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Einbürgerung mit 67 Jahren (Gelesen: 743 mal)
Alberto93
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit 67 Jahren
15.03.2025 um 16:09:19
 
Hallo zusammen,

mein Vater hat Interesse sich einzubürgern, da er durch das das doppelte Staatsangehörigkeitsrecht seinen Pass behalten darf. Muss er trotzdem mit 67 den B1 Kurs machen? Hier mal Daten zu seiner Person.

67, verheiratet, 4 Kinder, seit 30 Jahren in Deutschland, immer gearbeitet, Rentner, Einbürgerungtest erfolgreich abgeschlossen.

Viele Grüße
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Aras
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Krefeld, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.03.2025 um 16:19:16
 
Seine Staatsangehörigkeit wäre vielleicht relevant. Und spricht er überhaupt deutsch? Was sind denn seine Sprachkenntnisse?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alberto93
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i4a rocks!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.03.2025 um 16:28:23
 
Staatsangehörigkeit kosovo, ja er spricht deutsch und kann sich normal unterhalten.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 641

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #3 - 15.03.2025 um 16:36:18
 
Alberto93 schrieb am 15.03.2025 um 16:09:19:
Muss er trotzdem mit 67 den B1 Kurs machen? 


Ja, grundsätzlich muss jeder B1-Sprachkenntnisse nachweisen.

Es gibt einige Ausnahmen, z.B. für Gastarbeiter. Oder weil man aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt die Sprachkenntnisse nicht erwerben kann.

Altersbegingt bedeutet aber nicht, dass man ab Erreichen eines gewissen Alters den Nachweis nicht mehr erbringen muss. Das bedeutet, dass man aufgrund typischer Folgen des Alterns die Kenntnisse nicht mehr erwerben kann. Z.B. weil das Gehör sehr schlecht ist, das Gedächtnis schlechter wird, usw.

Und um das nachzuweisen wären umfangreiche fachärztliche Befungberichte erforderlich.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 15.03.2025 um 21:38:45
 
Alberto93 schrieb am 15.03.2025 um 16:09:19:
Muss er trotzdem mit 67 den B1 Kurs machen?

Puncherfaust schrieb am 15.03.2025 um 16:36:18:
Ja, grundsätzlich muss jeder B1-Sprachkenntnisse nachweisen.

Zur Klarstellung: Aber eben nur Kenntnisse auf dem Niveau B1 erfüllen / nachweisen. Einen B1-Kurs dafür vorher zu belegen und dieses nachzuweisen ist dafür nicht erforderlich.
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Die Regeln des deutschen Aufenthaltsrechts haben ihre Grundlagen nicht im Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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