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Family Reunion Visa Kenya (Gelesen: 3.271 mal)
Themen Beschreibung: Family Reunion Visa Kenya Termin verschieben
reinhard
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Antwort #15 - 10.05.2025 um 18:44:22
 
Sie muss das einfach ausprobieren.

Wenn der Termin für den Antrag auf ein Nationales Visum reserviert ist, ist es einfacher. Dann besteht nicht der Verdacht, sie wollte das normale Visumverfahren umgehen.
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Petersburger
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Antwort #16 - 10.05.2025 um 19:13:20
 
Andia schrieb am 10.05.2025 um 18:14:20:
Die Auskunft der Dame von der Behörde war, dass nach unserer Hochzeit und dem A1 es für sie viel leichter wird, nach D zu Besuch zu kommen. Unabhängig von einem laufenden Family Reunion Visum oder der Warteliste. 

Das entspricht wohl der üblichen Auffassung aller außerhalb der Visastellen.

Die aber kämpfen dann mit Vorwürfen der Ausländerbehörden, wenn der ausländische Ehepartner mit dem erteilten Schengen-Visum auf der Matte steht und durchaus eine AE ohne nationales Visumverfahren möchte.
"Wie konntet ihr denn ein Visum erteilen, wo es absehbar war, dass die/der nicht zurückwill für ein Visum."

Daher ist es für Deutschverheiratete *kein* Selbstläufer, ein Schengen-Visum zu bekommen.

Und bitte:
Ich beschreibe damit einen Zustand, ohne ihn zu werten.
Daher bitte ich, das einfach als Info hinznehmen und nicht zu diskutieren.
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Fred Dust
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Antwort #17 - 10.05.2025 um 19:40:14
 
Petersburger schrieb am 10.05.2025 um 19:13:20:
wenn der ausländische Ehepartner mit dem erteilten Schengen-Visum auf der Matte steht und durchaus eine AE ohne nationales Visumverfahren möchte.


Gäbe es denn in diesem konkreten Fall einen tatsächlich existierenden legalen Grund, der Ehegattin eine AE zu erteilen, wenn sie mit Schengen-Visum zum Besuch eingereist bei der ABH eine AE beantragt, ohne erst zurückreisen zu müssen?

Ausser Asylantrag sehe ich als Laie da gerade keinen und damit würde das Risiko doch garnicht existieren, dass sie das Visum-Verfahren tatsächlich umgehen könnte.

Denn dieser fiktive AE-Antrag wäre dann ja abzulehnen und sie wäre nach Ablauf des Schengen-Visums ausreisepflichtig, bei Overstay illegal hier, deshalb Einreise-gesperrt und damit ohne Möglichkeit auf das FZF-Visum. Richtig?

(Ich frage, weil ich neulich irgendwo anders hier genau das vorgeschlagen hatte als evidenten Grund, warum bei gestelltem Antrag auf FZF-Visum zur Überbrückung der langen Wartezeit bei einem Schengen-Visum die Rückkehrbereitschaft gesichert sei. Und Sie hatten hier genau diese meine Idee auch genannt.

Zumal es sich hier ja um die Ehe eines Deutschen handelt, die grundgesetzlich geschützt ist und nach früheren aussagen anderer Forist:innen in anderen Threads der deutsche Staat einen Deutschen nicht zwingen kann, die Ehe im Ausland führen zu müssen. Bei den heutigen überlangen Wartezeiten bei den deutschen Botschaften und Ausländerbehörden trotz Vorliegen aller Erfordernisse wie Deutsch A1, geklärte Identität, vollständiger Unterlagen usw. sehe ich da schon ein valides Argument, so legal die Wartezeit zu überbrücken. Oder was übersehe ich da?)
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Petersburger
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Antwort #18 - 10.05.2025 um 20:26:05
 
Fred Dust schrieb am 10.05.2025 um 19:40:14:
Gäbe es denn in diesem konkreten Fall einen tatsächlich existierenden legalen Grund, der Ehegattin eine AE zu erteilen, wenn sie mit Schengen-Visum zum Besuch eingereist bei der ABH eine AE beantragt, ohne erst zurückreisen zu müssen? 

In den allermeisten Fällen nicht.

Dennoch verursacht das dann zusätzliche Arbeit und Fragen - auch an den Visumentscheider, der das Schengen-Visum erteilt hat. Wie der sich bei einem nächsten Schengen-Visumantrag eines deutschverheirateten Ausländers verhält, wird man sich denken können.
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roseforest
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Antwort #19 - 10.05.2025 um 22:04:30
 
Ich finde das nachvollziehbar.

Ich kenne aber auch fälle wo man zusammen verheiratet jahrelang im Drittstaat lebt und dann direkt da verheiratet ein Mehrjahresvisum bekommt..

Macht mE ja auch Sinn und erleichtert es für alle - wenn denn im Antrag ersichtlich ist, dass man zurück fliegt zusammen.

Sich aber durch die Hochzeit eine bessere Chance für ein Schengen Visum auszurechnen wenn man sowieso im Endeffekt nach D will.. schwierig. Am besten ist die Frau dann noch schwanger und kann eh nicht abgeschoben werden etc.. so spart man sich natürlich das aufwändigere FZF Verfahren..
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Antwort #20 - 10.05.2025 um 22:16:04
 
Lasst uns bitte bei der Sache bleiben Zwinkernd
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Fred Dust
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Antwort #21 - 11.05.2025 um 00:06:37
 
roseforest schrieb am 10.05.2025 um 22:04:30:
Sich aber durch die Hochzeit eine bessere Chance für ein Schengen Visum auszurechnen wenn man sowieso im Endeffekt nach D will.. schwierig.



Falls das ein Missverständniss war, ich meinte das glaub ich umgekehrt. Ein Schengen-Visum zum Überbrücken der Wartezeit. Der deutsche Ehepartner hat ja in so einem Fall meist ein Leben in Deutschland, Arbeit, Freundeskreis, ggf. Kinder aus früheren Beziehungen, Miete oder Eigentum. Flugtickets sind auch teuer. Und Urlaub in Deutschland gibts nur für ne sehr begrenzte Zeit.

Da wirds schwer, mal für ein Jahr oder länger in ein anderes Land zu wechseln, bloss weil die Behörde bei erfüllten Vorausetzungen nicht in die Puschen kommt. Und deshalb ein Schengen-Visum für den ausländischen Ehepartner. Dass dringende Interesse an einem FZF-Visum zum Eheleben in Deutschland halte ich als Laie da für ein starkes Indiz für die gesicherten Rückkehrbereitschaft. Im Kontext des bisherigen Reiseverhaltens des ausländischen Ehegatten. Ich jedenfalls würde das durch Overstay nicht riskieren als hoffentlich vernünftiger Mensch.

Klar gibt es Fälle, wo man gerne im Ausland lebt, das ist dann ja freiwillig. Das is dann ne andere Konstellation, als wenn man durch das überlange Warten gezwungen ist, ins Ausland zu ziehen. z.B, weil Kind deutschen Elternteil braucht. Die Lebenswirklichkeiten in Deutschland sind sehr vielfältig und das ist imho auch gut so.

Petersburger schrieb am 10.05.2025 um 20:26:05:
Wie der sich bei einem nächsten Schengen-Visumantrag eines deutschverheirateten Ausländers verhält, wird man sich denken können.


Deutsche Beamt:innen haben sich an Recht und Gesetz zu halten und aufgrund objektiver Tatsachen zu entscheiden. Im individuellen Einzelfall zu entscheiden. Was Sie da schildern, sind Vorurteile. Die sind nicht Rechtstaats-konform, nicht objektiv, nicht Tatsachen-des Einzelfalls-gedeckt. und haben draussen zu bleiben. Die Schlussfolgerung aus dem Fehlverhalten im einen Fall auf den jetzt zu entscheidenden anderen Fall ist ohne das Vorliegen objektiver Gründe bei diesem aktuellen Fall erkenntistheoretisch unmöglich. Das doch zu tun, ist das nicht auch im juristischen Sinne Willkühr?
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Antwort #22 - 11.05.2025 um 09:33:13
 
Fred Dust schrieb am 11.05.2025 um 00:06:37:
Deutsche Beamt:innen haben sich an Recht und Gesetz zu halten und aufgrund objektiver Tatsachen zu entscheiden.

Dort, wo es ausschließlich um objektive Tatsachen geht, brauchen wir nicht zu streiten.

Die Einschätzung der Rückkehrbereitschaft aber ist die Frage, was man von einem Menschen aufgrund der vorgelegten und damit im Visumantrag vor einem liegenden Informationen erwarten kann.

Das als objektive Tatsache zu bezeichnen, widerspricht sowohl den beiden Worten Subjekt und Objekt als auch der Lebenserfahrung: Fast überall wird versucht, ein besseres oder schöneres Bild von sich selbst zu erzeugen. Ob es nötig ist oder nicht.
Ein Bild - nichts anderes sind die Unterlagen im Visumantrag.

Da aber nach meinem
Petersburger schrieb am 10.05.2025 um 19:13:20:
Daher bitte ich, das einfach als Info hinznehmen und nicht zu diskutieren.

die Ausgangsfrage immer weniger relevant wurde, statt dessen nun "Vorurteile" und "Willkür" thematisiert werden, schließe ich hier.

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