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Unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz in Deutschland verlängern (Gelesen: 3.624 mal)
roseforest
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Antwort #15 - 20.04.2025 um 11:39:46
 
@petersburger danke dir.

Nur ein praktisch die ABH stellt eine Bescheinigung aus dass die NE nicht erlischt, da ich ja mit meiner Frau im nicht EU Land lebe.

Im Zweifel ist dann bei Einreise diese Bescheinigung ja mehrere Jahre alt und neuer Pass + alter Pass + NE. Das geht so ?
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Petersburger
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Antwort #16 - 20.04.2025 um 14:24:39
 
Natürlich!

Ein AT kann nach § 51 Abs. Nr. 6 oder 7 nur zu zwei exakt definierten Zeitpunkten erlöschen.
Mit der Ausreise oder mit Ablauf von der vorgesehenen Frist nach der Ausreise - die ist nach Nr. 7 gleich sechs Monate, für bestimmte Fälle aber auch 12 Monate, und die Frist kann von der ABH verlängert werden.

Liegt eine Bescheinigung vor, dass dieses Erlöschen kraft Gesetzes eben nicht eintreten konnte, weil die Bedingungen aus § 51 Abs. 2 erfüllt waren, dann ist das so.
Auch wenn die Bescheinigung x Jahre alt ist.

roseforest schrieb am 20.04.2025 um 11:39:46:
neuer Pass + alter Pass + NE.

Oft reicht auch eine Kopie des alten Passes aus. Original ist also nicht zwingend.
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dim4ik
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Antwort #17 - 16.07.2025 um 22:25:56
 
Petersburger schrieb am 27.03.2025 um 20:46:55:
In meinen reichlich zwei Jahrzehnten intensiver Beschäftigung mit deutschem Ausländerrecht hat mir noch niemand eine Rechtsvorschrift gezeigt, die einen Übertrag des Etiketts in den neuen Pass (früher) bzw. einen neuen eAT zum neuen Reisepass fordert.

Die einzige Stelle, die darauf hindeutet, ist § 45c Abs. 1 AufenthV:
Zitat:
Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,
...

Aber ja, diese Notwendigkeit ist in keinem Gesetz verankert und die AufenthV ist eben kein Gesetz.

Aras schrieb am 19.04.2025 um 10:31:13:
Wenn du noch nicht abgemeldet bist und eine zuständige Behörde hast, dann kannst du bei Daueraufenthaltstiteln diese ohne Angaben zum Pass erteilen lassen. Also neuen Pass beschaffen und dann Niederlassungserlaubnis umschreiben lassen und darauf bestehen, das die Verbindung zum Reisepass nicht wiederaufgenommen wird.

Ich frage mich nur, was wird dabei in die MRZ des eAT als date of expiry eingetragen? Kommt da nicht heimlich das 10-Jahres-Datum ab dem Tag der Ausstellung des eAT rein?

Petersburger schrieb am 20.04.2025 um 00:17:47:
Ihre Nachweis-Funktion über den erteilten, unbefristet gültigen AT dagegen läuft nicht ab!

Erkläre das einem nicht deutschsprachigen Airline-Mitarbeiter, der den eAT vor dem Boarding über seinen Kartenleser zieht und als date of exiry ein Datum angezeigt bekommt, das schon (längst) in der Vergangenheit liegt Smiley
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Petersburger
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Antwort #18 - 17.07.2025 um 08:28:59
 
Ein MUSS für die Beantragung eines neuen (e)AT gibt es immer dann, wenn § 51 Abs. 1 AufenthG "zuschlägt", wenn der AT erlischt.

Der Gesetzgeber hat dort so absolut selbstverständliche Dinge hineingeschrieben wie Nr. 1 "Ablauf seiner Geltungsdauer".
Er hat dort nicht hingeschrieben "wenn der im AT eingetragene Pass ungültig wird" und auch nichts Ähnliches.

Die Formulierung "notwendig wird" als Bedingung für die dort genannten Fälle kann keine Rechtspflicht zur Beantragung auslösen.

dim4ik schrieb am 16.07.2025 um 22:25:56:
Erkläre das einem nicht deutschsprachigen Airline-Mitarbeiter, 

Die interessieren sich ohnehin nicht für die Erzählungen des Passagiers, sondern für das, was in ihren eigenen Regeln steht.
Was auch sinnvoll ist, denn die nationalen Regelungen aller Welt kann man ohnehin nicht allein im Überblick behalten.

Natürlich ist das Vermeiden unklarer Situationen allüberall eines der Hauptargumente, einen neuen eAT zu beantragen.
Auch ich selbst halte trotz meiner Durchsetzungsfähigkeit samt Spaß daran meine Dokumente und die meiner Familie "in Ordnung" - im Sinne von "offenkundig in Ordnung".

Das hindert mich aber nicht daran, immer und immer wieder klarzustellen, dass es in Deutschland keine Rechtspflicht zum Beantragen eines neuen eAT gibt, wenn ein neuer Pass vorliegt - entgegen oft und oft gelesenen und gehörten direkten oder indirekten Aussagen.
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« Zuletzt geändert: 17.07.2025 um 13:33:30 von Petersburger »  

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Antwort #19 - 18.07.2025 um 07:46:16
 
Petersburger schrieb am 17.07.2025 um 08:28:59:
Ein MUSS für die Beantragung eines neuen (e)AT gibt es immer dann, wenn § 51 Abs. 1 AufenthG "zuschlägt", wenn der AT erlischt.

Der Gesetzgeber hat dort so absolut selbstverständliche Dinge hineingeschrieben wie Nr. 1 "Ablauf seiner Geltungsdauer".
Er hat dort nicht hingeschrieben "wenn der im AT eingetragene Pass ungültig wird" und auch nichts Ähnliches.

Die Formulierung "notwendig wird" als Bedingung für die dort genannten Fälle kann keine Rechtspflicht zur Beantragung auslösen.

Erstens sollte man festhalten, dass ein Aufenthaltstitel und ein eAT zwei unterschiedliche Sachen sind und die Vorschriften des § 51 AufenthG sich auf den ersten beziehen. Zweitens wurde auch nie behauptet, dass die Notwendigkeit der Neuausstellung eines eAT sich (ausschließlich) auf die Beantragung durch den betroffenen Ausländer bezieht, für eine solche Behauptung gibt es tatsächlich keine Anknüpfungspunkte im Gesetz. Jedoch kann sich die Notwendigkeit der Neuausstellung daraus herleiten lassen, dass die ABH einen neuen eAT in den in § 45c Abs. 1 AufenthV aufgeführten Fällen von Amts wegen auszustellen haben.

So oder so bleibt die Frage offen, was bei den unbefristeten AT nach § 78 Abs. 1 Satz 8 AufenthG als date of expiry in der MRZ eingetragen wird.
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Antwort #20 - 18.07.2025 um 12:06:57
 
Dieser Beitrag verfolgte welches Ziel?

Dein Erstens ist insofern ein zwar juristisch korrekter, für die Fragestellung völlig irrelevanter Einwand, da es keine andere Rechtsvorschrift gibt, die das Erlöschen regelt.
Genau das habe ich vorgetragen, Dein Beitrag widerlegt das nicht.

Dass ein eAT gültig bleibt, wenn der zugrundeliegende AT erlischt, wird doch wohl niemand behaupten. Es gilt dann, den Rechtsschein zu zerstören, damit der eAT nicht mehr genutzt werden kann.

Dein Zweitens ist falsch: Es wurde auch hier im Thema der Eindruck befördert, dass bei Vorliegen eines neuen Passes der Ausländer verpflichtet sei, einen neuen eAT zu beantragen. Dem habe ich widersprochen, Du bestätigst mich grundsätzlich - um anschließend einen völlig anderen Sachverhalt zur Herleitung eines "Dennoch" heranzuziehen.

Schlussendlich kommt eine Frage, die mit der des Themas nicht zu tun hat und auch  für die davor diskutierte Fragestellung keinerlei Relevanz hat.

Wir sollten beim Thema bleiben!
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Antwort #21 - 20.07.2025 um 17:04:05
 
Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dieser Beitrag verfolgte welches Ziel?

Die ursprüngliche Frage richtig zu beantworten.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dein Erstens ist insofern ein zwar juristisch korrekter, für die Fragestellung völlig irrelevanter Einwand, da es keine andere Rechtsvorschrift gibt, die das Erlöschen regelt.

Da es im Laufe der Diskussion § 51 AufenthG erwähnt wurde, habe ich präzisiert, dass man zwischen Erlöschen eines AT und (Nicht-)gültigkeit eines eAT unterscheiden muss. Der AT des TS bleibt an sich offensichtlich in Kraft, daher macht es keinen Sinn, hier die Frage des Erlöschens seines AT zu diskutieren, sondern lediglich die Gültigkeit bzw. Neuausstellung seines eAT. Insofern ist meine Anmerkung relevant.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Es gilt dann, den Rechtsschein zu zerstören, damit der eAT nicht mehr genutzt werden kann.

Mir ist bekannt, dass bei einem fortbestehenden AT man auch den eAT als Nachweis verwenden kann, u.a. auch über die Gültigkeit des in diesem eAT eingetragenen Reisepasses hinaus. Hier ging es jedoch einen Schritt weiter, nämlich um die Neuausstellung eines eAT bei Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses, damit alle Papiere "offensichtlich in Ordnung sind" und dadurch unnötige Rückfragen beim Boarding vermieden werden können.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Dein Zweitens ist falsch: Es wurde auch hier im Thema der Eindruck befördert, dass bei Vorliegen eines neuen Passes der Ausländer verpflichtet sei, einen neuen eAT zu beantragen.

Auch mein Zweites ist korrekt. Nirgendwo habe ich behauptet, es bestehe die Pflicht des betroffenen Ausländers, nach Erhalt eines neuen Reisepasses die Neuausstellung des eAT zu beantragen; vielmehr habe ich erklärt, dass es keine solche Pflicht gibt, wohl aber die Notwendigkeit der Neuausstellung, die von Amts wegen verwirklicht werden soll. Wie sonst soll man § 45c Abs. 1 Nr. 1 AufenthV interpretieren? Wozu schreibt der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Neuausstellung des eAT auf Grund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapier sonst vor und wie kann man diese Notwendigkeit umsetzten, wenn nicht auf Antrag des betroffenen Ausländers, wie Du es völlig korrekt ausführst?
Ich habe Dir also nicht widersprochen, sondern das Thema weiter vertieft, um sie umfangreicher zu analysieren. Schließlich wollen wir ja herausfinden, wie der TS an seinen neuen eAT kommt.

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Schlussendlich kommt eine Frage, die mit der des Themas nicht zu tun hat und auch  für die davor diskutierte Fragestellung keinerlei Relevanz hat.

Es hat eine direkte Relevanz, weil jeder nichtdeutschsprachige Airline-Mitarbeiter/Grenzbeamte/wer-auch-immer auf dem Weg vom Ausland nach Deutschland meist den eAT durch das Lesegerät durchziehen und als erstes sich das date of expiry anschauen würde. Wäre all die genannten Menschen und schlau und wüssten die, dass eine Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter AT ist, der zur Einreise und Aufenthalt in Deutschland berechtigt, unabhängig davon, was für Reisepass im Anmerkungsfeld bzw. date of expiry in der MRZ eingetragen sind, wäre das Leben viel einfacher und die hier dskutierte Frage hätte gar nicht gestellt werden müssen. Jedoch sind wir gerade mitten drin in einer heißen Diskussion... Smiley

Petersburger schrieb am 18.07.2025 um 12:06:57:
Wir sollten beim Thema bleiben!

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