Ich denke nicht, dass der Verweis auf § 12b Abs. 1 hier weiterhilft.
Das Austrittsabkommen bezieht sich in Art. 15 Abs. 1 auf Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG, dessen Bestimmungen in §4a FreizügG in nationales Recht umgesetzt worden sind.
12b
StAG verweist für Unionsbürger auf §4a Abs. 6 FreizügG. Das gleiche muss hier bei britischen Staatsangehörigen gemacht werden, da die gleichen Bestimmungen gelten.
Heißt Abwesenheitszeiten von 6 Monaten pro Jahr oder eine einmalige Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere zum Studium, zur Ausbildung oder zur beruflichen Entsendung wären in Ordnung.
Die zweite Alternative bezieht sich in seiner Aufzählung ausschließlich auf in ihrer Natur temporäre Dinge. Ein Studium dauert x Jahre, eine Ausbildung ebenso, genauso eine Entsendung oder eine Krankheit. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch in der Regel, auch wenn der Vertrag erst befristet ist, auf Dauer angelegt. Zumindest aber auf Dauer beabsichtigt.
Aber ist ja auch egal, weil es wären sowieso nur 12 Monate okay. Wir sprechen hier aber von 2 Jahren. Also würde der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland auf jeden Fall unterbrochen werden.
Während dieser 12 Monate, in denen der Aufenthalt schwebend noch nicht unterbrochen wäre (wenn wir die Anwendung des §4a Abs. 6 FreizügG mal bejahen), kann die Einbürgerungsbehörde auch keine positive Entscheidung treffen, da zum gewöhnlichen Aufenthalt auch gehört, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Da brauchen wir nicht wirklich drüber reden, wenn der Aufenthalt gerade in der Schweiz ist, dann ist der offensichtlich nicht in Deutschland. Erst recht nicht, wenn man in der Schweiz wegen Arbeit wohnt und der Vertrag auch länger läuft als die längst mögliche Frist des FreizügG. Es ist also mehr als absehbar dass der Aufenthalt also auch erstmal auf Dauer beendet wurde/enden wird und somit ist die Einbürgerung vom Tisch.
Es ist also im Endeffekt völlig egal was du machst. Wenn du deinen Aufenthalt erstmal nur nach dem FreizügG unterbrichst, dann erlischt er spätestens nach 12 Monaten, die du auf jeden Fall überschreiten wirst.
Also fängt dein Aufenthalt in der BRD nach der Einreise von vorne an.
Die gleiche Folge tritt ein wenn du dich direkt dauerhaft abmeldest und nach 2 Jahren wiederkommst.
Und auch ein Daueraufenthaltsrecht würde daran nichts ändern, da es die Regelungen des §12b
StAG nicht aufhebt. Das würde aber auch nach 2 Jahren erlöschen. Heißt du müsstest das abpassen, damit du das Daueraufenthaltsrecht nicht verlierst. Aber du kannst so oder so visumsfrei wieder in die BRD einreisen und dir hier einen Aufenthaltstitel holen. So ein großes Problem ergibt sich dadurch also nicht.
Also,
Nein, du kannst in diesem Fall aktuell nicht mehr eingebürgert werden.ABER: Ich finde du hast starke Argumente um danach die Anrechnung von bis zu 3 Jahren Aufenthalt gem. §12b Abs. 2 zu bekommen. Du würdest in einem deutschsprachigen Land leben und tätig sein für eine Teilorganisation der Vereinten Nationen. Das wäre schon mal eine starke Argumentationsgrundlage.
Dein Recht hier wieder einzureisen und zu arbeiten verlierst du nicht. § 41
AufenthV enthält Vergünstigungen für Staatsangehörige aus UK, in diesem Fall die visumsfreie Einreise und die Möglichkeit sich im Inland einen Aufenthaltstitel einzuholen.