ehefrau und Kinder, deren erfolgreiche Ausbildung und schulische Entwicklung –, dass eine nachhaltige Integration bereits erreicht ist.
5. Zusammenfassung
– ununterbrochene Vollzeittätigkeit seit 2017,
– eigenständige Sicherung des Familienunterhalts,
– Ehefrau berufstätig (staatlich anerkannte Erzieherin),
– zwei schulisch erfolgreiche Kinder (deutsche Staatsbürger),
– keine familiäre Unterstützung bei der Betreuung,
– Sprachkenntnisse auf A2-Niveau, mündliche Verständigung auf Deutsch,
– keine Aufforderung oder Verpflichtung zum Integrationskurs → gesetzliche Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG i. V. m. § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, konkretisiert durch Nr. 9.2.5.2 und 44a.2.2 AufenthVwV.
Ich bitte daher um eine wohlwollende Entscheidung und die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände. Für Rückfragen oder ergänzende Nachweise stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Antwort

dem §9 Abs. 2 S. 4 AufenthG können Sie entnehmen, dass auf das B1
Sprachzertifikat verzichtet werden kann, wenn der Antragssteller sich auf einfach Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann UND er keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder nicht verpflichtet war.
Da Sie gem. §44 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch zur Teilnahme an einem Integrationskurs haben, kann die Ausnahmeregelung gem. gg Abs. 2S. 4 AufenthG in Ihrem Vorgang nicht angewandt werden.
Somit möchte ich Sie bitten sich um ein
B1 Sprachzertifikat zu bemühen und mir dieses im Anschluss zu übersenden.


Meine Frage:
Kann ich so antworten, B1 ist wirklich fast unmöglich weil ich nicht gut schreiben kann. Ist der Anspruch wirklich erloschen oder muss nur eine der beiden Alternativen zutreffen. Ich wurde nie verpflichtet.

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Gerne möchte ich höflich klarstellen, dass mein Antrag ausdrücklich auf der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beruht.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt es, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt ist:
     1.      kein Anspruch nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG
oder
     2.      keine Verpflichtung nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG.

Ich wurde zu keinem Zeitpunkt nach § 44a AufenthG zur Teilnahme verpflichtet.
Damit ist bereits die zweite Alternative eindeutig erfüllt, unabhängig davon, ob in der Vergangenheit ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG bestand.

Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG hat zudem gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur ein Jahr Bestand und ist bei mir seit Langem erloschen.

Ich bitte daher freundlich darum, meinen Antrag unter Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu prüfen.
Auf die detaillierte Begründung in meinem Schreiben vom 10.11. nehme ich Bezug.

Mit freundlichen Grüßen


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #28 - 02.12.2025 um 16:40:41
 
Bin da bei der Behörde. Sogar ziemlich deutlich.

Es kommt nicht einzig auf die Frage an OB man zum Kurs berechtigt oder verpflichtet wurde. Es kommt darauf an, WARUM man nicht zum Kurs berechtigt oder verpflichtet wurde.

Nichtberechtigung aufgrund geringem Integrationsbedarf: Siehe Antwort #16, erfüllst du nicht.

Nichtverpflichtung aufgrund auf Dauer unmöglicher oder unzumutbarer Teilnahme: Siehe Antwort #25, erfüllst du nur wenn du nachweist, dass überhaupt keine Onlinekurse, Wochenendkurse, usw. verfügbar sind. Auf Dauer!

Man kann darüber hinaus auch zum Integrationskurs gehen, wenn man nicht verpflichtet wurde. Das man nicht verpflichtet wurde, bedeutet nicht, dass man kein B1 erfüllen muss. Das bedeutet nur, dass man den Kurs nicht machen muss. Man kann sich aber trotzdem einen Berechtigungsschein holen.
Jemanden nicht zu verpflichten der arbeitet macht ja auch Sinn. Wie du selber sagst, Leute arbeiten ja.
Die NE ist aber eine Antragsleistung, auf die nicht automatisch ein Anspruch besteht. Du WILLST diese Leistung haben, aber es ist eben keine Pflicht eine NE zu beantragen. Daher ist auch das Argument, kein B1 zu brauchen, da man ja nicht zum Kurs verpflichtet wurde, denkbar schwach.

Die Folge aus deiner Argumentation wäre ja, dass KEINER der Vollzeit arbeitet Sprachkenntnisse nachweisen muss um eine NE zu erhalten. Das wäre absurd.

Zitat:
Kann ich so antworten, B1 ist wirklich fast unmöglich weil ich nicht gut schreiben kann.


Damit gibst du nur zu, dass du die Voraussetzungen nicht erfüllst.
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Antwort #29 - 02.12.2025 um 18:35:28
 
Wenn Du A2 erfolgreich abgeschlossen hast - warum soll es da nicht möglich sein auch B1 zu schaffen?
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