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Unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz in Deutschland verlängern (Gelesen: 4.273 mal)
Thunderstorm007
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27.03.2025 um 05:33:55
 
Ist es möglich den unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz in Deutschland bei der Ausländerbehörde des letzten Wohnsitzes in Deutschland zu verlängern? Oder muss man dafür wieder in Deutschland ansässig sein und sich wieder anmelden?
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Antwort #1 - 27.03.2025 um 08:10:05
 
Nein das ist absolut unmöglich.

Wie soll man ein nicht existierendes Ablaufdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschieben?
Genau das ist eine Verlängerung.


Wenn es dagegen um die Ausstellung eines anderen eAT z.B. wegen geänderter Passnummer oder wegen Namensänderung geht - das ist möglich, wenn dieser AT nicht aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in Deutschland (nach § 51 Abs. 1 Zi. 6/7) erloschen ist.

Obwohl die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten bei im Ausland Lebenden bei der jeweiligen deutschen AV liegt, ist diese doch weder sachlich für die Amtshandlungen um nationale AT "höher als" nationales Visum zuständig noch ist sie dafür ausgestattet. Zudem verfügt sie nicht über die Ausländerakte.
Daher kann niemand als die ABH des letzten Wohnsitzes in D für die Neuausstellung eines eAT zum früher erteilten nationalen AT zuständig sein.
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« Zuletzt geändert: 27.03.2025 um 09:02:25 von Petersburger »  

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Antwort #2 - 27.03.2025 um 11:47:51
 
Der ausländische Reisepass läuft aus, daher muss auch die Aufenthaltskarte erneuert werden. Wegen deutschen Ehepartner liegt eine Bescheinigung nach nach § 51 Abs. 2 Sats 3 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 2SaE 2 AufenthG vor, so dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, trotz Aufenthalts im Ausland länger als 6 Monate. Die Frage war, ob man sich wieder in Deutschland anmelden muss, oder ob die Erneuerung der Aufenthaltskarte auch ohne Wohnsitz in Deutschland erfolgen kann. Vielen Dank.
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Antwort #3 - 27.03.2025 um 20:46:55
 
Thunderstorm007 schrieb am 27.03.2025 um 11:47:51:
daher muss auch die Aufenthaltskarte erneuert werden

Nein, muss sie nicht.

Nicht zwingend.
In meinen reichlich zwei Jahrzehnten intensiver Beschäftigung mit deutschem Ausländerrecht hat mir noch niemand eine Rechtsvorschrift gezeigt, die einen Übertrag des Etiketts in den neuen Pass (früher) bzw. einen neuen eAT zum neuen Reisepass fordert.
Unstrittig: Passt beides zueinander, gibt es weniger Fragen.
Aber eine Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig und gilt daher auch dann weiter, wenn die technische Kartennutzungsdauer - die ist dort eingetragen - des eAT abgelaufen ist.


Bitte beachte, dass in ausländerrechtlichen Dingen korrekte Wortwahl ziemlich oft entscheidend ist, ob man auf seine Fragen vernünftige, also auf den tatsächlichen Fall zutreffende Antworten erhält.
Es geht hier nicht um eine Aufenthaltskarte - die hätte sie als Ehefrau eines in Deutschland lebenden nichtdeutschen EU-Bürgers -, sondern wohl um eine Niederlassungserlaubnis und konkret um den eAT, also die Karte.

Ich weiß, das nervt - aber es hilft, Missverständnisse zu vermeiden.


Und Deine Frage hatte ich beantwortet.
Von einer nötigen Anmeldung schrieb ich dort nichts - die wäre auch unzulässig, wenn man nicht auch tatsächlich seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt.
In dem Falle hättest Du aber Deine Frage nicht gestellt.
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Antwort #4 - 27.03.2025 um 21:30:15
 
Hat Deine Frau ihren abgelaufenen / ungültig gemachten Paß noch oder wurde der eingezogen?
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Antwort #5 - 19.04.2025 um 09:08:29
 
@Petersburger: Sorry, ich hatte mich nicht eindeutig ausgedrückt. Ja . es handelt sich um eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Auf dem eaT ist eingetragen, wann ihr ausländischer Pass abläuft. Deswegen meine Frage, ob der eaT, (also die Karte) auch in Deutschland erneuert werden muss, wenn meine Ehefrau einen neuen ausländischen Pass erhält. Es geht darum, dass sie bei den Airlines oder bei der Einreise nach Deutschland keine Probleme bekommt, wenn auf dem eaT noch der alte, abgelaufene Pass eingetragen ist.
@ lottchen: Der ausländische Pass ist noch nicht abgelaufen. Ich frage nur vorsorglich an, damit wir entsprechend planen können.
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Antwort #6 - 19.04.2025 um 09:20:05
 
Na ja, die Frage ist trotzdem: Zieht der Staat Deiner Frau den alten Paß ein wenn sie einen neuen bekommt oder darf sie den alten behalten? Wenn sie mit alten und neuen Paß und der NE reist dürfte es keine Probleme geben. Theoretisch. Praktisch hört man vereinzelt von Fällen wo es Ärger gab. Mit der Fluggesellschaft.
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Antwort #7 - 19.04.2025 um 10:31:13
 
Wenn du noch nicht abgemeldet bist und eine zuständige Behörde hast, dann kannst du bei Daueraufenthaltstiteln diese ohne Angaben zum Pass erteilen lassen. Also neuen Pass beschaffen und dann Niederlassungserlaubnis umschreiben lassen und darauf bestehen, das die Verbindung zum Reisepass nicht wiederaufgenommen wird.

Da gibts nämlich ne Regelung seit letztem Jahr im AufenthG oder AufenthV diesbezüglich. Finde die Stelle jetzt nicht.
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Antwort #8 - 19.04.2025 um 12:07:28
 
§ 78 Abs. 1 S. 8 AufenthG

Ich meine aber, dass trotzdem die technische Nutzungsdauer der Karte, also 10 Jahre, eingetragen werden.
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Antwort #9 - 19.04.2025 um 12:46:52
 
Ist denn trotzdem wenn man nicht gemeldet ist die ABH am früheren Wohnsitz zuständig?

Mal als Beispiel ich ziehe mit meiner Frau auf die Philippinen. Nun erlischt die NE ja nicht sofern die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Das würde die ABh auch bescheinigen
Nun neuer Pass .

Was macht man denn dann am cleversten ? Bei Besuch in D eine neue Karte holen und neue Bescheinigung ?
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Antwort #10 - 19.04.2025 um 13:27:05
 
roseforest schrieb am 19.04.2025 um 12:46:52:
Ist denn trotzdem wenn man nicht gemeldet ist die ABH am früheren Wohnsitz zuständig?

Die des letzten? Natürlich.
Nur dann.

Denn wenn man gemeldet ist, ist die ABH des Wohnsitzes zuständig.

Entscheidend für diese Frage ist, wo die Ausländerakte liegt.

Und damit dieses ewige Missverständnis hier keine Rolle spielt:
Verstöße gegen das BMG, hier: das Nicht-Abmelden bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, bringen keine ausländerrechtlichen Vorteile.

Es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
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Antwort #11 - 19.04.2025 um 13:29:09
 
Ja, das dürfte die alte ABH sein. Auch wenn das von Bundesland zu Bundesland geregelt wird.

Mal am Beispiel NRW, da ist es im § 12 ZustAOV geregelt.

Demnach ist gem. Abs. 1 bei einem Auslandsaufenthalt die ABH zuständig, in deren Bezirk die Person beabsichtigt ihren Aufenthalt zu haben.

Da könnte man jetzt sagen, dass ja evtl. gar kein Inlandsaufenthalt mehr beabsichtigt wird. Aber dann greift spätestens die Auffangnorm in Abs. 2, wonach schlicht jede ABH über den Antrag zuständig ist, der bei ihr gestellt wird, wenn keine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht.

Es macht natürlich Sinn den Antrag dann bei der ehemals zuständigen ABH zu stellen, die haben ja schon alle Daten und die Akte. Und da der Antrag dort gestellt wird ist sie auch zuständig.
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Antwort #12 - 19.04.2025 um 13:52:01
 
Ich hab folgendes getippt bevor Petersburger und Puncherfaust geantwortet hatten. Ich veröffentliche es trotzdem, vielleicht hilft es ja trotzdem?:

Zuersteinmal gilt ja § 3 (L)VwVfG bzw. wenn vorhanden vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitszuweisungen.

Und jemand der keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss ja zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen bzw. nachweisen, § 30 Abs. 3 SGB I analog.

Nehmen wir doch mal beispielhaft § 19 Abs. 3 und 4 PassG. Das ist eines der am liberalsten verfassten Zuständigkeitsregeln, die ich kenne. Im Grunde kannst du als Auslandsdeutscher nach Deutschland kommen und bei irgendeiner Behörde vorsprechen und einen Reisepass beantragen und auch als normaler Deutscher unter Angabe eines dringenden Grundes von einer unzuständigen Behörde den Pass beantragen.

Ich kenne keine solche Regelung für das AufenthG. Im Gegenteil: Es soll ja jede Möglichkeit des "Visashoppings" unterbunden werden. Wie kann denn auch eine andere Ausländerbehörde auf die Ausländerakte der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zugreifen?

Zudem muss ja vor der Umschreibung geprüft werden, ob nicht die Niederlassungserlaubnis erloschen und darum diese Dokumentation des Aufenthaltsstatus gegenstandlos geworden ist und eigentlich eine Einziehung bzw. zumindest Ungültigkeitmachung der Karte durchgeführt werden muss.

(ab hier hatte ich den Thread neugeladen und die anderen Antworten gesehen)
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Antwort #13 - 19.04.2025 um 23:54:06
 
Ich beziehe mich hierauf
"Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Ist das so ungewöhnlich? Daher meine Frage nochmal: wie macht man das in der Praxis..

Beispiel: ABH gibt Bescheinigung, Umzug ins Ausland, nach 2 Jahre neuer Pass da abgelaufen.

Kann man in der Praxis mit der jahrelangen alten Bescheinigung der ABH zusammen wieder einreisen ?
Mit der alten NE weil die Karte ist ja auch nicht mehr gültig ?
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Antwort #14 - 20.04.2025 um 00:17:47
 
roseforest schrieb am 19.04.2025 um 23:54:06:
Kann man in der Praxis mit der jahrelangen alten Bescheinigung der ABH zusammen wieder einreisen ?

Ja, natürlich. Genau dafür (u.a.) ist die Bescheinigung da.

roseforest schrieb am 19.04.2025 um 23:54:06:
weil die Karte ist ja auch nicht mehr gültig ?

Wie kommst Du zu dieser verwunderlichen Aussage?

Die Karte ist nicht ungültig!

Im schlimmsten Fall ist ihre Kartennutzungsdauer abgelaufen, also die Möglichkeit, ihre elektronischen Funktionen zu nutzen.

Ihre Nachweis-Funktion über den erteilten, unbefristet gültigen AT dagegen läuft nicht ab!



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Antwort #15 - 20.04.2025 um 11:39:46
 
@petersburger danke dir.

Nur ein praktisch die ABH stellt eine Bescheinigung aus dass die NE nicht erlischt, da ich ja mit meiner Frau im nicht EU Land lebe.

Im Zweifel ist dann bei Einreise diese Bescheinigung ja mehrere Jahre alt und neuer Pass + alter Pass + NE. Das geht so ?
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Antwort #16 - 20.04.2025 um 14:24:39
 
Natürlich!

Ein AT kann nach § 51 Abs. Nr. 6 oder 7 nur zu zwei exakt definierten Zeitpunkten erlöschen.
Mit der Ausreise oder mit Ablauf von der vorgesehenen Frist nach der Ausreise - die ist nach Nr. 7 gleich sechs Monate, für bestimmte Fälle aber auch 12 Monate, und die Frist kann von der ABH verlängert werden.

Liegt eine Bescheinigung vor, dass dieses Erlöschen kraft Gesetzes eben nicht eintreten konnte, weil die Bedingungen aus § 51 Abs. 2 erfüllt waren, dann ist das so.
Auch wenn die Bescheinigung x Jahre alt ist.

roseforest schrieb am 20.04.2025 um 11:39:46:
neuer Pass + alter Pass + NE.

Oft reicht auch eine Kopie des alten Passes aus. Original ist also nicht zwingend.
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Antwort #17 - 16.07.2025 um 22:25:56
 
Petersburger schrieb am 27.03.2025 um 20:46:55:
In meinen reichlich zwei Jahrzehnten intensiver Beschäftigung mit deutschem Ausländerrecht hat mir noch niemand eine Rechtsvorschrift gezeigt, die einen Übertrag des Etiketts in den neuen Pass (früher) bzw. einen neuen eAT zum neuen Reisepass fordert.

Die einzige Stelle, die darauf hindeutet, ist § 45c Abs. 1 AufenthV:
Zitat:
Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
...

Aber ja, diese Notwendigkeit ist in keinem Gesetz verankert und die AufenthV ist eben kein Gesetz.

Aras schrieb am 19.04.2025 um 10:31:13:
Wenn du noch nicht abgemeldet bist und eine zuständige Behörde hast, dann kannst du bei Daueraufenthaltstiteln diese ohne Angaben zum Pass erteilen lassen. Also neuen Pass beschaffen und dann Niederlassungserlaubnis umschreiben lassen und darauf bestehen, das die Verbindung zum Reisepass nicht wiederaufgenommen wird.

Ich frage mich nur, was wird dabei in die MRZ des eAT als date of expiry eingetragen? Kommt da nicht heimlich das 10-Jahres-Datum ab dem Tag der Ausstellung des eAT rein?

Petersburger schrieb am 20.04.2025 um 00:17:47:
Ihre Nachweis-Funktion über den erteilten, unbefristet gültigen AT dagegen läuft nicht ab!

Erkläre das einem nicht deutschsprachigen Airline-Mitarbeiter, der den eAT vor dem Boarding über seinen Kartenleser zieht und als date of exiry ein Datum angezeigt bekommt, das schon (längst) in der Vergangenheit liegt Smiley
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Antwort #18 - 17.07.2025 um 08:28:59
 
Ein MUSS für die Beantragung eines neuen (e)AT gibt es immer dann, wenn § 51 Abs. 1 AufenthG "zuschlägt", wenn der AT erlischt.

Der Gesetzgeber hat dort so absolut selbstverständliche Dinge hineingeschrieben wie Nr. 1 "Ablauf seiner Geltungsdauer".
Er hat dort nicht hingeschrieben "wenn der im AT eingetragene Pass ungültig wird" und auch nichts Ähnliches.

Die Formulierung "notwendig wird" als Bedingung für die dort genannten Fälle kann keine Rechtspflicht zur Beantragung auslösen.

dim4ik schrieb am 16.07.2025 um 22:25:56:
Erkläre das einem nicht deutschsprachigen Airline-Mitarbeiter, 

Die interessieren sich ohnehin nicht für die Erzählungen des Passagiers, sondern für das, was in ihren eigenen Regeln steht.
Was auch sinnvoll ist, denn die nationalen Regelungen aller Welt kann man ohnehin nicht allein im Überblick behalten.

Natürlich ist das Vermeiden unklarer Situationen allüberall eines der Hauptargumente, einen neuen eAT zu beantragen.
Auch ich selbst halte trotz meiner Durchsetzungsfähigkeit samt Spaß daran meine Dokumente und die meiner Familie "in Ordnung" - im Sinne von "offenkundig in Ordnung".

Das hindert mich aber nicht daran, immer und immer wieder klarzustellen, dass es in Deutschland keine Rechtspflicht zum Beantragen eines neuen eAT gibt, wenn ein neuer Pass vorliegt - entgegen oft und oft gelesenen und gehörten direkten oder indirekten Aussagen.
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« Zuletzt geändert: 17.07.2025 um 13:33:30 von Petersburger »  

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Antwort #19 - 18.07.2025 um 07:46:16
 
Petersburger schrieb am 17.07.2025 um 08:28:59:
Ein MUSS für die Beantragung eines neuen (e)AT gibt es immer dann, wenn § 51 Abs. 1 AufenthG "zuschlägt", wenn der AT erlischt.

Der Gesetzgeber hat dort so absolut selbstverständliche Dinge hineingeschrieben wie Nr. 1 "Ablauf seiner Geltungsdauer".
Er hat dort nicht hingeschrieben "wenn der im AT eingetragene Pass ungültig wird" und auch nichts Ähnliches.

Die Formulierung "notwendig wird" als Bedingung für die dort genannten Fälle kann keine Rechtspflicht zur Beantragung auslösen.

Erstens sollte man festhalten, dass ein Aufenthaltstitel und ein eAT zwei unterschiedliche Sachen sind und die Vorschriften des § 51 AufenthG sich auf den ersten beziehen. Zweitens wurde auch nie behauptet, dass die Notwendigkeit der Neuausstellung eines eAT sich (ausschließlich) auf die Beantragung durch den betroffenen Ausländer bezieht, für eine solche Behauptung gibt es tatsächlich keine Anknüpfungspunkte im Gesetz. Jedoch kann sich die Notwendigkeit der Neuausstellung daraus herleiten lassen, dass die ABH einen neuen eAT in den in § 45c Abs. 1 AufenthV aufgeführten Fällen von Amts wegen auszustellen haben.

So oder so bleibt die Frage offen, was bei den unbefristeten AT nach § 78 Abs. 1 Satz 8 AufenthG als date of expiry in der MRZ eingetragen wird.
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Antwort #20 - 18.07.2025 um 12:06:57
 
Dieser Beitrag verfolgte welches Ziel?

Dein Erstens ist insofern ein zwar juristisch korrekter, für die Fragestellung völlig irrelevanter Einwand, da es keine andere Rechtsvorschrift gibt, die das Erlöschen regelt.
Genau das habe ich vorgetragen, Dein Beitrag widerlegt das nicht.

Dass ein eAT gültig bleibt, wenn der zugrundeliegende AT erlischt, wird doch wohl niemand behaupten. Es gilt dann, den Rechtsschein zu zerstören, damit der eAT nicht mehr genutzt werden kann.

Dein Zweitens ist falsch: Es wurde auch hier im Thema der Eindruck befördert, dass bei Vorliegen eines neuen Passes der Ausländer verpflichtet sei, einen neuen eAT zu beantragen. Dem habe ich widersprochen, Du bestätigst mich grundsätzlich - um anschließend einen völlig anderen Sachverhalt zur Herleitung eines "Dennoch" heranzuziehen.

Schlussendlich kommt eine Frage, die mit der des Themas nicht zu tun hat und auch  für die davor diskutierte Fragestellung keinerlei Relevanz hat.

Wir sollten beim Thema bleiben!
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Antwort #21 - 20.07.2025 um 17:04:05
 
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dieser Beitrag verfolgte welches Ziel?

Die ursprüngliche Frage richtig zu beantworten.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dein Erstens ist insofern ein zwar juristisch korrekter, für die Fragestellung völlig irrelevanter Einwand, da es keine andere Rechtsvorschrift gibt, die das Erlöschen regelt.

Da es im Laufe der Diskussion § 51 AufenthG erwähnt wurde, habe ich präzisiert, dass man zwischen Erlöschen eines AT und (Nicht-)gültigkeit eines eAT unterscheiden muss. Der AT des TS bleibt an sich offensichtlich in Kraft, daher macht es keinen Sinn, hier die Frage des Erlöschens seines AT zu diskutieren, sondern lediglich die Gültigkeit bzw. Neuausstellung seines eAT. Insofern ist meine Anmerkung relevant.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Es gilt dann, den Rechtsschein zu zerstören, damit der eAT nicht mehr genutzt werden kann.

Mir ist bekannt, dass bei einem fortbestehenden AT man auch den eAT als Nachweis verwenden kann, u.a. auch über die Gültigkeit des in diesem eAT eingetragenen Reisepasses hinaus. Hier ging es jedoch einen Schritt weiter, nämlich um die Neuausstellung eines eAT bei Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses, damit alle Papiere "offensichtlich in Ordnung sind" und dadurch unnötige Rückfragen beim Boarding vermieden werden können.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dein Zweitens ist falsch: Es wurde auch hier im Thema der Eindruck befördert, dass bei Vorliegen eines neuen Passes der Ausländer verpflichtet sei, einen neuen eAT zu beantragen.

Auch mein Zweites ist korrekt. Nirgendwo habe ich behauptet, es bestehe die Pflicht des betroffenen Ausländers, nach Erhalt eines neuen Reisepasses die Neuausstellung des eAT zu beantragen; vielmehr habe ich erklärt, dass es keine solche Pflicht gibt, wohl aber die Notwendigkeit der Neuausstellung, die von Amts wegen verwirklicht werden soll. Wie sonst soll man § 45c Abs. 1 Nr. 1 AufenthV interpretieren? Wozu schreibt der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Neuausstellung des eAT auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapier sonst vor und wie kann man diese Notwendigkeit umsetzten, wenn nicht auf Antrag des betroffenen Ausländers, wie Du es völlig korrekt ausführst?
Ich habe Dir also nicht widersprochen, sondern das Thema weiter vertieft, um sie umfangreicher zu analysieren. Schließlich wollen wir ja herausfinden, wie der TS an seinen neuen eAT kommt.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Schlussendlich kommt eine Frage, die mit der des Themas nicht zu tun hat und auch  für die davor diskutierte Fragestellung keinerlei Relevanz hat.

Es hat eine direkte Relevanz, weil jeder nichtdeutschsprachige Airline-Mitarbeiter/Grenzbeamte/wer-auch-immer auf dem Weg vom Ausland nach Deutschland meist den eAT durch das Lesegerät durchziehen und als erstes sich das date of expiry anschauen würde. Wäre all die genannten Menschen und schlau und wüssten die, dass eine Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter AT ist, der zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland berechtigt, unabhängig davon, was für Reisepass im Anmerkungsfeld bzw. date of expiry in der MRZ eingetragen sind, wäre das Leben viel einfacher und die hier dskutierte Frage hätte gar nicht gestellt werden müssen. Jedoch sind wir gerade mitten drin in einer heißen Diskussion... Smiley

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Wir sollten beim Thema bleiben!

Das tun wir ja.
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