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Unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz in Deutschland verlängern (Gelesen: 968 mal)
Thunderstorm007
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27.03.2025 um 05:33:55
 
Ist es möglich den unbefristeten Aufenthaltstitel ohne Wohnsitz in Deutschland bei der Ausländerbehörde des letzten Wohnsitzes in Deutschland zu verlängern? Oder muss man dafür wieder in Deutschland ansässig sein und sich wieder anmelden?
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Antwort #1 - 27.03.2025 um 08:10:05
 
Nein das ist absolut unmöglich.

Wie soll man ein nicht existierendes Ablaufdatum auf einen späteren Zeitpunkt verschieben?
Genau das ist eine Verlängerung.


Wenn es dagegen um die Ausstellung eines anderen eAT z.B. wegen geänderter Passnummer oder wegen Namensänderung geht - das ist möglich, wenn dieser AT nicht aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in Deutschland (nach § 51 Abs. 1 Zi. 6/7) erloschen ist.

Obwohl die örtliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Angelegenheiten bei im Ausland Lebenden bei der jeweiligen deutschen AV liegt, ist diese doch weder sachlich für die Amtshandlungen um nationale AT "höher als" nationales Visum zuständig noch ist sie dafür ausgestattet. Zudem verfügt sie nicht über die Ausländerakte.
Daher kann niemand als die ABH des letzten Wohnsitzes in D für die Neuausstellung eines eAT zum früher erteilten nationalen AT zuständig sein.
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« Zuletzt geändert: 27.03.2025 um 09:02:25 von Petersburger »  

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Thunderstorm007
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Antwort #2 - 27.03.2025 um 11:47:51
 
Der ausländische Reisepass läuft aus, daher muss auch die Aufenthaltskarte erneuert werden. Wegen deutschen Ehepartner liegt eine Bescheinigung nach nach § 51 Abs. 2 Sats 3 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 2SaE 2 AufenthG vor, so dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, trotz Aufenthalts im Ausland länger als 6 Monate. Die Frage war, ob man sich wieder in Deutschland anmelden muss, oder ob die Erneuerung der Aufenthaltskarte auch ohne Wohnsitz in Deutschland erfolgen kann. Vielen Dank.
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Antwort #3 - 27.03.2025 um 20:46:55
 
Thunderstorm007 schrieb am 27.03.2025 um 11:47:51:
daher muss auch die Aufenthaltskarte erneuert werden

Nein, muss sie nicht.

Nicht zwingend.
In meinen reichlich zwei Jahrzehnten intensiver Beschäftigung mit deutschem Ausländerrecht hat mir noch niemand eine Rechtsvorschrift gezeigt, die einen Übertrag des Etiketts in den neuen Pass (früher) bzw. einen neuen eAT zum neuen Reisepass fordert.
Unstrittig: Passt beides zueinander, gibt es weniger Fragen.
Aber eine Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig und gilt daher auch dann weiter, wenn die technische Kartennutzungsdauer - die ist dort eingetragen - des eAT abgelaufen ist.


Bitte beachte, dass in ausländerrechtlichen Dingen korrekte Wortwahl ziemlich oft entscheidend ist, ob man auf seine Fragen vernünftige, also auf den tatsächlichen Fall zutreffende Antworten erhält.
Es geht hier nicht um eine Aufenthaltskarte - die hätte sie als Ehefrau eines in Deutschland lebenden nichtdeutschen EU-Bürgers -, sondern wohl um eine Niederlassungserlaubnis und konkret um den eAT, also die Karte.

Ich weiß, das nervt - aber es hilft, Missverständnisse zu vermeiden.


Und Deine Frage hatte ich beantwortet.
Von einer nötigen Anmeldung schrieb ich dort nichts - die wäre auch unzulässig, wenn man nicht auch tatsächlich seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt.
In dem Falle hättest Du aber Deine Frage nicht gestellt.
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Antwort #4 - 27.03.2025 um 21:30:15
 
Hat Deine Frau ihren abgelaufenen / ungültig gemachten Paß noch oder wurde der eingezogen?
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Thunderstorm007
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Antwort #5 - 19.04.2025 um 09:08:29
 
@Petersburger: Sorry, ich hatte mich nicht eindeutig ausgedrückt. Ja . es handelt sich um eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Auf dem eaT ist eingetragen, wann ihr ausländischer Pass abläuft. Deswegen meine Frage, ob der eaT, (also die Karte) auch in Deutschland erneuert werden muss, wenn meine Ehefrau einen neuen ausländischen Pass erhält. Es geht darum, dass sie bei den Airlines oder bei der Einreise nach Deutschland keine Probleme bekommt, wenn auf dem eaT noch der alte, abgelaufene Pass eingetragen ist.
@ lottchen: Der ausländische Pass ist noch nicht abgelaufen. Ich frage nur vorsorglich an, damit wir entsprechend planen können.
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lottchen
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Antwort #6 - 19.04.2025 um 09:20:05
 
Na ja, die Frage ist trotzdem: Zieht der Staat Deiner Frau den alten Paß ein wenn sie einen neuen bekommt oder darf sie den alten behalten? Wenn sie mit alten und neuen Paß und der NE reist dürfte es keine Probleme geben. Theoretisch. Praktisch hört man vereinzelt von Fällen wo es Ärger gab. Mit der Fluggesellschaft.
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Antwort #7 - 19.04.2025 um 10:31:13
 
Wenn du noch nicht abgemeldet bist und eine zuständige Behörde hast, dann kannst du bei Daueraufenthaltstiteln diese ohne Angaben zum Pass erteilen lassen. Also neuen Pass beschaffen und dann Niederlassungserlaubnis umschreiben lassen und darauf bestehen, das die Verbindung zum Reisepass nicht wiederaufgenommen wird.

Da gibts nämlich ne Regelung seit letztem Jahr im AufenthG oder AufenthV diesbezüglich. Finde die Stelle jetzt nicht.
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Antwort #8 - 19.04.2025 um 12:07:28
 
§ 78 Abs. 1 S. 8 AufenthG

Ich meine aber, dass trotzdem die technische Nutzungsdauer der Karte, also 10 Jahre, eingetragen werden.
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roseforest
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Antwort #9 - 19.04.2025 um 12:46:52
 
Ist denn trotzdem wenn man nicht gemeldet ist die ABH am früheren Wohnsitz zuständig?

Mal als Beispiel ich ziehe mit meiner Frau auf die Philippinen. Nun erlischt die NE ja nicht sofern die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Das würde die ABh auch bescheinigen
Nun neuer Pass .

Was macht man denn dann am cleversten ? Bei Besuch in D eine neue Karte holen und neue Bescheinigung ?
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Antwort #10 - 19.04.2025 um 13:27:05
 
roseforest schrieb am 19.04.2025 um 12:46:52:
Ist denn trotzdem wenn man nicht gemeldet ist die ABH am früheren Wohnsitz zuständig?

Die des letzten? Natürlich.
Nur dann.

Denn wenn man gemeldet ist, ist die ABH des Wohnsitzes zuständig.

Entscheidend für diese Frage ist, wo die Ausländerakte liegt.

Und damit dieses ewige Missverständnis hier keine Rolle spielt:
Verstöße gegen das BMG, hier: das Nicht-Abmelden bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, bringen keine ausländerrechtlichen Vorteile.

Es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten an.
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Antwort #11 - 19.04.2025 um 13:29:09
 
Ja, das dürfte die alte ABH sein. Auch wenn das von Bundesland zu Bundesland geregelt wird.

Mal am Beispiel NRW, da ist es im § 12 ZustAOV geregelt.

Demnach ist gem. Abs. 1 bei einem Auslandsaufenthalt die ABH zuständig, in deren Bezirk die Person beabsichtigt ihren Aufenthalt zu haben.

Da könnte man jetzt sagen, dass ja evtl. gar kein Inlandsaufenthalt mehr beabsichtigt wird. Aber dann greift spätestens die Auffangnorm in Abs. 2, wonach schlicht jede ABH über den Antrag zuständig ist, der bei ihr gestellt wird, wenn keine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht.

Es macht natürlich Sinn den Antrag dann bei der ehemals zuständigen ABH zu stellen, die haben ja schon alle Daten und die Akte. Und da der Antrag dort gestellt wird ist sie auch zuständig.
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Antwort #12 - 19.04.2025 um 13:52:01
 
Ich hab folgendes getippt bevor Petersburger und Puncherfaust geantwortet hatten. Ich veröffentliche es trotzdem, vielleicht hilft es ja trotzdem?:

Zuersteinmal gilt ja § 3 (L)VwVfG bzw. wenn vorhanden vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitszuweisungen.

Und jemand der keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss ja zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen bzw. nachweisen, § 30 Abs. 3 SGB I analog.

Nehmen wir doch mal beispielhaft § 19 Abs. 3 und 4 PassG. Das ist eines der am liberalsten verfassten Zuständigkeitsregeln, die ich kenne. Im Grunde kannst du als Auslandsdeutscher nach Deutschland kommen und bei irgendeiner Behörde vorsprechen und einen Reisepass beantragen und auch als normaler Deutscher unter Angabe eines dringenden Grundes von einer unzuständigen Behörde den Pass beantragen.

Ich kenne keine solche Regelung für das AufenthG. Im Gegenteil: Es soll ja jede Möglichkeit des "Visashoppings" unterbunden werden. Wie kann denn auch eine andere Ausländerbehörde auf die Ausländerakte der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde zugreifen?

Zudem muss ja vor der Umschreibung geprüft werden, ob nicht die Niederlassungserlaubnis erloschen und darum diese Dokumentation des Aufenthaltsstatus gegenstandlos geworden ist und eigentlich eine Einziehung bzw. zumindest Ungültigkeitmachung der Karte durchgeführt werden muss.

(ab hier hatte ich den Thread neugeladen und die anderen Antworten gesehen)
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Antwort #13 - 19.04.2025 um 23:54:06
 
Ich beziehe mich hierauf
"Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus."

Ist das so ungewöhnlich? Daher meine Frage nochmal: wie macht man das in der Praxis..

Beispiel: ABH gibt Bescheinigung, Umzug ins Ausland, nach 2 Jahre neuer Pass da abgelaufen.

Kann man in der Praxis mit der jahrelangen alten Bescheinigung der ABH zusammen wieder einreisen ?
Mit der alten NE weil die Karte ist ja auch nicht mehr gültig ?
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Antwort #14 - 20.04.2025 um 00:17:47
 
roseforest schrieb am 19.04.2025 um 23:54:06:
Kann man in der Praxis mit der jahrelangen alten Bescheinigung der ABH zusammen wieder einreisen ?

Ja, natürlich. Genau dafür (u.a.) ist die Bescheinigung da.

roseforest schrieb am 19.04.2025 um 23:54:06:
weil die Karte ist ja auch nicht mehr gültig ?

Wie kommst Du zu dieser verwunderlichen Aussage?

Die Karte ist nicht ungültig!

Im schlimmsten Fall ist ihre Kartennutzungsdauer abgelaufen, also die Möglichkeit, ihre elektronischen Funktionen zu nutzen.

Ihre Nachweis-Funktion über den erteilten, unbefristet gültigen AT dagegen läuft nicht ab!



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