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Verpflichtungserklärung ohne Arbeit ? (Gelesen: 427 mal)
ytod9191
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung ohne Arbeit ?
16.03.2025 um 13:46:57
 
Hallo zusammen,

aktuell streben ich und meine Verlobte ( aus Venezuela ) ein Visum zur Eheschließung an. Das ganze läuft schon seit ca. 1 Jahr, wir sind jetzt so weit dass die Unterlagen beim OLG liegen und wir hoffentlich bald das GO für die Eheschließung bekommen.

Nun beschäftige ich mich aktuell mit den Dingen die wir außerdem für das Visum benötigen.

Abgesehen von dem Nachweis über den Termin zur Eheschließung muss ich im Original noch die Verpflichtungserklärung nach Kolumbien schicken ( was mir auch schon Sorgen macht aber das ist ein anderes Thema )

Nun ist es leider so, dass ich 1 Tag vor Ende der Probezeit gekündigt wurde.

Bei zwei Dokumenten von meinem Landkreis steht folgendes :

"Während der Probezeit ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nicht möglich, da die Bonität
nicht auf Dauer nachgewiesen ist. "

Auf der Seite davor allerdings folgendes :

"Kaution Sicherheitsleistung

Alternativ zur Bonitätsprüfung können Sie eine Sicherheitsleistung (pro erwachsenen Gast 3.378,00 € und pro minderjährigen Gast 1.689,00 €) hinterlegen. Setzen Sie sich dazu ebenfalls mit der Ausländerbehörde in Verbindung. Die Verpflichtungserklärung wird erst nach Einzahlung der Sicherheitsleistung ausgestellt. Informationen zur Auszahlung der Sicherheitsleistung entnehmen Sie dem entsprechenden Merkblatt."

Dann sollte das ja kein Problem sein, wenn ich diese 3.378€ bezahlen kann, oder ?

Aktuell hab ich ca. 13000€ gespart und auf meinem Konto.

Ich hoffe dass das jetzt nicht das ganze Vorhaben zerstört und denke dass ich auch bald neue Arbeit habe.

Nur wäre ich dann halt auch wieder erst mal in der Probezeit...

Alles nicht so einfach, weiß da jemand genaueres ?

Ich werde natürlich morgen mal beim Landkreis anrufen aber es lässt mir heute keine Ruhe.

Danke im Voraus für hilfreiche Kommentare.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.03.2025 um 14:11:57
 
Warum willst Du anrufen? Davon steht nichts in der Information, die Du zitierst.

In der Information steht, dass Du eine Sicherheitsleistung hinterlegen musst. Das kannst Du nur machen. Das ist dann Teil der Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung, für die die Ausländerbehörde zuständig ist.
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ytod9191
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.03.2025 um 14:18:30
 
reinhard schrieb am 16.03.2025 um 14:11:57:
Warum willst Du anrufen? Davon steht nichts in der Information, die Du zitierst.

In der Information steht, dass Du eine Sicherheitsleistung hinterlegen musst. Das kannst Du nur machen. Das ist dann Teil der Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung, für die die Ausländerbehörde zuständig ist.


Ich wollte dort anrufen, um zu klären, ob ich auch ohne festen Arbeitsplatz eine Verpflichtungserklärung abgeben kann, weil sich die Aussagen dort widersprechen.
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reinhard
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Antwort #3 - 16.03.2025 um 14:39:21
 
Wenn Du den Zuständigen in der Rechtsabteilung kennst und seine Durchwahl hast, könnte das klappen. Sonst geht es nur mit einem Termin für die Abgabe der VE bei der Ausländerbehörde.
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nixwissen
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geschah hier nichts.


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Antwort #4 - 02.04.2025 um 02:45:28
 
Da steht doch "alternativ zur Bonitätsprüfung", also widerspricht sich da gar nichts. Entweder Bonitätsprüfung oder Sicherheitsleistung.
Dort anzurufen ist aber ziemlich sinnlos. Egal was Dir gesagt wird, es wurde nur am Telefon gesagt und bringt Dir gar nichts, das ist lediglich eine unverbindliche Auskunft, die nicht unbedingt stimmen muss. Wenn Dir gesagt wird, klar, das geht, und die Info ist nicht mehr aktuell, dann wird es eben doch nicht klappen.
Beantrage die VE und wedele dabei mit dem Geld, dann wirst Du sehen was passiert.
Wobei ich die Formulierung, die Du zitiert hast, wie gesagt sehr eindeutig finde.

Alternativ kann aber auch jede beliebige andere Person diese VE für Deine Verlobte abgeben, sofern sie diese Bonität hat und Dir/Euch dafür genug vertraut.
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