MalAuTrou schrieb am 14.04.2025 um 21:19:47: Was meinst du genau mit "Guthaben" hier?
vgl.
§ 16b Abs. 3 AufenthG Zitat: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet:
1. Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden oder
2. die Beschäftigungen können je Kalenderwoche
a) während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche ausgeübt werden, und
b) außerhalb der Vorlesungszeit
unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgt.
Du hast dieses Kontingent an Arbeitstagen zur Verfügung, die du nutzen kannst und ggf. noch zur Überbrückung nutzen kannst. Du darfst darüber auch deine neue Stelle antreten, du darfst nur die Zeiten nicht überschreiten. 140 volle Arbeitstage entsprechen dabei gute sechs bis sieben Monate Vollzeitarbeit (bei 20 bzw. 21 Arbeitstagen im Monat), sodass das schon ein recht langer Zeitraum darüber absolviert werden kann.
Hier
Andreas782 schrieb am 14.04.2025 um 11:54:53:Die Tätigkeit als Werksstudent wird dir dabei grds. nicht auf dein "Guthaben" angerechnet.
muss ich mich aber korrigieren, die Zeiten sollten nach § 16b Abs. 3 Nr. 2 AuenthG unter die sog. Werksstudentenregelung fallen, eine anrechnungsfreie studentische Nebentätigkeit stellt das nicht dar (das wäre der Fall, wenn du bspw. studentische Hilfskraft an der Hochschule/Uni wärst).