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Besuchsvisum: Nachweis der Rückkehrwilligkeit (Gelesen: 1.813 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 19.04.2025 um 06:51:37
 
Die Verwaltungsvorschrift der Schweizer dürfte hier keine Rolle spielen.

Für die deutsche AV gilt der Visakodex, dazu kommt als Verwaltungsvorschrift das Visumhandbuch des AA.

Bei Begleitschreiben sollte man im Auge behalten, dass Roman-artiges von Umfang und/oder blumiger Ausdrucksweise beim nüchternen Leser allein schon aufgrund der genannten Eigenschaften wohl eher kein Vertrauen steigert.
Hat man etwas zu sagen, geht das auch kurz und knackig. Wer dagegen nicht viel zu bieten hat, stößt oft Nebelwolken aus.

Ist natürlich eine Geschmacksfrage. Ändert auch nichts daran, was ich oben schrieb: Es kommt auf den konkreten Entscheider an.

Auf keinen Fall sollte man irgendwas erfinden, nur weil es gut klingen mag.
Das fliegt erfahrungsgemäß ziemlich schnell auf, sobald die erste Frage an den Antragsteller gestellt wird.
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Antwort #16 - 19.04.2025 um 07:26:30
 
Die "Verwaltungsvorschrift der Schweizer" ist der Beschluss "C(2024) 4319 final" der EU-Kommission. Du kannst es per google auch auf Anhieb auf englisch finden. Bestimmt gibt es das auch irgendwie nach einer kurzen intensiven Recherche auch auf nem Server der EU-Kommission.

Insofern gehe ich davon aus, dass der Beschluss C(2024) 4319 final der EU-Kommission auch für die deutschen Botschaften gem. Artikel 288 Unterabsatz 4 der AEUV rechtsverbindlich ist.

Auf der Deckseite des Beschlusses C(2024) 4319 final steht auch drauf, dass die deutsche Variante rechtsverbindlich ist.

Ich hab auch nicht geschrieben, dass man etwas erfinden solle. Sondern dass man genauer hinschauen sollte was denn genau vorliegt und entsprechend argumentieren.

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Antwort #17 - 19.04.2025 um 10:02:25
 
Also, durch unsere iranische Community hier kriege ich ganz gut mit, wie das bei anderen läuft! So restriktiv wird die Visa-Vergabe nun wieder auch nicht genhandhabt. Auch jemand mit “normalem” Einkommen kann häufig ein Visum bekommen. Der Bruder einer engen Freundin meiner Frau arbeitet als Bank-Angestellter im Iran und wohnt noch bei seinen Eltern zuhause. Visum war vor zwei Jahren kein Problem. Bei anderen läuft das auch so. Nur bei Familien ist es da kritisch. Die werden häufig abgelehnt, bzw. es kommt Schikanen. So bekommt etwa ein mehrere Monate altes Baby ein Visum, die Eltern aber nicht usw…. Daneben gibt es (in meinen Augen) auch andere willkürliche Entscheidungen. In einem Fall kommt das Visum ohne Probleme, während es in einem vergleichbaren Fall abgelehnt wird. Und “Romane” schreiben? Naja, irgendwie muss man ja die Rückkehrbereitschaft erläutern…? Bei den Eltern letztes Jahr war alles wie gesagt ganz easy…
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Antwort #18 - 19.04.2025 um 10:22:51
 
Du vergleichst einen Bankangestellten mit einem normalen Arbeiter. Mein Schwager wurde letztes Jahr abgelehnt, obwohl dieser fast die gleiche Situation hatte wie die große Schwester von deiner Frau, wobei dieser eine Beschäftigung mit Mindestlohn ausübte.

Ich sags mal so:
Man sollte es schon probieren. Aber man sollte es sich nicht zu naiv vorstellen.

Das mit dem Baby erhält Visum aber Eltern nicht, finde ich schon lächerlich. Hab das 2016 bei Österreichischen Botschaft in Teheran erlebt. Dachte Deutschland macht nicht solchen Blödsinn.
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Antwort #19 - 19.04.2025 um 10:37:15
 
Ich habe so einiges bei der Visumsvergabe erlebt, deshalb schreibe ich von Willkür. Eine andere Bekannte meiner Frau ist als Flüchtling hierhin gekommen mit Touristenvisum. Und das ohne Verpflichtungserklärung, ohne jegliche Verbindung zu Deutschland und ohne einen guten Job im Iran. Andere wiederum wurden abgelehnt, obwohl eigentlich mehr als offensichtlich ist, dass keine illegale Migration angestrebt wird…
Bei wieder einem anderen Ehepaar welches wir mal kannten war es wiederum anders… Eingermaßen gute Jobs in Teheran. Trotzdem haben sie als “Flüchtlinge” abgehauen. Vorher haben sie sich genau angeschaut wie, wohin etc… Dann haben sie es geplant, ein Touristenvisum für Deutschland beantragt und sind dann einfach geblieben. Auch sie hatten keine Bekannten hier bzw. irgendeine Verbindung. Naja, was ich darüber denke schreibe ich lieber nicht… weinend weinend weinend
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« Zuletzt geändert: 19.04.2025 um 10:53:24 von Georg_KG »  
 
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Antwort #20 - 20.04.2025 um 14:29:13
 
Georg_KG schrieb am 19.04.2025 um 10:37:15:
Naja, was ich darüber denke schreibe ich lieber nicht… weinend weinend weinend

Gute Entscheidung.

Das mache ich nämlich ebenso.

Allerdings führe ich auch die Liste davor nicht auf, obwohl ich mit Sicherheit mehr bei der "Visumvergabe" erlebt habe als Du.
Hat einfach keinen Sinn.

[Wink mit dem Zaunpfahl]
Weswegen wir auch in den NUB bitten, Sinn oder Unsinn von Gesetzen oder der Anwendungspraxis nicht zu diskutieren.
[/Wink mit dem Zaunpfahl]
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Antwort #21 - 03.05.2025 um 15:37:11
 
@Georg_KG falls die Sache mit der Einladung (einer Schwester ) noch nicht durch ist:

Meine Begleitbriefe hielt ich stets kurz, jedoch immer diesen Satz enthalten: "Ich selbst hole  (die eingeladene Person) am Flughafen (Angabe welcher) ab und bringe sie persönlich bei der Ausreise dorthin bis zum Gate der Passkontrolle."

Weiterin ist in diesem Brief natürlich meine volle Anschrift und beide Seiten meines BPA einkopiert.


Ebenfalls sehr hilfreich, aber nun zu spät, da VE schon erhalten: Sperrkonto über 3.300 Euro zu Gunsten deiner ALB ausstellen lassen von deiner Hausbank. Beim Austellen der VE wird das auf derselben oben rechts vom Amt vermerkt, sodass der Visumentscheider gleich erkennen kann "Der deutsche Staat geht  reduziertes Risiko ein".

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Antwort #22 - 03.05.2025 um 23:30:16
 
Maennlich schrieb am 03.05.2025 um 15:37:11:
Ebenfalls sehr hilfreich, aber nun zu spät, da VE schon erhalten: Sperrkonto über 3.300 Euro zu Gunsten deiner ALB ausstellen lassen von deiner Hausbank. Beim Austellen der VE wird das auf derselben oben rechts vom Amt vermerkt, sodass der Visumentscheider gleich erkennen kann "Der deutsche Staat gehtreduziertes Risiko ein".

Dieser Ratschlag ist sinnfrei.

Bestätigt die ABH die finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden, sieht der Visumentscheider auch ohne jedes Sperrkonto, dass die deutschen öffentlichen Kassen möglicherweise entstehenden Kosten beigetrieben werden können.
Das ist also kein Vorteil eines Sperrkontos.

Es gibt dagegen einen Nachteil:
Ein Sperrkonto stellt nur einen bestimmten Betrag sicher. Sind die genannten Kosten aber höher, könnte das Beitreiben ins Leere gehen.

Nur mal als Hausnummer:
Es gab vor etwa 15 Jahren mal ein Urteil, das einen Verpflichtungsgeber zur Zahlung der entstandenen Kosten im oberen fünfstelligen Eurobereich verpflichtete.
Fünf Jahre öffentliche Leistungen im Asylverfahren für die Ausländerin sind nun mal nicht wenig.

Daher sind "Sperrkonto-VE" ganz sicher kein eindeutiger Vorteil gegen über anderen.
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Antwort #23 - 04.05.2025 um 09:57:51
 
Die genannten 3.300€ sind kein Dogma. Jede ABH verlangt ihren eigenen selbst errechneten Betrag und manche ABH erlauben auch keine Sperrkonten (sondern wollen nur eine VE, die vom Betrag her unbegrenzt ist). Das ist von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis verschieden. Da muss man sich erkundigen, was akzeptiert wird.
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Antwort #24 - 04.05.2025 um 14:25:11
 
Letzlich muss man Betroffenen auch sagen, dass die Botschaft die Einschätzung vornimmt, indem es den Auftritt oder die Antworten der Antragstellerin oder des Antragstellers beurteilt.

Bürgen tut man ja nur für den Fall, dass die Rückkehr nicht erfolgt.
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Antwort #25 - 04.05.2025 um 16:55:13
 
lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
Die genannten 3.300€ sind kein Dogma. 

Hat auch niemand behauptet.

lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
manche ABH erlauben auch keine Sperrkonten

Da gibt es nichts zu erlauben.
Das Verb ist falsch gewählt: Richtig wäre "akzeptieren" oder "anerkennen", um eine positive Stellungnahme der ABH zur finanziellen Leistungsfähigkeit zu erhalten.

lottchen schrieb am 04.05.2025 um 09:57:51:
wollen nur eine VE, die vom Betrag her unbegrenzt ist

Das ist jede VE!
VE mit Begrenzung der Haftungssumme gibt es nicht.
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Antwort #26 - 04.05.2025 um 21:00:16
 
Petersburger schrieb am 04.05.2025 um 16:55:13:
VE mit Begrenzung der Haftungssumme gibt es nicht.

Ja, eben. Daher deutlich besser als ein Sperrkonto.
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Antwort #27 - 04.05.2025 um 23:30:08
 
lottchen schrieb am 04.05.2025 um 21:00:16:
Daher deutlich besser als ein Sperrkonto.

Bitte verwirre doch hier keine Fragenden!

1. Ist eine VE der einzige mögliche Nachweis, dass deutschen öffentlichen Kassen keine Kosten entstehen werden, dann wird kein Visum ohne eine VE erteilt werden.

Voraussetzung für diese Funktion der VE: Die ABH bestätigt die finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden. Anderenfalls kann man sich die Kosten für die VE sparen.

2. Es gibt keine VE mit einer Haftungsbegrenzung.

3. Damit die ABH die finanzielle Leistungsfähigkeit bescheinigt, bedarf es i.d.R. eines Einkommens nicht nur minimal über der Pfändungfreigrenze beim sich Verpflichtenden.

4. Hat der sich Verpflichtende kein solches Einkommen, kann oder will er es nicht auf eine der ABH "passende" Weise belegen, dann akzeptieren manche ABH auch Sperrkonten über einen von der ABH festgelegten Betrag als Grundlage für die Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit.


Im Ergebnis:
i)
VE mit bestätigter finanzieller Leistungsfähigkeit sind rechtlich absolut gleichwertig für den Visumentscheider.

ii)
Wenn es überhaupt Unterscheidungen zwischen VE mit/ohne Sperrkonto gibt, dann sind die eher aus dem Bereich persönlicher Überlegungen.
Solche Überlegungen können aber höchstens dazu führen, dass eine VE mit Sperrkonto kritischer gesehen wird als eine ohne Sperrkonto, weil angenommen werden könnte, dass weniger pfändbares Einkommen vorhanden sei.

Die gegenteilige Behauptung aus Antwort #21 ist daher falsch.
Ebenso falsch wie die Behauptung, dass ein Sperrkonto pauschal schlechter sei.
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Antwort #28 - 15.05.2025 um 20:30:59
 
@Petersburger

Gerne lasse ich mich auf die aktuelle Gesetzeslage "updaten".

Hattest du in jüngster Zeit eine VE gesehen, auf er unten rechts der Rückseite unter Stellungnahme der ALB stand "nachgewiesen"?
Also ich nicht, kenne nur "glaubhaft gemacht".

Zitat Mitarbeiter Sachgebiet Einreise Besuch (aus meinem Gedächtnis): Eine VE ist stets eine Momentaufnahme, die sich in kürzester Zeit vollends ändern kann. Daher verlangen wir überwiegend ein Sperrkonto. Zitat Ende


Zwei Fälle aus meinem Bekanntenkreis ( ohne VE-Bezug, nur was alles passieren kann ). Ein  Beamter wurde durch erhebliches Dienstvergehen vom Dienst suspendiert und nicht wieder eingestellt. Arbeitslos. Fall 2: Freund von mir verlor sein Haus durch Feuer.

Daher kann ich die Vorgehensweise unserer ALB verstehen. Ein Sperrkonto, auch wenn es nur 3.300 Euro sind, ist für den Staat greifbar. Ein abgebranntes Haus, entlassener Beamter ( oder verspekulierte Kapitalanlage ) nicht.

Wie siehst du das?
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Antwort #29 - 15.05.2025 um 20:51:01
 
Nur weil Du mich direkt angesprochen hast:

1. Die Gesetzeslage ist seit Inkrafttreten des AufenthG vor 20 Jahren dort nachzulesen und grundsätzlich unverändert.

2. Die Mehrzahl der VE, die mir unter die Augen kamen, hatten "nachgewiesen" angekreuzt.

3. Ich habe, vor allem in Anfragen im Sinne von "Kein hohes Einkommen, Sperrkonto nicht möglich und/oder wird von der ABH nicht akzeptiert - was kann ich noch tun?" von vielen ABH gehört, die Sperrkonten grundsätzlich nicht akzeptierten.

Ob daher die Vorgehensweise einer konkreten ABH verständlich ist oder nicht:
Es geht in diesem Forum nicht primär um Erfahrungsberichte, sondern um die Rechtslage.

Die bevorzugt keine VE "mit Sperrkonto" gegenüber "nachgewiesen/glaubhaft gemacht".
Und bei vorhandener finanzieller Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden ist das sogar "mehr wert" als ein Sperrkonto, weil es nicht betragsmäßig eingeschränkt ist.

Über Einschätzungen oder Meinungen lässt sich trefflich streiten.
Vor allem dann, wenn man von dem Entscheider nicht die geringste Ahnung hat: Da ist alles Denkbare möglich.

Es ist keine Grundlage erkennbar, für stille Mitleser hier den Eindruck offenzulassen: Sperrkonto löst Probleme leichter.



Ganz abgesehen davon:
Wenn ein Visumentscheider ein Visum erteilt, obwohl er begründet an der Rückkehrwilligkeit zweifelt - siehe Themenüberschrift -, nur weil es da etwas zu holen gibt (das Sperrkonto), dann hat er seinen Job falsch gemacht.
Das Visum wäre zu versagen!
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« Zuletzt geändert: 15.05.2025 um 21:03:16 von Petersburger »  

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