Das King ist deutsch im Sinne des Artikel 116
GG. Offensichtlich hat der
TE als Vater das gemeinsame Sorgerecht mit seiner Noch-Frau/der Mutter, weil selbst wenn wir eine nicht-eheliche Geburt unterstellen, kraft Eheschließung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB das Sorgerecht dem Vater zu Teil geworden ist. Es ist somit unerheblich, ob in den Philippinen nur die Mutter das Sorgerecht hätte.
Teil des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Insofern muss Einverständnis geben, dass das Kind die Mutter in die Philippinen für eine Kurz
Wäre ich in der Situation, würde ich natürlich dafür Sorgen, dass mir mein Kind nicht entzogen wird. Die Zustimmung zu geben oder zu verweigern ist ja nicht reine Formalität. Das man ggf. Unterschriften fälschen kann, macht es ja nicht besser.
Darum kann man ja das auch beim Familiengericht entsprechend verbindlich klären.
Natürlich kommt noch das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung hinzu. Philippinen gehören dazu. Man kann also da was machen, wenn das Kind entführt wird.
Wahrscheinlich würde ich in so einem Fall, das familiengerichtlich klären lassen und wohl bei Gericht durch die Blume erklären, dass wenn das Gericht trotzdem die Kurzzeitreise genehmigt, es bei fehlender Rückkehr ja direkt eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Artikel 15 des HKÜ-Abkommen ausstellen kann, sofern die Mutter einen Anwalt/Anwältin benennt, um Briefe und Co. zu empfangen und Erklärungen abzugeben und stets einen Anwalt auf eigene Kosten zu beauftragt zu haben. Und dass die Rückkehr dem Gericht nachgewiesen wird und etwaige Verzögerungen bei der Rückreise dem Gericht glaubhaft und ggf. auf Aufforderung auch nachgewiesen wird. Zumindest, dass sich die Mutter dazu in einer Verständigung verpflichtet.
Keine Ahnung ob das prozessual möglich ist, aber ich würde das versuchen, damit ich nicht die ganze Lauferei habe und ich dann Nachweispflichten habe und die Mutter auf Durchzug schaltet.