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Besuchsvisum: Nachweis der Rückkehrwilligkeit (Gelesen: 5.048 mal)
Georg_KG
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17.04.2025 um 00:17:13
 
Hallo zusammen!

Meine iranische Ehefrau und ich leben zusammen in Deutschland. Letztes Jahr haben wir ihre Eltern (beide verrentete Lehrer) mit einem Besuchsvisum nach Deutschland eingeladen. Hierzu haben wir eine Verpflichtungserklärung/Einladung erstellt. Der Prozess war langwierig, letztendlich hat aber alles gut geklappt ohne Probleme. Jetzt würden wir gerne ihre jüngeren Schwestern ebenfalls einladen. Eine Einladung/Verpflichtungserklärung haben wir hierzu bereits beantragt. Der kritische Punkt ist aber meiner Meinung nach das Visum bzw. genauer die nachzuweisende Rückkehrbereitschaft, ohne die das Visum abgelehnt werden würde. Die jüngere Schwester ist 20 Jahre alt und Studentin. Hat also weder eine feste Arbeit noch eigenes Einkommen. Die andere Schwester ist 27 Jahre alt. Sie hat ihr Studium der Architektur (Bachelor) schon vor drei Jahren abgeschlossen, arbeitet aber aktuell nicht in ihrem Beruf sondern lernt Englisch um im Ausland (eventuell Deutschland) weiterstudieren zu können. Nebenbei arbeitet sie als Yogalehrerin, lebt aber noch zuhause bei ihren Eltern. Wie schaffen wir es einigermaßen plausibel die Rückkehrbereitschaft nachzuweisen? Natürlich wäre es gelogen zu behaupten, dass beide dauerhaft im Iran leben wollen, aber sie wollen niemals illegal immigrieren, sondern wenn sie ins Ausland gehen, alles auf legalem Wege machen. Wir wollten sie diesen Sommer zu uns einladen, um ihnen ein bisschen Deutschland und Europa zu zeigen (natürlich mit dem Hintergedanken sie zu motivieren). Wie können wir nachweisen, dass sie wieder ordnungsgemäß in den Iran zurückkehren? Bei den Eltern war das ja noch relativ einfach: Sie haben drei Kinder im Iran sowie Haus und Vermögen etc… Aber bei den beiden Schwestern fällt mir ausser guten Worten wenig ein. Gibt es neben der Verpflichtungserklärung noch eine eidesstattliche Versicherung, die ich ablegen kann um meine Argumentation noch zu untermauern? Ich verdiene eigentlich ganz gut und habe Vermögen… Vielen Dank im Voraus!
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Antwort #1 - 17.04.2025 um 08:43:57
 
Der Einladende kann zur Einschätzung der Rückkehrbereitschaft im Grunde nicht mehr beitragen, als dass er Argumente zusammenfasst und auf Deutsch vorträgt.

Dass die ganze Familie - also die drei Schwestern und ihre Eltern - sich immer "visumrechtlich" korrekt verhalten haben, ist ein Argument, das vermutlich nur von Dir sinnvoll vorgetragen werden kann.
Da die Eltern zurückgekehrt sind und die Schwestern - so habe ich es verstanden - bei den Eltern leben, hat das obige Argument möglicherweise mehr Gewicht, als wären die Schwestern seit Jahren "aus dem Haus".

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Georg_KG
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Antwort #2 - 17.04.2025 um 09:12:38
 
Naja, die Kinder waren ja bisher noch nicht in Deutschland. Die jüngere Schwester studiert in Teheran, wohnt aber über die Semesterferien zuhause bei ihrer Familie in Shiraz. Man muss beim Visumsamtrag ein persönliches Schreiben beifügen in dem die Gründe für die Reise nach Deutschland noch einmal persönlich darlegt. Ist das dann sinnvoll meine Argumentation aus dem Text nochmal so zu schreiben oder eventuell risikoreich, weil daraus hervorgehen könnte, dass sie nach Deutschland wollen? Natürlich haben wir im Hinterkopf, dass wir sie auf kurz oder länger nach Deutschland holen wollen. Aber natürlich nicht illegal, sondern auf legalem Wege, über ein Studium etc…
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Antwort #3 - 17.04.2025 um 10:00:28
 
Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 09:12:38:
Man muss beim Visumsamtrag ein persönliches Schreiben beifügen in dem die Gründe für die Reise nach Deutschland noch einmal persönlich darlegt.

Natürlich kann ein Visumentscheider über das Denken und Pläne einer Person sinnvoll nur von dieser Person erfahren.

Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 09:12:38:
Ist das dann sinnvoll meine Argumentation aus dem Text nochmal so zu schreiben

Das fände ich nun wieder komisch.
Und finde diese Frage komisch: Wolltest Du oben nicht wissen, ob Du noch etwas tun kannst? Dazu schrieb ich meine Antwort.

Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 09:12:38:
risikoreich, weil daraus hervorgehen könnte, dass sie nach Deutschland wollen?

Du meinst, später mal dauerhaft?
Ach ... man kann nie in den Kopf des (vorher unbekannten) Entscheiders schauen.

Für meinen Geschmack ist es logisch und nachvollziehbar, wenn jemand mit der Schwester in Deutschland mit dem Gedanken spielt, nun auch nach Deutschland ... hat der sich aber bisher an Recht und Gesetz gehalten und seine Familie, mit der er immer noch zusammenwohnt, auch - ich würde das positiv werten.
Vor allem (aber nicht nur) dann, wenn die Verwandten in Deutschland selbst auch ebenso gesetzestreu waren und auch noch mit einer VE ins Kostenrisiko gehen.

Ich habe aber auch schon Entscheider erlebt, deren Denk- und Handlungsweise eher dem Schema
"pauschal allen Antragstellern unterstellen, sie würden um jeden Preis, auch illegal, nach Deutschland auswandern wollen und dann bei "Der schreibt das auch noch klar und deutlich" triumphierend und absolut überzeugt den Antrag ablehnen"
folgten.

So etwas war und ist nicht meine Logik.

Dazu kommen dann schlechte Erfahrungen. Hat man schon vier Studentinnen in der Situation
Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 00:17:13:
20 Jahre alt ... weder eine feste Arbeit noch eigenes Einkommen.

Visa erteilt und alle vier sind nicht zurückgekehrt, sinkt bei jedem die Bereitschaft zu "gutem Glauben".

Wer am Ende über den Antrag Deiner Schwägerinnen entscheidet, wie er denkt und welche bösen Erfahrungen er hat, steht in den Sternen.
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Antwort #4 - 17.04.2025 um 10:02:39
 
Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 00:17:13:
Wie können wir nachweisen, dass sie wieder ordnungsgemäß in den Iran zurückkehren? 

Überhaupt nicht!
Wenn die "ganze" Restfamilie kommen will, könnte ein kritischer entscheider eher auf das Gegenteil schließen!
Man kann es probieren, sollte aber auch Plan B im auge haben und eltern / schwestern getrennt einladen
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Georg_KG
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Antwort #5 - 17.04.2025 um 10:29:51
 
Natürlich wollen wir die Schwestern getrennt einladen. Ich dachte ich hätte das oben so geschrieben. Letztes Jahr hatten wir zuerst Eltern eingeladen. Dieses Jahr wollen wir die Schwestern einladen. Die ganze Familie zusammen wäre zu viel bzw. für so viele Leute könnte ich gar nicht bürgen! Im Schreiben, welches dem Visumsantrag beigefügt wird, ist es üblich, dass der Einlader nochmal die Gründe für die Reise auf deutsch erläutert. Das kenne ich so und das haben wir bei den Eltern auch so gemacht!

Wie gesagt, natürlich haben wir Pläne die Schwestern in Zukunft dauerhaft nach Deutschland zu holen, aber eben auf legalem Wege (Studium, Au-pair). Die Frage ist, ob man das in dem Brief so schreibt, weil zu schreiben, dass sie gerne dauerhaft im Iran leben wollen ist einfach eine Lüge die jeder erkennt (es sei denn es handelt sich um die wenigen Fans des iranischen Regimes). Eine Argumentationslinie zumindest bei der älteren Schwester wäre, dass sie sich auf ihren IELTS-Test vorbereitet, den sie in Teheran ablegen möchte…
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« Zuletzt geändert: 17.04.2025 um 10:43:01 von Georg_KG »  
 
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Antwort #6 - 17.04.2025 um 11:11:28
 
Ich würde einfach schreiben, dass letztes Jahr die Eltern in D zu Besuch waren um zu schauen wie die älteste Tochter so in D lebt und ordnungsgemäß wieder ausgereist sind und eben gewünscht ist dass dieses Jahr die beiden Schwestern dasselbe Erlebnis haben. Sie sind beides qualifizierte Fachkräfte bzw. werden es sein. Das sind ja ohnehin die Leute die wir aus dem Ausland zu uns holen wollen, da wird möglicherweise nicht jeder Bearbeiter gleich vermuten, dass ein Asylantrag gestellt werden soll wo die einladende Schwester für alle Kosten aufkommen müsste. Allerdings ist für mich die Frage ob es klug ist beide Schwestern gleichzeitig einzuladen.
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Antwort #7 - 17.04.2025 um 12:35:43
 
Ob es klug ist beide Schwestern einzuladen? Naja, meine Frau hat zu ihren beiden Schwestern eine besonders enge Beziehung, sie war zeitweise wie eine zweite Mutter für sie, deshalb (zur jüngsten Schwester bestehen fast zwanzig Jahre Altersunterschied)… Ich sehe das nicht als so kritisch an, das kann man gut begründen. Auch eine Schwester alleine könnte theoretisch illegal einreisen, wenn sie das will…
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Antwort #8 - 17.04.2025 um 12:38:44
 
Genau.

Aber letztlich könnt Ihr da wenig machen. Die jeweilige Schwester muss beim Antrag glaubwürdig wirken. Und das hängt auch von den Erfahrungen der jeweiligen Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters ab, die wir nicht kennen können.
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Antwort #9 - 17.04.2025 um 13:22:17
 
Naja, wenn man seinen Visumsantrag abgibt findet eigentlich kein wirkliches Gespräch statt. Man gibt dort die Sachen ab und der Sachbearbeiter prüft ob alles vollständig ist. Darüber hinaus ist der Entscheider eine andere deutsche Person, während die Person am Schalter meistens eine lokale iranische Kraft ist. Das ganze findet über den externen Dienstleister “Visametric” statt. Der Antragsteller bekommt also den eigentlichen Entscheider gar nicht zu Gesicht…
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Antwort #10 - 17.04.2025 um 16:09:33
 
Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 00:17:13:
Die andere Schwester ist 27 Jahre alt. Sie hat ihr Studium der Architektur (Bachelor) schon vor drei Jahren abgeschlossen, arbeitet aber aktuell nicht in ihrem Beruf sondern lernt Englisch um im Ausland (eventuell Deutschland) weiterstudieren zu können.


Hat sie schon Antrag auf Visumserteilung fürs Master-Studium in Deutschland gestellt? Bei uns betrug 2017 die Wartezeit auf den Termin bei der deutschen Botschaft in Tehran zwei Jahre. Und die Bearbeitungszeit der Unis bis zur Zulassung über ein halbes Jahr. Zulassung muss ja beim Visumstermin vorliegen. Wie die Wartezeiten in Tehran aktuell sind, weiss ich nicht. Aber ein Antrag auf Visumstermin würde ich als harten Beweis für die Rückkehrwilligkeit und die Plausibilät und Sinnhaftigkeit des Besuchs-Planes sehen. Forum, wie seht ihr das?
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Antwort #11 - 17.04.2025 um 19:19:21
 
Glaub die beste Zeit um als Student ein Schengenvisum zu beantragen ist wenn man im vorletzten Semester seines Studiums ist.

Zumal... ich werf mal einfach den § 14 Abs. 2 BeschV unkommentiert in den Raum.
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Antwort #12 - 17.04.2025 um 23:21:17
 
Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 13:22:17:
Man gibt dort die Sachen ab und der Sachbearbeiter prüft ob alles vollständig ist.

Trotzdem findet fast immer ein Wortwechsel statt. Inhalte/Eindrücke daraus können auch weitergegeben werden.

Georg_KG schrieb am 17.04.2025 um 13:22:17:
Darüber hinaus ist der Entscheider eine andere deutsche Person, während die Person am Schalter meistens eine lokale iranische Kraft ist.

Es ist meist so, dass die Entscheider nicht selbst Anträge annehmen. Auch bei Direktabgabe in einer AV. Auch nicht bei deutschen "Schalterkräften".

Das ändert nichts an dem, was ich oben schrieb.


@alle anderen

Ich fände es schön, wenn wir nicht zu weit von der eigentlichen Frage weg kämen.
Es ging nicht um einen nationalen Visumantrag und die Terminvorlaufzeiten, auch § 14 BeschV hat keinen Bezug zum "Nachweis der Rückkehrwilligkeit".

Sicher ist es immer mal hilfreich, Hinweise am Rande auch noch gleich mitzugeben.
Vielleicht wäre es aber besser, das dann auch entsprechend kenntlich zu machen, damit keine Zusammenhänge vermutet werden wo keine sind.
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Antwort #13 - 19.04.2025 um 03:17:15
 
Also, ich sehe jetzt nicht wie sich durch einen zusätzlichen Antrag für ein Studentenvisum die Chancen für das Schengenvisum verbessern sollten? Solch einen Antrag kann theoretisch jeder stellen, auch wenn er keine seriösen Pläne dafür hat.

Ich denke, dass ich in dem Schreiben einfach die Lage beschreibe wie sie ist: Ich habe vor bald sechs Jahren meine Frau im Iran geheiratet und wir leben fünfeinhalb Jahren hier in Deutschland. Meine Frau unterhält einen intensiven Kontakt zu ihrer Familie im Iran. Mit ihren beiden jüngeren Schwestern ist das Verhältnis besonders eng. Darüber hinaus unterhalte auch ich einen regen Kontakt zur Familie meiner Frau, so dass ich in den vergangenen 7 Jahren ganze zehn Mal in den Iran gereist und wir die Familie auch schon einmal zu einem Treffen in die Türkei eingeladen haben. Nachdem wir letztes Jahr zuerst die Eltern meiner Frau nach Deutschland eingeladen haben und diese nach der Reise wieder ordnungsgemäß in den Iran zurückgekehrt sind, wollen wir dieses Jahr die beiden Schwestern und zusätzlich noch eine Freundin meiner Frau, die als Iranerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt, einladen. Zusammen wollen wir ihnen ein bisschen Deutschland und Europa zeigen. Die Freundin meiner Frau aus den VAE hat einen wohlhabenden Mann und eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung in den VEA (Damit sollte die Rückkehrbereitschaft in ihrem Fall gegeben sein). Die Schwestern meiner Frau sind fest im Iran verwurzelt. Sie pflegen eine intensive Beziehung zu ihren Eltern. Die ältere wohnt bei den Eltern und die jüngere Schwester ist in den Semesterferien immer zuhause. Eigenes Einkommen haben die natürlich noch nicht, sie werden aber von den Eltern versorgt. Das Einkommen der Eltern reicht für ein einigermaßen erträgliches Leben im Iran aus. Darüber hinaus gibt es Grundbesitz (zwei Häuser und ein Stück Land). Der Bruder hat auch eine Steinfabrik und einen Steinbruch! Darüber hinaus befindet sich der gesamte Freundeskreis der Schwestern vor Ort im Iran und sie haben Pläne für ihre Zukunft. Vor diesem Hintergrund macht eine illegale Migration keinerlei Sinn, da damit eine jahrelange Trennung von der Familie im Iran sowie ein jahrelanger Aufenthalt in einer Asyleinrichtung in Deutschland damit verbunden wäre, gepaart mit dem Risiko nicht anerkannt und wider in den Iran abgeschoben zu werden.
Das wäre es soweit… Ich denke das sollte plausibel sein, aber 100%ige Sicherheit gibt es natürlich nicht!

Wäre es eventuell sinnvoll, dass sich die ältere der beiden Schwestern an einer iranischen Uni einschreibt? Dann ist sie zumindest offiziell Studentin. Es wird nämlich nur der Studentenausweis kontrolliert, aber nicht das Studium selber bzw. dessen Fortschritt!
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Antwort #14 - 19.04.2025 um 05:38:47
 
Erstmal: Die Verwaltungsvorschrift für Schengenvisa findest du bspw hier: https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/vhb...

Es gibt seit langem einen hohen Migrationsdruck im Iran. Zumal es sogar in 5-6 Monaten einen Kriegsgrund geben wird.

Insofern wird man alles kritisch hinterfragen, sofern es um ein Schengenvisum geht und die Rückkehrbereitschaft in Frage gestellt wird.

Sind zwei Häuser und ein Grundstück relevant, wenn es den Eltern gehört? Naja. Ich bezweifle es. Zumal wir nicht wissen ob es bspw. in "Zurabad" (Slum) ist oder in Upperclass Niavaran. Außerdem: Im Iran werden Grundsteuern und Kommunalabgaben gerne hinterzogen und erst in dem Moment bezahlt, wenn man das Grundstück verkaufen will.
Und ich glaub da schaut die Botschaft auch nicht richtig hin, denn was sollen die mit Grundbüchern für Grundstücke der Eltern? Was man wissen müsste, ist, wieviel das Geld abwirft (Vermietung oder Verpachtung).

Eine Einschreibung an der Uni... naja was soll das beweisen? Man geht an eine Azad Universität und dann schreibt man sich für "Rozeh Khani" ein. Und dann?

Die Botschaft weiß, dass die wirtschaftliche Situation im Iran prekär ist. 1 € sind ca. 100.000 Toman. Und die Preise für Lebensmittel sind unverschämt hoch. 1 Kg Fleisch kostet 1.000.000 Toman. Reis kostet auch 300.000 Toman pro Kilo.

Der derzeitige Mindeslohn liegt glaub ich derzeit bei 12.000.000 Toman - also 120 €. Und die meisten werden auch nur mit diesem Mindestlohn registriert. D.h. meist verdienen die Leute schwarz mehr aber in den Gehaltsnachweisen bzw. aufs Hauptkonto landet offiziell nur der geringere Betrag. Der "Überschuss" landet glaub ich auf nem separaten Konto.

Aber selbst wenn, das Existenzminimum im Iran liegt bei glaub 300 oder 400 Euro bzw. 30 - 40 Mio. Toman.  Das weiß auch die Botschaft.

Also jemand mit "normalem" Einkommen wird wahrscheinlich kein Visum bekommen.

Keine Ahnung ob man bspw. als Yogalehrerin ernsthaft 40 Mio. Toman verdienen kann. VIelleicht wenn man Yogalehrerin der Rich Kids of Tehran ist.

Bei Rentnern, wie deinen Schwiegereltern, ist der Vorteil, dass die nicht mehr als wirtschaftlich aktiv gelten. Dann schaut man einfach, dass du ne Verpflichtungserklärung abgibst und gut.

Eine "Intensive" Beziehung zu den Eltern ist löblich, aber ich sag Mal so: Am Anfang des Iran-Irak Krieges, als man als Iraner kein Visum für Deutschland brauchte, schickten Iraner ihre minderjährigen Kinder in Scharen per Flugzeugen nach Deutschland.

Ich erzähle dir das nicht, damit du entmutigt wirst, sondern dass du darauf achtest, was du wie schreiben könntest.

Bspw. die jüngere Schwester. Da kannst du halt schreiben, dass die Schwester in den Semesterferien zwei Wochen zu Besuch kommen soll. Beim letzten Mal war es leider nicht möglich sie in Tehran Niavaran im Haus der Eltern zu sehen, weil sie in Shiraz irgendwas gutes studiert und deine Frau möchte unbedingt sie mal wieder in Person sehen, aber eine Reise in den Iran geht gerade garnicht weil sie ne Urlaubssperre hat oder was weiß ich. Und sie möchte ihr Deutschland zeigen, weil sie nunmehr im 3 Jahr ihres vierjährigen Lizenziat-Studiums ist und ihr was gutes tun will.
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Antwort #15 - 19.04.2025 um 06:51:37
 
Die Verwaltungsvorschrift der Schweizer dürfte hier keine Rolle spielen.

Für die deutsche AV gilt der Visakodex, dazu kommt als Verwaltungsvorschrift das Visumhandbuch des AA.

Bei Begleitschreiben sollte man im Auge behalten, dass Roman-artiges von Umfang und/oder blumiger Ausdrucksweise beim nüchternen Leser allein schon aufgrund der genannten Eigenschaften wohl eher kein Vertrauen steigert.
Hat man etwas zu sagen, geht das auch kurz und knackig. Wer dagegen nicht viel zu bieten hat, stößt oft Nebelwolken aus.

Ist natürlich eine Geschmacksfrage. Ändert auch nichts daran, was ich oben schrieb: Es kommt auf den konkreten Entscheider an.

Auf keinen Fall sollte man irgendwas erfinden, nur weil es gut klingen mag.
Das fliegt erfahrungsgemäß ziemlich schnell auf, sobald die erste Frage an den Antragsteller gestellt wird.
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Antwort #16 - 19.04.2025 um 07:26:30
 
Die "Verwaltungsvorschrift der Schweizer" ist der Beschluss "C(2024) 4319 final" der EU-Kommission. Du kannst es per google auch auf Anhieb auf englisch finden. Bestimmt gibt es das auch irgendwie nach einer kurzen intensiven Recherche auch auf nem Server der EU-Kommission.

Insofern gehe ich davon aus, dass der Beschluss C(2024) 4319 final der EU-Kommission auch für die deutschen Botschaften gem. Artikel 288 Unterabsatz 4 der AEUV rechtsverbindlich ist.

Auf der Deckseite des Beschlusses C(2024) 4319 final steht auch drauf, dass die deutsche Variante rechtsverbindlich ist.

Ich hab auch nicht geschrieben, dass man etwas erfinden solle. Sondern dass man genauer hinschauen sollte was denn genau vorliegt und entsprechend argumentieren.

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Antwort #17 - 19.04.2025 um 10:02:25
 
Also, durch unsere iranische Community hier kriege ich ganz gut mit, wie das bei anderen läuft! So restriktiv wird die Visa-Vergabe nun wieder auch nicht genhandhabt. Auch jemand mit “normalem” Einkommen kann häufig ein Visum bekommen. Der Bruder einer engen Freundin meiner Frau arbeitet als Bank-Angestellter im Iran und wohnt noch bei seinen Eltern zuhause. Visum war vor zwei Jahren kein Problem. Bei anderen läuft das auch so. Nur bei Familien ist es da kritisch. Die werden häufig abgelehnt, bzw. es kommt Schikanen. So bekommt etwa ein mehrere Monate altes Baby ein Visum, die Eltern aber nicht usw…. Daneben gibt es (in meinen Augen) auch andere willkürliche Entscheidungen. In einem Fall kommt das Visum ohne Probleme, während es in einem vergleichbaren Fall abgelehnt wird. Und “Romane” schreiben? Naja, irgendwie muss man ja die Rückkehrbereitschaft erläutern…? Bei den Eltern letztes Jahr war alles wie gesagt ganz easy…
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Antwort #18 - 19.04.2025 um 10:22:51
 
Du vergleichst einen Bankangestellten mit einem normalen Arbeiter. Mein Schwager wurde letztes Jahr abgelehnt, obwohl dieser fast die gleiche Situation hatte wie die große Schwester von deiner Frau, wobei dieser eine Beschäftigung mit Mindestlohn ausübte.

Ich sags mal so:
Man sollte es schon probieren. Aber man sollte es sich nicht zu naiv vorstellen.

Das mit dem Baby erhält Visum aber Eltern nicht, finde ich schon lächerlich. Hab das 2016 bei Österreichischen Botschaft in Teheran erlebt. Dachte Deutschland macht nicht solchen Blödsinn.
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Antwort #19 - 19.04.2025 um 10:37:15
 
Ich habe so einiges bei der Visumsvergabe erlebt, deshalb schreibe ich von Willkür. Eine andere Bekannte meiner Frau ist als Flüchtling hierhin gekommen mit Touristenvisum. Und das ohne Verpflichtungserklärung, ohne jegliche Verbindung zu Deutschland und ohne einen guten Job im Iran. Andere wiederum wurden abgelehnt, obwohl eigentlich mehr als offensichtlich ist, dass keine illegale Migration angestrebt wird…
Bei wieder einem anderen Ehepaar welches wir mal kannten war es wiederum anders… Eingermaßen gute Jobs in Teheran. Trotzdem haben sie als “Flüchtlinge” abgehauen. Vorher haben sie sich genau angeschaut wie, wohin etc… Dann haben sie es geplant, ein Touristenvisum für Deutschland beantragt und sind dann einfach geblieben. Auch sie hatten keine Bekannten hier bzw. irgendeine Verbindung. Naja, was ich darüber denke schreibe ich lieber nicht… weinend weinend weinend
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« Zuletzt geändert: 19.04.2025 um 10:53:24 von Georg_KG »  
 
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Antwort #20 - 20.04.2025 um 14:29:13
 
Georg_KG schrieb am 19.04.2025 um 10:37:15:
Naja, was ich darüber denke schreibe ich lieber nicht… weinend weinend weinend

Gute Entscheidung.

Das mache ich nämlich ebenso.

Allerdings führe ich auch die Liste davor nicht auf, obwohl ich mit Sicherheit mehr bei der "Visumvergabe" erlebt habe als Du.
Hat einfach keinen Sinn.

[Wink mit dem Zaunpfahl]
Weswegen wir auch in den NUB bitten, Sinn oder Unsinn von Gesetzen oder der Anwendungspraxis nicht zu diskutieren.
[/Wink mit dem Zaunpfahl]
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Antwort #21 - 03.05.2025 um 15:37:11
 
@Georg_KG falls die Sache mit der Einladung (einer Schwester ) noch nicht durch ist:

Meine Begleitbriefe hielt ich stets kurz, jedoch immer diesen Satz enthalten: "Ich selbst hole  (die eingeladene Person) am Flughafen (Angabe welcher) ab und bringe sie persönlich bei der Ausreise dorthin bis zum Gate der Passkontrolle."

Weiterin ist in diesem Brief natürlich meine volle Anschrift und beide Seiten meines BPA einkopiert.


Ebenfalls sehr hilfreich, aber nun zu spät, da VE schon erhalten: Sperrkonto über 3.300 Euro zu Gunsten deiner ALB ausstellen lassen von deiner Hausbank. Beim Austellen der VE wird das auf derselben oben rechts vom Amt vermerkt, sodass der Visumentscheider gleich erkennen kann "Der deutsche Staat geht  reduziertes Risiko ein".

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Antwort #22 - 03.05.2025 um 23:30:16
 
Mannlich schrieb am 03.05.2025 um 15:37:11:
Ebenfalls sehr hilfreich, aber nun zu spät, da VE schon erhalten: Sperrkonto über 3.300 Euro zu Gunsten deiner ALB ausstellen lassen von deiner Hausbank. Beim Austellen der VE wird das auf derselben oben rechts vom Amt vermerkt, sodass der Visumentscheider gleich erkennen kann "Der deutsche Staat gehtreduziertes Risiko ein".

Dieser Ratschlag ist sinnfrei.

Bestätigt die ABH die finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden, sieht der Visumentscheider auch ohne jedes Sperrkonto, dass die deutschen öffentlichen Kassen möglicherweise entstehenden Kosten beigetrieben werden können.
Das ist also kein Vorteil eines Sperrkontos.

Es gibt dagegen einen Nachteil:
Ein Sperrkonto stellt nur einen bestimmten Betrag sicher. Sind die genannten Kosten aber höher, könnte das Beitreiben ins Leere gehen.

Nur mal als Hausnummer:
Es gab vor etwa 15 Jahren mal ein Urteil, das einen Verpflichtungsgeber zur Zahlung der entstandenen Kosten im oberen fünfstelligen Eurobereich verpflichtete.
Fünf Jahre öffentliche Leistungen im Asylverfahren für die Ausländerin sind nun mal nicht wenig.

Daher sind "Sperrkonto-VE" ganz sicher kein eindeutiger Vorteil gegen über anderen.
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Antwort #23 - 04.05.2025 um 09:57:51
 
Die genannten 3.300€ sind kein Dogma. Jede ABH verlangt ihren eigenen selbst errechneten Betrag und manche ABH erlauben auch keine Sperrkonten (sondern wollen nur eine VE, die vom Betrag her unbegrenzt ist). Das ist von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis verschieden. Da muss man sich erkundigen, was akzeptiert wird.
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Antwort #24 - 04.05.2025 um 14:25:11
 
Letzlich muss man Betroffenen auch sagen, dass die Botschaft die Einschätzung vornimmt, indem es den Auftritt oder die Antworten der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt.

Bürgen tut man ja nur für den Fall, dass die Rückkehr nicht erfolgt.
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Antwort #25 - 04.05.2025 um 16:55:13
 
lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
Die genannten 3.300€ sind kein Dogma. 

Hat auch niemand behauptet.

lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
manche ABH erlauben auch keine Sperrkonten

Da gibt es nichts zu erlauben.
Das Verb ist falsch gewählt: Richtig wäre "akzeptieren" oder "anerkennen", um eine positive Stellungnahme der ABH zur finanziellen Leistungsfähigkeit zu erhalten.

lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
wollen nur eine VE, die vom Betrag her unbegrenzt ist

Das ist jede VE!
VE mit Begrenzung der Haftungssumme gibt es nicht.
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Antwort #26 - 04.05.2025 um 21:00:16
 
Petersburger schrieb am 04.05.2025 um 16:55:13:
VE mit Begrenzung der Haftungssumme gibt es nicht.

Ja, eben. Daher deutlich besser als ein Sperrkonto.
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Antwort #27 - 04.05.2025 um 23:30:08
 
lottchen schrieb am 04.05.2025 um 21:00:16:
Daher deutlich besser als ein Sperrkonto.

Bitte verwirre doch hier keine Fragenden!

1. Ist eine VE der einzige mögliche Nachweis, dass deutschen öffentlichen Kassen keine Kosten entstehen werden, dann wird kein Visum ohne eine VE erteilt werden.

Voraussetzung für diese Funktion der VE: Die ABH bestätigt die finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden. Anderenfalls kann man sich die Kosten für die VE sparen.

2. Es gibt keine VE mit einer Haftungsbegrenzung.

3. Damit die ABH die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt, bedarf es i.d.R. eines Einkommens nicht nur minimal über der Pfändungfreigrenze beim sich Verpflichtenden.

4. Hat der sich Verpflichtende kein solches Einkommen, kann oder will er es nicht auf eine der ABH "passende" Weise belegen, dann akzeptieren manche ABH auch Sperrkonten über einen von der ABH festgelegten Betrag als Grundlage für die Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit.


Im Ergebnis:
i)
VE mit bestätigter finanzieller Leistungsfähigkeit sind rechtlich absolut gleichwertig für den Visumentscheider.

ii)
Wenn es überhaupt Unterscheidungen zwischen VE mit/ohne Sperrkonto gibt, dann sind die eher aus dem Bereich persönlicher Überlegungen.
Solche Überlegungen können aber höchstens dazu führen, dass eine VE mit Sperrkonto kritischer gesehen wird als eine ohne Sperrkonto, weil angenommen werden könnte, dass weniger pfändbares Einkommen vorhanden sei.

Die gegenteilige Behauptung aus Antwort #21 ist daher falsch.
Ebenso falsch wie die Behauptung, dass ein Sperrkonto pauschal schlechter sei.
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Antwort #28 - 15.05.2025 um 20:30:59
 
@Petersburger

Gerne lasse ich mich auf die aktuelle Gesetzeslage "updaten".

Hattest du in jüngster Zeit eine VE gesehen, auf er unten rechts der Rückseite unter Stellungnahme der ALB stand "nachgewiesen"?
Also ich nicht, kenne nur "glaubhaft gemacht".

Zitat Mitarbeiter Sachgebiet Einreise Besuch (aus meinem Gedächtnis): Eine VE ist stets eine Momentaufnahme, die sich in kürzester Zeit vollends ändern kann. Daher verlangen wir überwiegend ein Sperrkonto. Zitat Ende


Zwei Fälle aus meinem Bekanntenkreis ( ohne VE-Bezug, nur was alles passieren kann ). Ein  Beamter wurde durch erhebliches Dienstvergehen vom Dienst suspendiert und nicht wieder eingestellt. Arbeitslos. Fall 2: Freund von mir verlor sein Haus durch Feuer.

Daher kann ich die Vorgehensweise unserer ALB verstehen. Ein Sperrkonto, auch wenn es nur 3.300 Euro sind, ist für den Staat greifbar. Ein abgebranntes Haus, entlassener Beamter ( oder verspekulierte Kapitalanlage ) nicht.

Wie siehst du das?
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Antwort #29 - 15.05.2025 um 20:51:01
 
Nur weil Du mich direkt angesprochen hast:

1. Die Gesetzeslage ist seit Inkrafttreten des AufenthG vor 20 Jahren dort nachzulesen und grundsätzlich unverändert.

2. Die Mehrzahl der VE, die mir unter die Augen kamen, hatten "nachgewiesen" angekreuzt.

3. Ich habe, vor allem in Anfragen im Sinne von "Kein hohes Einkommen, Sperrkonto nicht möglich und/oder wird von der ABH nicht akzeptiert - was kann ich noch tun?" von vielen ABH gehört, die Sperrkonten grundsätzlich nicht akzeptierten.

Ob daher die Vorgehensweise einer konkreten ABH verständlich ist oder nicht:
Es geht in diesem Forum nicht primär um Erfahrungsberichte, sondern um die Rechtslage.

Die bevorzugt keine VE "mit Sperrkonto" gegenüber "nachgewiesen/glaubhaft gemacht".
Und bei vorhandener finanzieller Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden ist das sogar "mehr wert" als ein Sperrkonto, weil es nicht betragsmäßig eingeschränkt ist.

Über Einschätzungen oder Meinungen lässt sich trefflich streiten.
Vor allem dann, wenn man von dem Entscheider nicht die geringste Ahnung hat: Da ist alles Denkbare möglich.

Es ist keine Grundlage erkennbar, für stille Mitleser hier den Eindruck offenzulassen: Sperrkonto löst Probleme leichter.



Ganz abgesehen davon:
Wenn ein Visumentscheider ein Visum erteilt, obwohl er begründet an der Rückkehrwilligkeit zweifelt - siehe Themenüberschrift -, nur weil es da etwas zu holen gibt (das Sperrkonto), dann hat er seinen Job falsch gemacht.
Das Visum wäre zu versagen!
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« Zuletzt geändert: 15.05.2025 um 21:03:16 von Petersburger »  

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Antwort #30 - 15.05.2025 um 21:28:08
 
Danke! Das waren hilfreiche Aussagen. ...


Petersburger schrieb am 15.05.2025 um 20:51:01:
Es geht in diesem Forum nicht primär um Erfahrungsberichte, sondern um die Rechtslage.


Ogo  , kann ich bzgl "meines" Threads. einen Admin bitten ihn zu löschen
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Antwort #31 - 15.05.2025 um 22:08:54
 
Wir löschen hier grundsätzlich nichts, was nicht aus rechtlichen Gründen entfernt werden muss.
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