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Welche Unterlagen für nicht einzubürgernde Kinder? (Gelesen: 2.375 mal)
barikendan
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23.03.2025 um 15:01:45
 
Hallo zusammen,

ich beabsichtige einen Einbürgerungsantrag nach §10 StAG in Berlin für mich allein zu stellen.  Weil das Berliner Online-Formular nichts (außer Nennung der Geburtsdaten) über die nicht einzubürgernde Kinder explizit anfordert möchte ich es lieber hier vorab abklären um das Prozedere möglichst schnell abzuschließen. 

Werden normalerweise Unterlagen (z.B. Geburtsurkunden mit Übersetzung und Apostille oder sonstiges) für nicht einzubürgernde minderjährige Kinder, die im Ausland leben nachträglich angefordert?  Wenn ja, dann lasse ich diese erstellen und lade doch gleich lieber unter Sonstige hoch. Kinder (Vaterschaft anerkannt) haben keinen Bezug zu Deutschland (außer Reisevisum).

Dasselbe Frage zum volljährigen Kind im Studium an der deutschen Uni.  Werde ich zum ihn normalerweise irgendwelche Unterlage bereitstellen müssen?

Und was versteht man unter "Nachweis über Unterhaltspflichten" im Online-Formular? dazu habe ich keinerlei Unterlagen, überweise auch nichts über die Bank/Zahlungsdienste.

Vielen Dank!
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SimonB
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Antwort #1 - 23.03.2025 um 16:59:43
 
barikendan schrieb am 23.03.2025 um 15:01:45:
um das Prozedere möglichst schnell abzuschließen.

Dann kannst den online-Antrag zeitnah abgeben und danach vorsorglich die  Geburtsurkunden der mdj und vollj. Kinder beschaffen.
Im online-Formular wird zu Kindern ja schon intensiv nachgefragt, aber eben nicht nach Geburtsurkunden. Offenbar interessiert das nicht.

Schneller geht das gesamte Verfahren nicht, wenn du jetzt erst die Geburtsurkunden beschaffst und dann den Antrag stellst.

Kannst du bei Nachweis über Unterhaltspflichten -nein- anklicken?
Oder meinst du Nachweis des Lebensunterhaltes?
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barikendan
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Antwort #2 - 24.03.2025 um 08:21:00
 
Vielen Dank für die zügige Rückmeldung!

SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
Im online-Formular wird zu Kindern ja schon intensiv nachgefragt

Bei mir kam nur die Abfrage der Namen und Geburtsdaten, sonst nichts.  Vermutlich weil für die Kinder keine Einbürgerung beantragt wird.   Was wird sonst normalerweise abgefragt? 

SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
Kannst du bei Nachweis über Unterhaltspflichten -nein- anklicken?
Oder meinst du Nachweis des Lebensunterhaltes?

"Nachweis über Unterhaltspflichten" ist ein Feld auf Upload-Seite im Online-Antrag.  Ich kann es natürlich leer lassen, würde nur gern wissen was da normalerweise hingehört bzw. erwartet wird um zu prüfen ob es mich evtl. betrifft.  Es geht nicht um den Nachweis des Lebensunterhaltes.

Gibt's denn sonst Erfahrungen mit Einbürgerungsantrag in ähnlichen Fällen (Kinder im Ausland)?

SimonB schrieb am 23.03.2025 um 16:59:43:
Schneller geht das gesamte Verfahren nicht, wenn du jetzt erst die Geburtsurkunden beschaffst und dann den Antrag stellst.

Ich warte noch auf den Termin für den Einbürgerungstest.  Oder darf man den Antrag schon davor abschicken wenn sonst alles da ist?
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Aras
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Antwort #3 - 24.03.2025 um 09:41:20
 
Nachweis der Unterhaltspflicht ist nicht das gleiche wie Nachweis von Unterhaltszahlungen. Bspw. Ich bin verheiratet und wir haben ein Kind. Ich bin also aufgrund von § 1360 BGB verpflichtet für meine Frau zu sorgen und gem. § 1601 BGB bin ich verpflichtet für mein Kind zu sorgen. Ich weise das also mit Ehe- und Geburtsurkunde nach, und dass wir im gemeinsamen Haushalt leben etc..

Aber in Fällen wo das nicht so klar ist, zahlt man entweder freiwillig oder eben wird von einer Behörde oder Gericht dazu verpflichtet.




Nachweis über Unterhaltspflichten sind bspw. Scheidungsbeschluss/-urteil worin hervorgeht, dass du deiner Exfrau/deinem Exmann soundsoviel Euro monatlich nachehelichen Unterhalt oder für die Kinder Betreuungsunterhalt und Unterhalt zahlen sollst.

Oder nen Bescheid von der Unterhaltsvorschusskasse, wo man dich verpflichtet hat soundsoviel Geld zu überweisen.

Oder nen Bescheid vom BaFöG-Amt für die Finanzierung des Studiums deines Kindes, wo dir die Zahlung der Summe X berechnet wurde.

Und vergiss nicht die Regelungen des §§ 1601 ff. BGB. In Deutschland muss man bis zum Abschluss der ersten Ausbildung des Kindes Unterhalt leisten.

Das gilt auch für Kinder im Ausland. Zumal die Kinder im Ausland nach der Einbürgerung eines Elternteils gem. § 28 AufenthG einreisen könnten. Insofern würde man schauen ob du genug Geld hättest um für alle zu Sorgen...


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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barikendan
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Antwort #4 - 24.03.2025 um 12:13:53
 
Vielen Dank für die detaillierte Auflistung der Beispiele für "Nachweise über Unterhaltspflichten".  Ich habe aber keine solche Bescheide/Urteile/usw erhalten.   So gesehen, könnte auch die Anerkennung der Vaterschaft im weiteren Sinne  einen solchen Nachweis darstellen.  Ist es tatsächlich notwendig für den Antrag oder ist es zu weit gegriffen, wenn ich es eh gib an Kinder zu haben und beantrage keine Einbürgerung für sie?

Mit dem Einkommen müsste es stimmen.  Wobei ich hoffe, dass für die Kinder im Ausland (Südkaukasus) ein Minderbedarf angesetzt wird.
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SimonB
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Antwort #5 - 24.03.2025 um 12:28:55
 
barikendan schrieb am 24.03.2025 um 08:21:00:
Bei mir kam nur die Abfrage der Namen und Geburtsdaten, sonst nichts.  Vermutlich weil für die Kinder keine Einbürgerung beantragt wird.   Was wird sonst normalerweise abgefragt? 

Das online-Formular gilt für alle Antragsteller. Du bist die antragstellende Person. Nur du willst eingebürgert werden. Das ist schon ganz am Anfang im Formular anzukreuzen (für wen wollen Sie die E. beantragen?)

barikendan schrieb am 24.03.2025 um 08:21:00:
Oder darf man den Antrag schon davor abschicken wenn sonst alles da ist?

Kannst du überhaupt ohne Nachweis-Dokument zum Einbürgerungs-Test den Antrag fertigstellen?
Wenn etwas fehlt oder nicht passt, wird man doch zurückgesetzt, bevor es "Weiter" geht.

Bist du denn zu Unterhaltszahlungen für deine Kinder im Ausland verpflichtet?

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barikendan
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Antwort #6 - 24.03.2025 um 12:41:46
 
SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
Das online-Formular gilt für alle Antragsteller. Du bist die antragstellende Person. Nur du willst eingebürgert werden. Das ist schon ganz am Anfang im Formular anzukreuzen (für wen wollen Sie die E. beantragen?)
Ich beantrage Einbürgerung nur für mich, das habe ich Formular auch so angegeben.  Mich wundert nur das zu Kindern die nicht eingebürgert werden sollen keine automatische Abfragen vorgesehen sind.

SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
Kannst du überhaupt ohne Nachweis-Dokument zum Einbürgerungs-Test den Antrag fertigstellen?
ich vermute, eher nicht.  Aber ich lese oft, dass die Ergebnisse des Einbürgerungstests nachgereicht werden.

SimonB schrieb am 24.03.2025 um 12:28:55:
Bist du denn zu Unterhaltszahlungen für deine Kinder im Ausland verpflichtet?
ich schätze es ist ähnlich wie in Deutschland, dass Kraft Gesetzes gewisse Verpflichtungen bestehen.
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Antwort #7 - 24.03.2025 um 13:58:24
 
barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
Mich wundert nur das zu Kindern die nicht eingebürgert werden sollen keine automatische Abfragen vorgesehen sind.

Mich wundert das nicht. Du hast gewählt: nur für mich.
Das ist eindeutig.
Dem steht nicht entgegen, dass du Kinder hast.

barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
Aber ich lese oft, dass die Ergebnisse des Einbürgerungstests nachgereicht werden.

Ja, das ist richtig. Das dürfte dann mE nicht auf online-Anträge zutreffen. Ich werde für dich nicht diesen Endlos-online-Wurm mit Fantasiedaten durchklicken, um zu prüfen, ob der Antrag ohne hochgeladenes Dokument fertiggestellt werden kann.
Warum überhaupt soll es ein online-Antrag sein?
Schneller wirst du nicht eingebürgert.

barikendan schrieb am 24.03.2025 um 12:41:46:
ich schätze es ist ähnlich wie in Deutschland

Sorry, DU wirst gefragt, ob DU Kindern im Ausland zu Unterhalt verpflichtet bist. Das wirst DU doch selbst wissen. Musst DU Unterhalt zahlen?
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barikendan
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Antwort #8 - 25.03.2025 um 09:41:25
 
SimonB schrieb am 24.03.2025 um 13:58:24:
Warum überhaupt soll es ein online-Antrag sein?

ich möchte nich als Besserwisser auftreten, aber in Berlin geht es eben nur Online.
SimonB schrieb am 24.03.2025 um 13:58:24:
Musst DU Unterhalt zahlen?

Zahlen muss ich nicht, so lange ich meinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme, was ich auch tue, und keine Aufforderung dazu besteht.
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Antwort #9 - 25.03.2025 um 10:43:24
 
barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
aber in Berlin geht es eben nur Online.

Das ist natürlich nicht so, allerdings bittet das LEA die Antragsteller darum. Es wird darauf hingewiesen, dass postalisch oder persönlich eingereichte Anträge aus LEA-organisatorischen Gründen nachrangig bearbeitet werden.

barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
Zahlen muss ich nicht

Aber du hast Unterhaltsverpflichtungen?
Aber du überweist nichts und kannst nichts dazu nachweisen?
Dann entscheide selbst, was du online einträgst.

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Antwort #10 - 25.03.2025 um 11:18:39
 
barikendan schrieb am 25.03.2025 um 09:41:25:
Zahlen muss ich nicht, so lange ich meinen Unterhaltsverpflichtungen nachkomme, was ich auch tue, und keine Aufforderung dazu besteht. 


Du bist also unterhaltsverpflichtet. Aber musst nicht zahlen. Außer du zahlst nicht. Dann musst du aber zahlen.

Können wir also festhalten, dass du Unterhalt zahlen musst.

Dann reichst du Nachweise über deine Unterhaltszahlungen ein.
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Antwort #11 - 25.03.2025 um 13:09:04
 
Es ging wohl etwas durcheinander.  Natürlich bin ich zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet.  Das leiste ich nicht durch die Zahlungen, sondern durch Sachzuwendungen, usw. (ohne Belege).  Beide Eltern erziehen Kinder einvernehmlich, fürsorglich und solidarisch. Es gibt keine Zahlungsaufforderungen, keine Zahlungen, keine Beschlüsse/Bescheide/usw.
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Antwort #12 - 25.03.2025 um 13:26:34
 
Es geht wohl eher um die Unterhaltsverpflichtungen (nicht die tatsächlichen Zahlungen, die würden das Ganze vielleicht noch vereinfachen). Da kommt es auf das Land drauf an, wieviel Euronen pro Kind da zu berappen sind. Wenn nach Abzug dieses fiktiven Unterhaltsbetrages immer noch genug von seinem Einkommen zum Leben für den Antragssteller vorhanden ist dürfte der LU gesichert sein.
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Antwort #13 - 25.03.2025 um 16:56:43
 
Denke auch es geht darum. Aber wenn sie Nachweise anfordern, würde ich doch denken, dass sie Nachweise zu den tatsächlichen Unterhaltszahlungen wollen.

Im eigenen Interesse solltest du spätestens jetzt anfangen dir die Sachleistungen belegen zu lassen. Nicht mal wegen dem Antrag selber. Aber kann durchaus sein, dass die Behörde später Nachweise zu deinen geleisteten Unterhaltsleistungen haben möchte. Und alles was du nicht belegen kannst wird zu deinem Lasten gehen.

Deinen Satz zur Erziehung verstehe ich nicht ganz. Willst du sagen, dass die tatsächliche Erziehung gleichermaßen erfolgt? (das würde ich da rauslesen)

Da müsstest du der Behörde im Zweifel erklären wie das funktionieren soll, wenn die Kinder in einem anderen Land leben.
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barikendan
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Antwort #14 - 26.03.2025 um 11:57:23
 
Vielen Dank für die Infos!  Ich nehme erst mal mit, dass keine etablierte Vorgehensweise in Fällen wie meinen bekannt ist und es wird auf die Entscheidungen jeweiliger Sachbearbeiter ankommen.
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