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Arbeit zwischen Bachelorzeugnis und Blaue Karte (Gelesen: 412 mal)
MalAuTrou
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
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13.04.2025 um 13:21:31
 
Hallo,

Ich wohne und studiere derzeit in München, nebenbei bin ich auch seit 2 Jahren Werkstudent bei einer Firma hier. Ich habe auch das Angebot zum Vollzeiteinstieg bekommen wenn ich das Studium abschließe. Ich habe folgendes Problem:

Letzte Klausur wird im Juli geschrieben, Zeugnis in der Hand wahrscheinlich erste Woche September. Da ich es mir nicht leisten kann, arbeitslos zu sein während ich auf die Bearbeitung der Blaue Karte warte, suche ich jetzt hier eine Lösung. Kann man die BK ohne Zeugnis beantragen? Gibt es vielleicht eine Überbrückungslösung? Außerdem habe ich schon den Antrag auf Einbürgerung gestellt, auch aus diesem Grund wäre mir eine schnelle bearbeitung der BK hilfreich.

Hat jemand schon Erfahrung damit?
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.04.2025 um 13:27:42
 
Wann wirst Du exmatrikuliert? Gleich nach der letzten Prüfung? Oder etwas später?
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MalAuTrou
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
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Antwort #2 - 13.04.2025 um 17:08:29
 
lottchen schrieb am 13.04.2025 um 13:27:42:
Wann wirst Du exmatrikuliert? Gleich nach der letzten Prüfung? Oder etwas später?

Wenn ich die letzte ECTS Punkte erhalte, also mitte August dann
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 13.04.2025 um 17:10:57
 
Ist doch völlig egal, da eine Exmatrikulation kein Erlöschensgrund für eine AE ist.

Hier ist noch so viel Zeit, dass rechtzeitig ein Antrag auf eine Blaue Karte gestellt werden kann. Liegt der Arbeitsvertrag bereits vor, kann das auch jetzt schon geschehen.

Das Diplom wird dann eben nachgereicht, sobald es vorliegt, womit dann auch die Blaue Karte praktisch sofort erteilt werden kann - also bei der Bundesdruckerei bestellt.

In diesem Moment kann dann die ABH auch die Bestellung bescheinigen und sofort die Beschäftigung erlauben.

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MalAuTrou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
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Antwort #4 - 13.04.2025 um 18:33:48
 
Petersburger schrieb am 13.04.2025 um 17:10:57:
Ist doch völlig egal, da eine Exmatrikulation kein Erlöschensgrund für eine AE ist.

Hier ist noch so viel Zeit, dass rechtzeitig ein Antrag auf eine Blaue Karte gestellt werden kann. Liegt der Arbeitsvertrag bereits vor, kann das auch jetzt schon geschehen.

Das Diplom wird dann eben nachgereicht, sobald es vorliegt, womit dann auch die Blaue Karte praktisch sofort erteilt werden kann - also bei der Bundesdruckerei bestellt.

In diesem Moment kann dann die ABH auch die Bestellung bescheinigen und sofort die Beschäftigung erlauben.


Hm, den Antrag stellt man in München online. Hatten Sie damit schon einmal Erfahrung, oder ist Ihnen das nur aus einer kleineren Stadt (wo es noch nicht online ist) bekannt?  Wie soll ich damit umgehen, wenn mir dann ein wichtiges Dokument fehlt? Aktuell sind die Bearbeitungszeiten auch länger als 12 Wochen. Wäre es dann sinnvoll, den Antrag schon im Juni zu stellen? Ich befürchte, dass die Mitarbeiter meinen Antrag ohne Rückmeldung ablehnen. Oder bekomme ich dann die Möglichkeit, das Zeugnis nachzureichen? Danke!
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Petersburger
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Antwort #5 - 13.04.2025 um 21:13:19
 
Auf welche Weise man seinen Antrag wirksam stellt, ist irrelevant.

Werden Unterlagen online hochgeladen, dann kann man auch ein Schreiben als Scan hochladen, in dem man die Zusammenhänge kurz erklärt.

Und nein, ich mag mir nicht vorstellen, dass sich jemand die Arbeit macht, einen Antrag abzulehnen und das zu begründen, wenn der Betroffene dann dieser Ablehnung sofort widersprechen kann und das nötige Dokument entsprechend nachreicht.

So albern wird niemand sein.
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Andreas782
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 14.04.2025 um 11:54:53
 
Nur mal so als Zwischengedanke:

@
MalAuTrou

Was für ein Studium absolvierst du? Ein grundständiges Studium oder ein Aufbaustudium? Solltest du ein Aufbaustudium absolvieren (also Master) musst du ja zwingend einen Bachelor-Abschluss haben. Dann bist du schon Fachkraft (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und die Tür in die Blaue Karte EU ist für dich schon geöffnet, wenn du vom Gehalt her in die Regelung fällst. Du musst gegenüber der ABH nachweisen, dass dein Bachelor anerkannt oder gleichwertig ist (ANABIN), falls es kein deutscher Abschluss ist. Ist es ein deutscher Abschluss, dann los geht's, stell den Antrag.

Aber wie gesagt: macht nur Sinn, wenn schon ein akademischer Abschluss i.S.d. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vorhanden ist.

Viele Grüße Smiley

Änderung:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.... Laut lachend Du wartest ja erst auf die Bachelor-Urkunde... Zwinkernd In dem Zusammenhang: Schau, was du von deinem "Arbeitszeitkonto" aus deiner Studenten-AE noch übrig hast und nutze die dir zur Verfügung stehenden Tage. Die Tätigkeit als Werksstudent wird dir dabei grds. nicht auf dein "Guthaben" angerechnet. Ggf. bescheinigt dir die ABH München auch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss nach § 20 AufenthG, damit wäre eine generelle Arbeitserlaubnis verbunden.
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« Zuletzt geändert: 14.04.2025 um 15:09:39 von Andreas782 »  
 
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MalAuTrou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 14.04.2025 um 21:19:47
 
Andreas782 schrieb am 14.04.2025 um 11:54:53:
Nur mal so als Zwischengedanke:

@
MalAuTrou

Was für ein Studium absolvierst du? Ein grundständiges Studium oder ein Aufbaustudium? Solltest du ein Aufbaustudium absolvieren (also Master) musst du ja zwingend einen Bachelor-Abschluss haben. Dann bist du schon Fachkraft (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und die Tür in die Blaue Karte EU ist für dich schon geöffnet, wenn du vom Gehalt her in die Regelung fällst. Du musst gegenüber der ABH nachweisen, dass dein Bachelor anerkannt oder gleichwertig ist (ANABIN), falls es kein deutscher Abschluss ist. Ist es ein deutscher Abschluss, dann los geht's, stell den Antrag.

Aber wie gesagt: macht nur Sinn, wenn schon ein akademischer Abschluss i.S.d. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vorhanden ist.

Viele Grüße Smiley

Änderung:
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.... Laut lachend Du wartest ja erst auf die Bachelor-Urkunde... Zwinkernd In dem Zusammenhang: Schau, was du von deinem "Arbeitszeitkonto" aus deiner Studenten-AE noch übrig hast und nutze die dir zur Verfügung stehenden Tage. Die Tätigkeit als Werksstudent wird dir dabei grds. nicht auf dein "Guthaben" angerechnet. Ggf. bescheinigt dir die ABH München auch ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsplatzsuche nach Studienabschluss nach § 20 AufenthG, damit wäre eine generelle Arbeitserlaubnis verbunden.

Musste selber jetzt suchen wo ich Bachelor geschrieben habe...  Laut lachend aber ja, leider noch im Bachelor. Was meinst du genau mit "Guthaben" hier? Und wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Aufenthaltstitel nach § 20 AufenthG auch etwas was man beantragen muss. Das sieht mir als eher für diejenigen die kein Angebot haben aus, sollte ich nicht sofort die Blaue Karte beantragen wenn ich es kann? Wie der Kollege oben geschrieben hat, paar Monate früher und dann mit dem Zeugnis fast sofort wenn ich es nachreiche, würde das gehen?
Quelle für § 20 AufenthG: Link

Weiß nicht warum der Link hier getrennt wurde...
Änderung:
Ich hab den Link mal so eingefügt, dass er nicht getrennt wird...
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« Zuletzt geändert: 14.04.2025 um 22:37:20 von Petersburger »  

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Andreas782
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Antwort #8 - 16.04.2025 um 09:17:20
 
MalAuTrou schrieb am 14.04.2025 um 21:19:47:
Was meinst du genau mit "Guthaben" hier?


vgl. § 16b Abs. 3 AufenthG

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:

1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder

2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b) außerhalb der Vorlesungszeit

unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.


Du hast dieses Kontingent an Arbeitstagen zur Verfügung, die du nutzen kannst und ggf. noch zur Überbrückung nutzen kannst. Du darfst darüber auch deine neue Stelle antreten, du darfst nur die Zeiten nicht überschreiten. 140 volle Arbeitstage entsprechen dabei gute sechs bis sieben Monate Vollzeitarbeit (bei 20 bzw. 21 Arbeitstagen im Monat), sodass das schon ein recht langer Zeitraum darüber absolviert werden kann.

Hier

Andreas782 schrieb am 14.04.2025 um 11:54:53:
Die Tätigkeit als Werksstudent wird dir dabei grds. nicht auf dein "Guthaben" angerechnet.


muss ich mich aber korrigieren, die Zeiten sollten nach § 16b Abs. 3 Nr. 2 AuenthG unter die sog. Werksstudentenregelung fallen, eine anrechnungsfreie studentische Nebentätigkeit stellt das nicht dar (das wäre der Fall, wenn du bspw. studentische Hilfskraft an der Hochschule/Uni wärst).

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