Schädlich bedeutet, dass der Lebensunterhalt in der Regel als nicht gesichert gilt. Also die Regel-Vermutung besteht, dass die Lebensunterhaltssicherung nicht besteht.
Das "in der Regel" behaupte ich jetzt einfach so. Das "in der Regel" steht nämlich nicht im Gesetz (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Aber es gibt ja auch das Urteil vom 16.08.2011, BVerwG 1 C 12.10. Da bezog die Antragstellerin
SGB II Leistungen, aber sie arbeitete und verdiente genug für sich selber. Der
SGB II Bezug war ja nur, weil die deutschen Familienangehörigen (KInder? Ehemann?) kein oder geringes Einkommen hatten.
Ja Wohngeld ist nicht in § 2 Abs. 3
AufenthG aufgezählt. Aber soweit ich das gestern recherchiert hatte, wird von verschiedenen Behörden der Bezug von Wohngeld nicht als schädlich betrachtet. Warum?
Wozu dient eigentlich Wohngeld? § 1 Abs. 1 WoGG besagt:
Zitat:Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
In manchen Gemeinden ist das wohnen sooo billig. Entweder weil soviele Menschen ausgewandert sind, oder weil der Staat genug Sozialwohnungen gebaut hat um den Mietmarkt zu "kühlen". Bspw. Zwickau ist Mietstufe I.
In manchen Gemeinden ist es sooo teuer, dass man selbst als Otto-Normalverbraucher keine Mietwohnung mit angemessenen Wohnraum leisten kann. Bspw. Düsseldorf ist Mietstufe VI.
Im Grunde kannst du dir das wie eine Entschädigung dafür ansehen, dass der Staat es nicht hinkriegt optimale rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzungen für den Neubau von Wohnungen zu realisieren. Das kannst du aber nicht so bei Behörden argumentieren

.
Und nun... was bedeutet das? Weil es in § 2 Abs. 3
AufenthG nicht aufgezählt ist, gilt der Wohngeldbezug als schädlich. Ja
Aber der Witz ist, dass Wohngeldanspruch regelmäßig auch dann besteht, wenn es keinen
SGB II Anspruch gibt!
MNet Zitat:3.5 Wohngeld
Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Wohngeld über den SGB-II-Anspruch hinaus gewährt wird. Wohngeld gehört zwar nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2
AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Auf der anderen Seite schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Insoweit ist eine Bedarfsberechnung ohne Wohngeld zu erstellen und diese mit dem Einkommen des Wohngeldberechtigten zu vergleichen. Überstreitet das Einkommen den SGB-II-Bedarf, so ist der zusätzliche Bezug von Wohngeld unschädlich.
Und wie machen die Behörden das? Sie rechnen das Wohngeld einfach nicht als Einkommen, so wie man es mit den nicht schädlichen Leistungen wie Kindergeld machen würde, und schauen dann ob überhaupt ein
SGB II Anspruch bestehen würde. Oder zumindest für den Ausländer, der den Aufenthaltstitel begehrt, eigenes Einkommen hat und dieses Einkommen ausreicht.
Und wenn man es als Einkommen einfach nicht anrechnet, aber der theoretische Anspruch auf
SGB II Leistungen ausreicht um das Nichtvorliegen der Lebensunterhaltsicherung feststellen zu können, führt das praktisch zu gleichen Ergebnis, als wenn man es als nicht-schädlich betrachtet.
Ok. Hab soviel Text geschrieben. Es war also gerade nicht so "einfach", wie ich es in meinem vorherigen Beitrag erklärt habe.
Ansonsten:
Es kommt auf das hier und heute an. Kein Wohngeld? Kein Problem. Ich hab zuletzt 2012
SGB II Leistungen bezogen. Soll ich mir deswegen nun Sorgen machen?