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Kriegt sie die AE oder nicht? (Gelesen: 1.351 mal)
haomensch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kriegt sie die AE oder nicht?
21.03.2025 um 17:59:40
 
Hallo, jetzt haben wir ein riesiges Problem.

Sachlage: Mann besitzt Niederlassungserlaubnis (NE) ist krank, deswegen kann er nicht zur Arbeit aber er kriegt noch Krankengeld. Frau besitzt Aufenthaltserlaubnis (AE), geht zur Arbeit, verdient aber wenig so um die 2600 Euro brutto.

Schwerpunkt: jetzt muss die AE der Frau verlängert werden, aber wie? zum Zweck der Familienzusammenführung oder zum Zweck der Arbeitsaufnahme? wenn zum letzteren Zweck, keine Chance oder? wegen des zu niederigen Einkommens.

Also: hat die Frau noch die Chance, die Verlängerung der AE zu kriegen?

Danke im voraus für Eure Hinweise oder Räte.
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SimonB
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Antwort #1 - 21.03.2025 um 19:13:33
 
haomensch schrieb am 21.03.2025 um 17:59:40:
Frau besitzt Aufenthaltserlaubnis (AE),

Welche ist das denn ? § AufenthG? und wann läuft die jetzige AE ab?

haomensch schrieb am 21.03.2025 um 17:59:40:
jetzt muss die AE der Frau verlängert werden, aber wie?

Sie stellt bei der zuständigen ABH einen Antrag auf Verlängerung der AE.

haomensch schrieb am 21.03.2025 um 17:59:40:
zum Zweck der Familienzusammenführung 

Wieso das? Lebt die Ehefrau nicht mit ihrem Ehemann zusammen?

haomensch schrieb am 21.03.2025 um 17:59:40:
hat die Frau noch die Chance, die Verlängerung der AE zu kriegen?

Ja, wenn sie jetzt schon eine Arbeitserlaubnis hat, dürfte das kein Problem sein.
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deerhunter
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Antwort #2 - 22.03.2025 um 07:20:25
 
Welche AE hat die Frau denn bisher? Und warum sollen 2.600 e nicht für eine AE reichen?
Leben die beiden zusammen?
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haomensch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.03.2025 um 13:19:43
 
Erstmal vielen Dank für die Antworte!

Sie ist im Besitz der AE nach §9, welche aber Anfang Mai auslaufen wird
Wir wollen schon einen Zweckwechsel, also zum Zweck der Erwerbstätigkeit, da die Frau neuerdings einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen hat.
Aber: die Sachbearbeiterin der ABH meinte, dafür bräuchte die Frau eine Zustimmung der Arbeitsagentur. Sie scheiterte nach unserer Ansicht doch an dem zu niedrigen Einkommen, oder?

Fazit: Muss man wohl bei dem alten Zweck (§9) bleiben oder? Aber 2600 € Brutto reicht wohl nicht für den Lebensunterhalt der Familie (Mann, Frau, dazu noch ein kleines Kind ) aus, also auch die Verlängerung der AE nach §9 wird problematisch??!
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roseforest
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Antwort #4 - 22.03.2025 um 13:23:20
 
Das ist jetzt schwierig zu beantworten. Da deine Schilderungen etwas lückenhaft sind .

Dazu kommt ja dass du in Kontakt mit der ABH bist die ja theoretisch den besten Fall prüfen müssen.

Wer hat denn nun genau welchen AT und wer ist welcher Staatsbürger und wer lebt mit dem in einer Ehe oder auch nicht
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SimonB
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Antwort #5 - 22.03.2025 um 15:07:28
 
haomensch schrieb am 22.03.2025 um 13:19:43:
Sie ist im Besitz der AE nach §9,

Sie auch? Nach § 9 AufenthG gibt es eine Niederlassungserlaubnis/NE. Diese ist unbefristet, hängt aber am gültigen Reisepass.
Wenn es eine Niederlassungserlaubnis ist, dann hat sie auch bereits eine Arbeitserlaubnis.
Ein Zweckwechsel ist hier nicht zu erklären.

haomensch schrieb am 22.03.2025 um 13:19:43:
da die Frau neuerdings einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen hat.

Das ist doch schön. Das hat aber nichts mit Fam-Zusammenführung zu tun.

haomensch schrieb am 22.03.2025 um 13:19:43:
dafür bräuchte die Frau eine Zustimmung der Arbeitsagentur. Sie scheiterte nach unserer Ansicht doch an dem zu niedrigen Einkommen, oder?

Die ABH holt sich die Zustimmung von der Arbeitsagentur.
Das dürfte allerdings auch nicht für eine Ehepartnerin mit AE nach § 9  gelten.
Die Familie lebt doch in D zusammen, oder?

haomensch schrieb am 22.03.2025 um 13:19:43:
Fazit:

Ich kann dein Fazit leider nicht nachvollziehen.

Der Mann/Ehemann hat auch die NE nach § 9?
Wenn er wieder gesund ist, wird er doch wieder erwerbstätig sein, oder?
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reinhard
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Antwort #6 - 22.03.2025 um 15:27:24
 
haomensch schrieb am 22.03.2025 um 13:19:43:
Sie ist im Besitz der AE nach §9, welche aber Anfang Mai auslaufen wird.


Nein, die Niederlassungserlaubnis nach § 9 läuft nicht aus.


Zitat:
Wir wollen schon einen Zweckwechsel, also zum Zweck der Erwerbstätigkeit, da die Frau neuerdings einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen hat.


Das ist unsinnig. Die Niederlassungserlaubnis hat keinen Zweck, den kann man auch nicht wechseln.

Zitat:
Aber: die Sachbearbeiterin der ABH meinte, dafür bräuchte die Frau eine Zustimmung der Arbeitsagentur. Sie scheiterte nach unserer Ansicht doch an dem zu niedrigen Einkommen, oder?


Nein, die Höhe des Einkommens ist egal. Und eine Zustimmung der Arbeitsagentur braucht sie nicht.

Zitat:
Fazit: Muss man wohl bei dem alten Zweck (§9) bleiben oder? Aber 2600 € Brutto reicht wohl nicht für den Lebensunterhalt der Familie (Mann, Frau, dazu noch ein kleines Kind ) aus, also auch die Verlängerung der AE nach §9 wird problematisch??!


Ja, dabei sollte es bleiben. Eine "Verlängerung" ist nicht möglich und auch nicht nötig.
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haomensch
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.03.2025 um 16:30:12
 
Entschuldigung! Ein großer Fehler von mir. Hier die neue Formulierung:
Sie ist im Besitz der AE nach §30, welche aber Anfang Mai auslaufen wird.
Wir wollen schon einen Zweckwechsel, also zum Zweck der Erwerbstätigkeit, da die Frau neuerdings einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen hat.
Aber: die Sachbearbeiterin der ABH meinte, dafür bräuchte die Frau eine Zustimmung der Arbeitsagentur, was nach unserer Ansicht doch an dem zu niedrigen Einkommen scheitern wird, oder?
Kurzum: Soll man wohl bei dem alten Zweck (§30) bleiben oder? Aber 2600 € Brutto reicht nicht für den Lebensunterhalt der Familie (Mann, Frau, dazu noch ein kleines Kind, die sind schon seit mehreren Jahren in Deutschland) aus, also auch eine Verlängerung der AE nach §30 wird problematisch??!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #8 - 22.03.2025 um 16:49:04
 
Für eine Umstellung muss die BA zustimmen, das ist richtig. Und das macht sie nur in bestimmten Fällen. Schau dir die Beschäftigungsverordnung an, da steht drin in welchen Fällen die Zustimmung erteilt wird.

Aber die AE sollte auch so oder so verlängert werden.

Der Mann hat eine NE, darf also auf jeden Fall bleiben. Kind ist deutsch? (würde die Argumentation nochmal verstärken, wenn nicht ist das aber auch unerheblich)

Also haben wir Stand jetzt einen Mann ohne Arbeit, der aber so oder so bleiben wird. Und eine Frau die arbeitet, aber der Lohn reicht nicht aus um den Lebensunterhalt komplett für die ganze Familie sicherzustellen. Richtig?

Was hätte der deutsche Staat jetzt davon die Verlängerung der AE der Person, die durch ihre Arbeitsaufnahme die Kosten für den Sozialstaat noch relativ gering hält, abzulehnen? Die Folge wäre ja, dass auch sie nicht mehr arbeitet und sich die Kosten für den Staat drastisch erhöhen.

Deshalb würde auch gem. § 30 Abs. 3 von der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden. Es wäre irrsinnig wenn die Behörde das nicht machen würde. Und stand jetzt gibt es keinen Grund zu denken, dass sie so irrsinnig handeln würde.
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SimonB
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Antwort #9 - 22.03.2025 um 16:52:25
 
haomensch schrieb am 22.03.2025 um 16:30:12:
Sie ist im Besitz der AE nach §30, welche aber Anfang Mai auslaufen wird.

Sie kann eine Verlängerung ihrer AE  beantragen.

Sie dürfte bereits eine Arbeitserlaubnis haben. Sie arbeitet ja bereits, oder?
Der Ehemann wird auch wieder Einkommen erhalten.
Sie muss mit ihrem Einkommen nicht den LU aller 3 sicherstellen. Das würde die Arbeitsagentur auch nicht prüfen.

haomensch schrieb am 21.03.2025 um 17:59:40:
hat die Frau noch die Chance, die Verlängerung der AE zu kriegen?

Ja.

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