Nur weil Du mich direkt angesprochen hast:
1. Die Gesetzeslage ist seit Inkrafttreten des
AufenthG vor 20 Jahren dort nachzulesen und grundsätzlich unverändert.
2. Die Mehrzahl der
VE, die mir unter die Augen kamen, hatten "nachgewiesen" angekreuzt.
3. Ich habe, vor allem in Anfragen im Sinne von "Kein hohes Einkommen, Sperrkonto nicht möglich und/oder wird von der
ABH nicht akzeptiert - was kann ich noch tun?" von vielen
ABH gehört, die Sperrkonten grundsätzlich nicht akzeptierten.
Ob daher die Vorgehensweise einer konkreten
ABH verständlich ist oder nicht:
Es geht in diesem Forum nicht primär um Erfahrungsberichte, sondern um die Rechtslage.
Die bevorzugt keine
VE "mit Sperrkonto" gegenüber "nachgewiesen/glaubhaft gemacht".
Und bei vorhandener finanzieller Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden ist das sogar "mehr wert" als ein Sperrkonto, weil es nicht betragsmäßig eingeschränkt ist.
Über Einschätzungen oder Meinungen lässt sich trefflich streiten.
Vor allem dann, wenn man von dem Entscheider nicht die geringste Ahnung hat: Da ist alles Denkbare möglich.
Es ist keine Grundlage erkennbar, für stille Mitleser hier den Eindruck offenzulassen: Sperrkonto löst Probleme leichter.
Ganz abgesehen davon:
Wenn ein Visumentscheider ein Visum erteilt, obwohl er
begründet an der Rückkehrwilligkeit zweifelt -
siehe Themenüberschrift -, nur weil es da etwas zu holen gibt (das Sperrkonto), dann hat er seinen Job falsch gemacht.
Das Visum wäre zu versagen!