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Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? (Gelesen: 2.580 mal)
Aras
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Antwort #15 - 26.03.2025 um 12:05:52
 
Man wird sich wahrscheinlich nicht die Mühe machen das auszuklamüsern. Man wird einfach schauen wie viel du verdienst und dann die Berliner Tabelle und Düsseldorfer Tabelle und was weiß ich ansetzen und schauen ob mit dem Einkommen der Unterhalt von allen gesichert werden kann. Und wenn nicht, dann wird nachgehakt und ggf. Nachweise verlangt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #16 - 26.03.2025 um 12:14:08
 
Aras schrieb am 26.03.2025 um 12:05:52:
und dann die Berliner Tabelle und Düsseldorfer Tabelle und was weiß ich ansetzen 
Das wohl nicht, da die Kinder im Ausland leben. Einen deutschen Unterhaltstitel gibt es doch nicht, oder?

Da der TE nicht verrät wo kann man nur mutmaßen ob die EU-Unterhaltsverordnung, das Haagener Unterhaltsübereinkommen oder das UN-Übereinkommen 1956 oder was-auch-immer zum Ansatz kommt. 
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SimonB
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Antwort #17 - 26.03.2025 um 12:52:43
 
lottchen schrieb am 26.03.2025 um 12:14:08:
Da der TE nicht verrät wo 

Er hatte geschrieben:

barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:13:53:
dass für die Kinder im Ausland (Südkaukasus) ...

Er könnte den Antrag online fertigstellen, wenn der Nachweis zum Einbürgerungstest vorliegt. Dann die Kosten zahlen, den Antrag dem LEA zusenden und warten.
Spätestens, wenn seine Einbürgerung bevorsteht, wird nach aktuellem Stand zu Einkommen gefragt, evtl. zu Kindern im Ausland.
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lottchen
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Antwort #18 - 26.03.2025 um 13:01:17
 
Südkaukasus grenzt das Ganze dann schon mal ein auf Armenien, Georgien oder Aserbaidschan.

Bei Georgien z.B. würde das Haagener Unterhaltsübereinkommen von 2007 gelten. Da mal nachschauen.
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Puncherfaust
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Antwort #19 - 26.03.2025 um 13:08:15
 
barikendan schrieb am 26.03.2025 um 11:57:23:
Vielen Dank für die Infos!  Ich nehme erst mal mit, dass keine etablierte Vorgehensweise in Fällen wie meinen bekannt ist und es wird auf die Entscheidungen jeweiliger Sachbearbeiter ankommen.


Deine Frage ist halt weniger rechtlich, sondern bezieht sich auf die Ausgestaltung des Online-Antragsverfahrens der Stadt Berlin und der Frage, wie dein vom Standardfall abweichender Fall sachgerecht in diesem Antragsverfahren angegeben werden kann. Das kann man schlecht beantworten wenn man das Antragsverfahren nicht selber schon durchlaufen hat in einer ähnlichen Konstellation. Das werden nicht so viele Leute sein.

Die bleibt die Möglichkeit den Antrag postalisch zu senden, wenn du es nicht schaffst den Antrag Online zu stellen.

Die rechtliche Seite deiner Frage hat Aras schon beantwortet. Es kommt lediglich auf die im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten an. Da die Behörde aber auch eine Prognoseentscheidung trifft und durch deine Einbürgerung Erleichterungen für einen Inlandaufenthalt deiner Kinder gelten würden, kann es sein, dass die Behörde deine Kinder in der Berechnung des Lebensunterhalts mit einrechnet.

Ausländisches Unterhaltsrecht ist egal.
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