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Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a (Gelesen: 395 mal)
WillTH
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: britisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
07.04.2025 um 20:48:10
 
Hallo Smiley. Ich wäre für jeden Rat oder jede Information dankbar, die mir helfen können, meine Situation zu klären.

Ich bin britischer Staatsbürger und lebe und arbeite seit etwas mehr als fünf Jahren legal (als Selbstständiger) in Deutschland mit einer Erlaubnis nach Artikel 50 EUV, nachdem ich alle notwendigen Schritte unternommen habe, um meine Situation hier nach dem Brexit zu regeln. Ich bin gerade dabei, meinen Einbürgerungsantrag auszufüllen, nachdem ich alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen habe.

Mir wurde gerade eine Vollzeitstelle bei der internationalen Organisation WIPO in der Schweiz angeboten, die ich so schnell wie möglich antreten soll. Es ist eine großartige Gelegenheit, auf die ich buchstäblich mehr als ein Jahrzehnt gewartet habe. Der Vertrag ist zunächst auf zwei Jahre befristet. Das bedeutet, dass ich möglicherweise nach zwei Jahren nach Deutschland zurückkehren muss. Allerdings läuft meine derzeitige Aufenthaltserlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach meiner Ausreise aus Deutschland ab. Ich weiß, dass das Einbürgerungsverfahren mindestens ein Jahr dauern kann und daher noch nicht abgeschlossen sein wird, wenn ich in die Schweiz ausreise. Ich befürchte, dass ich durch die Aufnahme dieser Beschäftigung mein bestehendes Recht verliere, in Zukunft in Deutschland zu leben und zu arbeiten, und aufgrund des zeitlichen Ablaufs dieses Szenarios auch mein Recht verliere, einen Einbürgerungsantrag zu stellen.

Ich möchte wissen, ob ein Einbürgerungsantrag, der zum Zeitpunkt der Einreichung vollständig und gültig ist, nachträglich beeinträchtigt wird, wenn der Antragsteller Deutschland aus beruflichen Gründen verlässt, wenn auch nur vorübergehend, während der Antrag noch geprüft wird.

Erhöht die Tatsache, dass Deutschland Mitglied der WIPO ist und ich daher in gewisser Weise für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland arbeiten würde, die Wahrscheinlichkeit, dass mein Einbürgerungsverfahren trotz meiner Abwesenheit aus Deutschland während dieses Zeitraums ohne Auswirkungen bleibt?

Ich ziehe auch die Daueraufenthaltserlaubnis-EU als mögliche Alternative zur Einbürgerung in Betracht, da ich davon ausgehe, dass ich damit mehrere Jahre außerhalb Deutschlands leben könnte, bevor sie abläuft. Meine Frage zu dieser Erlaubnis ist ähnlich wie die obige: Würde ein Antrag, der zum Zeitpunkt der Einreichung vollständig und gültig ist, durch meine Ausreise aus Deutschland aus beruflichen Gründen, wenn auch nur vorübergehend, beeinträchtigt werden?

Es fällt mir sehr schwer, Informationen zu finden, und die Beamten in meinem örtlichen Ausländeramt können mir nicht helfen, da sie mit Präzedenzfällen dieser Art nicht vertraut sind und mir keine konkreten Antworten zu den rechtlichen Aspekten meiner Situation geben können. Ich wäre Ihnen daher sehr dankbar für jeden Hinweis, den Sie mir geben können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
Antwort #1 - 07.04.2025 um 21:19:54
 
Die Antwort kurz gefasst: entweder entscheidest du dich für die deutsche Staatsangehörigkeit/Erlaubnis zum Dauferaufenthalt-EU oder für den Job in der Schweiz. Eine dritte Option ist objektiv gesehen nicht realistisch.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
Antwort #2 - 08.04.2025 um 11:53:32
 
Lies Dir mal im Staatsangehörigkeitsgesetz den § 12 b Absatz 1 und Absatz 2 durch. Die Behörde kann Dir einen Ausländsaufenthalt von mehr als 6 Monaten erlauben, ohne dass Dein Aufenthalt in Deutschland als unterbrochen gilt.

Hängt natürlich praktisch davon ab, ob die Einbürgerungsbehörde Zeit für eine Entscheidung hat. Antrag mit ausführlicher Erläuterung solltest Du auf jeden Fall per Post schicken und natürlich nicht auf einen Termin warten.

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12b.html
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
Antwort #3 - 08.04.2025 um 14:09:34
 
Ich denke nicht, dass der Verweis auf § 12b Abs. 1 hier weiterhilft.

Das Austrittsabkommen bezieht sich in Art. 15 Abs. 1 auf Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG, dessen Bestimmungen in §4a FreizügG in nationales Recht umgesetzt worden sind.

12b StAG verweist für Unionsbürger auf §4a Abs. 6 FreizügG. Das gleiche muss hier bei britischen Staatsangehörigen gemacht werden, da die gleichen Bestimmungen gelten.

Heißt Abwesenheitszeiten von 6 Monaten pro Jahr oder eine einmalige Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere zum Studium, zur Ausbildung oder zur beruflichen Entsendung wären in Ordnung.

Die zweite Alternative bezieht sich in seiner Aufzählung ausschließlich auf in ihrer Natur temporäre Dinge. Ein Studium dauert x Jahre, eine Ausbildung ebenso, genauso eine Entsendung oder eine Krankheit. Eine Arbeitsaufnahme ist jedoch in der Regel, auch wenn der Vertrag erst befristet ist, auf Dauer angelegt. Zumindest aber auf Dauer beabsichtigt.

Aber ist ja auch egal, weil es wären sowieso nur 12 Monate okay. Wir sprechen hier aber von 2 Jahren. Also würde der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland auf jeden Fall unterbrochen werden.

Während dieser 12 Monate, in denen der Aufenthalt schwebend noch nicht unterbrochen wäre (wenn wir die Anwendung des §4a Abs. 6 FreizügG mal bejahen), kann die Einbürgerungsbehörde auch keine positive Entscheidung treffen, da zum gewöhnlichen Aufenthalt auch gehört, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt ist. Da brauchen wir nicht wirklich drüber reden, wenn der Aufenthalt gerade in der Schweiz ist, dann ist der offensichtlich nicht in Deutschland. Erst recht nicht, wenn man in der Schweiz wegen Arbeit wohnt und der Vertrag auch länger läuft als die längst mögliche Frist des FreizügG. Es ist also mehr als absehbar dass der Aufenthalt also auch erstmal auf Dauer beendet wurde/enden wird und somit ist die Einbürgerung vom Tisch.

Es ist also im Endeffekt völlig egal was du machst. Wenn du deinen Aufenthalt erstmal nur nach dem FreizügG unterbrichst, dann erlischt er spätestens nach 12 Monaten, die du auf jeden Fall überschreiten wirst.

Also fängt dein Aufenthalt in der BRD nach der Einreise von vorne an.

Die gleiche Folge tritt ein wenn du dich direkt dauerhaft abmeldest und nach 2 Jahren wiederkommst.

Und auch ein Daueraufenthaltsrecht würde daran nichts ändern, da es die Regelungen des §12b StAG nicht aufhebt. Das würde aber auch nach 2 Jahren erlöschen. Heißt du müsstest das abpassen, damit du das Daueraufenthaltsrecht nicht verlierst. Aber du kannst so oder so visumsfrei wieder in die BRD einreisen und dir hier einen Aufenthaltstitel holen. So ein großes Problem ergibt sich dadurch also nicht.

Also, Nein, du kannst in diesem Fall aktuell nicht mehr eingebürgert werden.

ABER: Ich finde du hast starke Argumente um danach die Anrechnung von bis zu 3 Jahren Aufenthalt gem. §12b Abs. 2 zu bekommen. Du würdest in einem deutschsprachigen Land leben und tätig sein für eine Teilorganisation der Vereinten Nationen. Das wäre schon mal eine starke Argumentationsgrundlage.

Dein Recht hier wieder einzureisen und zu arbeiten verlierst du nicht. § 41 AufenthV enthält Vergünstigungen für Staatsangehörige aus UK, in diesem Fall die visumsfreie Einreise und die Möglichkeit sich im Inland einen Aufenthaltstitel einzuholen.
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WillTH
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: britisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
Antwort #4 - 08.04.2025 um 21:45:01
 
Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Fragen zu lesen und sie so hilfreich zu beantworten. Ich weiß das zu schätzen  Smiley. Es gibt hier viele Informationen, die mir nicht bekannt waren, und viele davon sind beruhigend. Ich glaube, ich verstehe, warum es nicht möglich sein wird, die Einbürgerung zu erreichen, sobald ich das Land verlassen habe, auch wenn ich glaube, dass ich derzeit die Bedingungen erfülle. Aber es ist frustrierend, die Möglichkeit zu verlieren, nur weil das Timing unglücklich ist.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie wirkt sich die Annahme einer Stelle bei einer internationalen Organisation im Ausland auf den Einbürgerungsprozess a
Antwort #5 - 08.04.2025 um 22:38:12
 
Vielleicht will ja jemand vom Bundesministerium des Innern dass da kein Brite dort in der WIPO sitzt sondern ein Deutscher. Und darum vielleicht dir doch ggf. eine bevorzugte Einbürgerung gem. § 14 StAG übers BVA ermöglicht.

Oder wenn andere in so einer Situation einen deutschen Dienstpass vom Auswärtigen Amt bekommen würden, dann könnte man die Einbürgerung ggf. vorziehen weil es deutsche Interessen gibt...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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