Abgesehen von Aras' völlig korrekter Anmerkung:
SimonB schrieb am 06.04.2025 um 11:54:00:Bei der
ABH eine
FB beantragen.
Dieser Hinweis ist in sich absolut sinnfrei, weil eine Fiktionsbescheinigung kein Verwaltungsakt ist, den man beantragen könnte.
Vielmehr bescheinigt sie, dass eine Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel nach dem
AufenthG erfolgt und die vom Gesetz = kraft Gesetzes vorgesehene Fiktionswirkung eingetreten ist.
Daher wäre es auch beim Vorliegen eines nationalen Aufenthaltstitels oder bei erlaubtem visumfreiem Aufenthalt unmöglich, "eine
FB zu beantragen".
Gegen Missverständnisse:
Das schreibe ich nicht, weil ich etwa den Autor der zitierten Aussage angreife oder ihm etwas unterstelle, sondern weil ein hier Rat Suchender bitte mit vernünftigen Aussagen versorgt werden sollte, die ihm in der
ABH dann nicht neue Missverständnisse oder gar Ärger vorprogrammieren.
"Saloppe", plakative oder sonstige ungenaue Formulierungen können aber dazu führen.