Petersburger schrieb am 10.05.2025 um 19:13:20:wenn der ausländische Ehepartner mit dem erteilten Schengen-Visum auf der Matte steht und durchaus eine
AE ohne nationales Visumverfahren möchte.
Gäbe es denn in diesem konkreten Fall einen tatsächlich existierenden legalen Grund, der Ehegattin eine
AE zu erteilen, wenn sie mit Schengen-Visum zum Besuch eingereist bei der
ABH eine
AE beantragt, ohne erst zurückreisen zu müssen?
Ausser Asylantrag sehe ich als Laie da gerade keinen und damit würde das Risiko doch garnicht existieren, dass sie das Visum-Verfahren tatsächlich umgehen könnte.
Denn dieser fiktive AE-Antrag wäre dann ja abzulehnen und sie wäre nach Ablauf des Schengen-Visums ausreisepflichtig, bei Overstay illegal hier, deshalb Einreise-gesperrt und damit ohne Möglichkeit auf das FZF-Visum. Richtig?
(Ich frage, weil ich neulich irgendwo anders hier genau das vorgeschlagen hatte als evidenten Grund, warum bei gestelltem Antrag auf FZF-Visum zur Überbrückung der langen Wartezeit bei einem Schengen-Visum die Rückkehrbereitschaft gesichert sei. Und Sie hatten hier genau diese meine Idee auch genannt.
Zumal es sich hier ja um die Ehe eines Deutschen handelt, die grundgesetzlich geschützt ist und nach früheren aussagen anderer Forist:innen in anderen Threads der deutsche Staat einen Deutschen nicht zwingen kann, die Ehe im Ausland führen zu müssen. Bei den heutigen überlangen Wartezeiten bei den deutschen Botschaften und Ausländerbehörden trotz Vorliegen aller Erfordernisse wie Deutsch
A1, geklärte Identität, vollständiger Unterlagen usw. sehe ich da schon ein valides Argument, so legal die Wartezeit zu überbrücken. Oder was übersehe ich da?)