Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Dieser Beitrag verfolgte welches Ziel?
Die ursprüngliche Frage richtig zu beantworten.
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Dein Erstens ist insofern ein zwar juristisch korrekter, für die Fragestellung völlig irrelevanter Einwand, da es keine andere Rechtsvorschrift gibt, die das Erlöschen regelt.
Da es im Laufe der Diskussion § 51
AufenthG erwähnt wurde, habe ich präzisiert, dass man zwischen Erlöschen eines
AT und (Nicht-)gültigkeit eines
eAT unterscheiden muss. Der
AT des
TS bleibt an sich offensichtlich in Kraft, daher macht es keinen Sinn, hier die Frage des Erlöschens seines
AT zu diskutieren, sondern lediglich die Gültigkeit bzw. Neuausstellung seines
eAT. Insofern ist meine Anmerkung relevant.
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Es gilt dann, den Rechtsschein zu zerstören, damit der
eAT nicht mehr genutzt werden kann.
Mir ist bekannt, dass bei einem fortbestehenden
AT man auch den
eAT als Nachweis verwenden kann, u.a. auch über die Gültigkeit des in diesem
eAT eingetragenen Reisepasses hinaus. Hier ging es jedoch einen Schritt weiter, nämlich um die Neuausstellung eines
eAT bei Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses, damit alle Papiere "
offensichtlich in Ordnung sind" und dadurch unnötige Rückfragen beim Boarding vermieden werden können.
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Dein Zweitens ist falsch: Es wurde auch hier im Thema der Eindruck befördert, dass bei Vorliegen eines neuen Passes der Ausländer verpflichtet sei, einen neuen
eAT zu beantragen.
Auch mein Zweites ist korrekt. Nirgendwo habe ich behauptet, es bestehe die Pflicht
des betroffenen Ausländers, nach Erhalt eines neuen Reisepasses die Neuausstellung des
eAT zu beantragen; vielmehr habe ich erklärt, dass es keine solche Pflicht gibt, wohl aber die Notwendigkeit der Neuausstellung, die von Amts wegen verwirklicht werden soll. Wie sonst soll man § 45c Abs. 1 Nr. 1
AufenthV interpretieren? Wozu schreibt der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Neuausstellung des
eAT auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapier sonst vor und wie kann man diese Notwendigkeit umsetzten, wenn nicht auf Antrag des betroffenen Ausländers, wie Du es völlig korrekt ausführst?
Ich habe Dir also nicht widersprochen, sondern das Thema weiter vertieft, um sie umfangreicher zu analysieren. Schließlich wollen wir ja herausfinden, wie der
TS an seinen neuen
eAT kommt.
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Schlussendlich kommt eine Frage, die mit der des Themas nicht zu tun hat und auch für die davor diskutierte Fragestellung keinerlei Relevanz hat.
Es hat eine direkte Relevanz, weil jeder nichtdeutschsprachige Airline-Mitarbeiter/Grenzbeamte/wer-auch-immer auf dem Weg vom Ausland nach Deutschland meist den
eAT durch das Lesegerät durchziehen und als erstes sich das date of expiry anschauen würde. Wäre all die genannten Menschen und schlau und wüssten die, dass eine Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter
AT ist, der zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland berechtigt, unabhängig davon, was für Reisepass im Anmerkungsfeld bzw. date of expiry in der MRZ eingetragen sind, wäre das Leben viel einfacher und die hier dskutierte Frage hätte gar nicht gestellt werden müssen. Jedoch sind wir gerade mitten drin in einer heißen Diskussion...
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:Wir sollten beim Thema bleiben!
Das tun wir ja.