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Einbürgerung – Antrag ruht nach Gewerbeanmeldung (Gründungzuschuss statt ALG I) (Gelesen: 1.363 mal)
ahsims
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung – Antrag ruht nach Gewerbeanmeldung (Gründungzuschuss statt ALG I)
21.04.2025 um 10:44:54
 
Hallo zusammen,

ich wollte mich hier mal erkundigen, ob jemand eine ähnliche Situation kennt oder mir eine Einschätzung geben kann.

Ich lebe seit ca. 3,5 Jahren in Deutschland (Bayern, Aschaffenburg) und habe am 16.12.2024 online den Antrag auf Einbürgerung gestellt. Mein persönlicher Termin beim Amt war am 17.04.2025.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ich ALG I bezogen. Kurz vor dem Termin wurde mein Antrag auf Gründungzuschuss bewilligt, und ich habe ein Einzelunternehmen angemeldet (am 28.02.2025).

Beim Gespräch im Amt wurde mir gesagt, dass mein Antrag momentan nicht bearbeitet werden kann, weil das Gewerbe neu ist. Man meinte, ich müsste erst zwei Jahre Steuerbescheide vorlegen. Gleichzeitig wurde mir ein Formular gegeben, um meinen Antrag freiwillig zurückzuziehen. Ich habe aber gesagt, dass ich erstmal darüber nachdenken möchte, und habe nichts unterschrieben. Seitdem ist es still.

Was ich nicht verstehe: Mir wurde gesagt, dass mein Antrag hätte weiterlaufen können, wenn ich weiterhin ALG I bezogen hätte. Jetzt bekomme ich durch den Gründungzuschuss denselben Betrag für denselben Zeitraum (6 Monate). Für mich ist das vom Risiko her gleich nur dass ich jetzt versuche, mich selbstständig zu machen. Trotzdem wird es negativ ausgelegt.

Meine Fragen:
– Ist das eurer Meinung nach rechtens oder nachvollziehbar?
– Handelt die Sachbearbeiterin so, wie es die Vorschriften verlangen?
– Sollte ich mich an eine übergeordnete Stelle wenden oder juristische Schritte prüfen?
– Und habe ich die Möglichkeit, den Antrag erstmal ruhen zu lassen, ohne ihn direkt zurückzuziehen?

Bin dankbar für jeden Hinweis oder eigene Erfahrungen. Danke euch!

Viele Grüße
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SimonB
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Antwort #1 - 21.04.2025 um 11:31:47
 
ahsims schrieb am 21.04.2025 um 10:44:54:
oder mir eine Einschätzung geben kann.

Meine Einschätzung dazu:
1. Ja. Ich halte die Aussage für rechtens und  nachvollziehbar.
2. Ja. Ich kann keinen Verstoß gg. eine Vorschrift erkennen.
3. Nein. Ich kann keinen Grund erkennen.
4. Wenn du den Antrag nicht zurückziehst, wird die EBH ihn  wahrscheinlich demnächst kostenpflichtig ablehnen.

- Eine Einbürgerung ist grds. gem. §10 StAG nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in D möglich. Es gibt Ausnahmen.
- Dass du solche Ausnahmen erfüllst, ist nicht erkennbar.
- Die Förderung als "Gründer" hat nichts mit der GRZ-Höhe zu tun.
- Du bist nicht mehr arbeitslos. Du bist jetzt selbstständig.
- Dass du dich nach 3,5 Jahren in die Selbstständigkeit wagst, ist mutig und dein persönliches Risiko.
- Das wird von der EBH nicht negativ ausgelegt.
- Dass es seit 17.4.25 still ist, erklärt sich daraus, dass Ostern ist.

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reinhard
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Antwort #2 - 21.04.2025 um 13:19:29
 
Die Einbürgerungsbehörde hatte ja nur zwei Möglichkeiten:
1) ablehnen
2) zurückstellen.

Jetzt musst Du die Steuererklärungen, vor allem die EÜR von 2025, 2026 und vielleicht noch 2027 vorlegen. Daraus ergibt sich, ob Du von Deinem Gewerbe stabil leben kannst, das ist ja eine Voraussetzung für die Einbürgerung. Konzentrier Dich also darauf, jeden Monat anhand Deiner Buchführung nachzuprüfen, ob alles gut funktioniert.

Für Dich ist das Ruhen des Antrags bis 2027 erstmal die besten Möglichkeit. Wenn Du Ostern 2026 merkst, dass es mit dem Gewerbe nicht funktioniert, kannst Du immer noch zurückziehen.

Es hängt auch davon ab, ob Du alleine bist oder verheiratet mit Kindern.
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 21.04.2025 um 13:28:47
 
Hast du einen deutschen Ehepartner? Ansonsten kannst du dich sowieso erst nach 5 Jahren einbürgern lassen.

Die Auskunft der EBH ist korrekt. Bei Selbstständigen sind bei der Sicherung des Lebensunterhalts die Einkommenssteuerbescheide maßgeblich. Und da auch eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss, werden mindestens 2 verlangt. Je nachdem wie die Selbstständigkeit läuft können es auch mehr sein (oder eben alternativ die Ablehnung).



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ahsims
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.04.2025 um 08:04:37
 
Vielen herzlichen Dank für eure hilfreichen Rückmeldungen und Beiträge!

Ich möchte meine Situation etwas klarer schildern:

Vor etwa 10 Jahren habe ich mit meiner Familie fünf Jahre in Deutschland gelebt. In dieser Zeit habe ich hier die Schule besucht und meine Deutschkenntnisse verbessert. Danach bin ich in mein Heimatland zurückgekehrt, habe dort mein Studium abgeschlossen und bin anschließend allein mit einem Blue Card-Visum wieder nach Deutschland gekommen. Ich habe meine Niederlassungserlaubnis erhalten, und im Gespräch mit der EBH mir bestätigt, dass ich alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfülle.

Vor Kurzem habe ich meinen Arbeitsplatz verloren. Doch mit insgesamt 8,5 Jahren Erfahrung in Deutschland und dem entsprechenden Selbstvertrauen habe ich mich dazu entschlossen, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Derzeit bin ich ledig und lebe allein.

Was mich dabei beschäftigt und aus meiner Sicht ungerecht erscheint, ist Folgendes:

Wenn ich weiterhin ALG I  beziehen würde, wäre mein Antrag auf Einbürgerung positiv geprüft worden. Ich habe aktuell noch etwa sechs Monate Anspruch auf ALG I aber es ist nicht garantiert, dass ich danach eine neue Anstellung finde.

Da ich jedoch nicht von Sozialleistungen leben, sondern auf eigenen Beinen stehen wollte, habe ich mich für die Selbstständigkeit entschieden und den Gründungszuschuss beantragt. Interessanterweise erhalte ich damit ebenfalls sechs Monate lang eine finanzielle Unterstützung in Höhe des ALG I, selbst wenn mein Unternehmen in dieser Zeit keine Einnahmen generiert. Das finanzielle Risiko ist also in beiden Fällen identisch.

Trotzdem scheint meine Entscheidung für die Selbstständigkeit im Einbürgerungsverfahren ein Nachteil zu sein was ich persönlich als nicht fair empfinde.


Wäre es eurer Meinung nach eine Lösung, den Antrag nicht sofort zurückzuziehen, sondern in den kommenden sechs Monaten die erzielten Einnahmen oder langfristigen Verträge vorzulegen, um zu zeigen, dass ich ein tragfähiges und nachhaltiges Geschäftsmodell aufgebaut habe?

Vielen Dank nochmal für eure Zeit und Rückmeldungen!
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 22.04.2025 um 08:57:13
 
Aus meiner Sicht hättest Du auch nicht mit dem ALG I ohne Weiteres eingebürgert werden können. Es ist immer eine Nachhaltigkeitsprognose anzustellen und da müsste man bei dem Bezug von ALG I (der auch nur noch sechs Monate dauert) schon schauen, wie es perspektivisch weiter geht, ob Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle da sind, ob schon etwas in Aussicht ist usw.. Man würde auch die Vergangenheit betrachten (z.B. häufige Wechsel der Arbeitsstelle, langjährige Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit).
Jetzt mit der Selbständigkeit ist natürlich alles neu und der bisherige Verlauf Deiner Berufstätigkeit hilft auch nicht weiter. Man muss jetzt erst einmal beobachten, wie sich Deine Einkommenssituation entwickelt.
Aus Behördensicht wäre eine Aussetzung des Verfahrens/Ruhen der Bearbeitung meine erste Wahl, allerdings wäre mir da ein Zeitraum von sechs Monaten zu kurz. Das erste Jahr würde ich wenigstens abwarten wollen.

Viele Grüße
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Antwort #6 - 22.04.2025 um 09:16:46
 
ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
Wenn ich weiterhin ALG Ibeziehen würde, wäre mein Antrag auf Einbürgerung positiv geprüft worden. 

Das ist nur eine Vermutung.

Die Bearbeitung fortzusetzen, weil man aufgrund des Berufs und der erst kurzfristigen Arbeitslosigkeit meint, der Antragsteller komme schnell wieder in eine Beschäftigung, heißt nicht, auf prognostisch gesicherten LU zu verzichten. So etwas kann dann als letzter Schritt vor der Einbürgerung nochmal abgefragt werden.
Du wärst dann schon wieder beschäftigt - "Warten wir noch Ihre Probezeit ab" ... das alles ist handhabbar.

Bei Selbständigen dagegen sind Prognosen nicht so einfach.
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Antwort #7 - 22.04.2025 um 10:47:43
 
ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
Wäre es eurer Meinung nach eine Lösung, den Antrag nicht sofort zurückzuziehen, sondern in den kommenden sechs Monaten die erzielten Einnahmen oder langfristigen Verträge vorzulegen, um zu zeigen, dass ich ein tragfähiges und nachhaltiges Geschäftsmodell aufgebaut habe?


Wie schon gesagt, es kommt auf die Steuerbescheide an. Und es braucht im Regelfall mindestens 2 Stück. Also selbst unter der Prämisse, dass du sobald es möglich ist direkt deine Steuererklärung machst, sind wir 2 Jahre weiter.

Aus Behördensicht macht es wenig Sinn Anträge so lange zurückzustellen. Das Angebot der Antragsrücknahme steht. Die Alternative ist wahrscheinlich, dass der Antrag ansonsten abgelehnt wird. Normalerweise zu einer höheren Gebühr.

Die Überlegungen mit dem ALG I gehen in Richtung "Hätte hätte Fahrradkette" und sehe ich ansonsten so wie Petersburger. Bei ALG I ist der wahrscheinliche nächste Schritt, dass man wieder in eine nichtselbstständige Arbeit findet, deshalb wartet man ab und der ALG I-Bezug bedeutet nicht sofort, dass der Antrag abgelehnt wird. Mit der Selbstständigkeit ist jetzt aber nun mal eine wesentliche Änderung eingetreten, die auch eine andere Verfahrensweise beinhaltet. Ist jetzt nun mal so.
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SimonB
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Antwort #8 - 22.04.2025 um 11:47:11
 
ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
Interessanterweise erhalte ich damit ebenfalls sechs Monate lang 

Das ist nicht interessant, sondern nach § 93 SGB III möglich. Ob dein Konzept langfristig tragfähig ist, wird die Zukunft zeigen.

ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
Trotzdem scheint meine Entscheidung für die Selbstständigkeit im Einbürgerungsverfahren ein Nachteil zu sein was ich persönlich als nicht fair empfinde.

Diese Entscheidung hast du ganz allein getroffen.

ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
Wäre es eurer Meinung nach eine Lösung

Das würde mM dazu führen, dass
a) die EBH dich nochmals an die Rücknahme erinnert, dir eine Frist setzt und die formale und kostenpflichtige Ablehnung ankündigt.
b) du dich erinnern solltest, was man dir gerade erst erklärt hat. Man möchte für 2 Jahre Steuerbescheide sehen.

ahsims schrieb am 22.04.2025 um 08:04:37:
um zu zeigen, dass ich ein tragfähiges und nachhaltiges Geschäftsmodell aufgebaut habe?

Das dürfte auch ganz unabhängig von der begehrten Einbürgerung nicht nach 6 Monaten erkennbar sein.
Deine 1. relevante EKSt-Erklärung kannst du Anfang 2026 machen. Wann der Steuerbescheid vorliegt, kannst du nicht beeinflussen. 
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ahsims
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Antwort #9 - 22.04.2025 um 13:36:02
 
Verstanden. Ich danke euch allen für eure sachlichen und konsequenten Antworten.  Smiley




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