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Deutsche Staatsangehörigkeit von Kind von Doopelstaatler? (Gelesen: 344 mal)
Ortrud
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i4a rocks!


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03.03.2025 um 18:14:55
 
Hallo,
wenn ein Doppelstaatler (deutsch + kenianisch) Vater eines Kindes wird, das in Kenia von seiner kenianischen Mutter geboren wird und der Vater die Vaterschaft anerkennt, wird dann das Kind auch Doppelstaatler (deutsch + kenianisch)?
Wenn ja, was müssen die Eltern dafür tun, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 03.03.2025 um 18:34:19
 
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn der Vater deutsch ist und die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt wird.

Ist d er Vater vor dem oben genannten Darum geboren ist das Kind automatisch deutsch.

Soviel zur deutschen Staatsangehörigkeit. Ob die kenianische erworben wird sollten dir die kenianischen Behörden sagen können.
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Ortrud
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Antwort #2 - 03.03.2025 um 19:10:34
 
Vielen Dank für die Antwort.

Der Vater lebt in Deutschland, hat in Deutschland seinen gewöhnliches Aufenthalt und ist in Deutschland gemeldet.
Das Kind ist bereits ein Jahr alt.
Das Kind ist noch nicht bei der deutschen Auslandsvertretung gemeldet.
Spielt es eine Rolle im Kontext der deutschen Staatsangehörigkeit?
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Aras
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Antwort #3 - 03.03.2025 um 19:12:41
 
Nur eine kleine Ergänzung:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn der Vater bei Geburt des Kindes deutsch ist und die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist.

Also wenn der jetzt deutsch-kenianische Vater zum Zeitpunkt der Geburt noch nicht Deutscher war, dann ist das Kind auch nicht Deutscher aufgrund von Geburt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #4 - 03.03.2025 um 19:15:12
 
Ortrud

Du hast die relevanten Aspekte nicht beantwortet:

- Wo und wann wurde der Vater geboren?
- Wann wurde er Deutscher?
- Hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt in Deutschland oder im Ausland?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ortrud
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Antwort #5 - 04.03.2025 um 08:01:04
 
Der Vater war bei der Geburt des Kindes Deutscher und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Er wurde Mitte der 1980er eingebürgert.
Er wurde Ende der 1960er in Kenia geboren.

Das Kind ist bereits ein Jahr alt.
Das Kind ist noch nicht bei der deutschen Auslandsvertretung gemeldet.
Spielt es eine Rolle im Kontext der deutschen Staatsangehörigkeit?
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Andreas782
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Antwort #6 - 04.03.2025 um 09:59:30
 
Ortrud schrieb am 04.03.2025 um 08:01:04:
Das Kind ist bereits ein Jahr alt.
Das Kind ist noch nicht bei der deutschen Auslandsvertretung gemeldet.
Spielt es eine Rolle im Kontext der deutschen Staatsangehörigkeit?


Grundsätzlich nicht, ich vermute allerdings, dass die Botschaft in Nairobi schon ein paar Fragen haben wird, da kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Geburt besteht.
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lottchen
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Antwort #7 - 04.03.2025 um 14:14:33
 
Das Kind eines deutschen Elternteils erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt, eine Beantragung ist in der Regel nicht notwendig. Falls nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss die Vaterschaft nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sein. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
https://kuala-lumpur.diplo.de/my-de/service/1508816-1508816

Es wäre trotzdem sinnvoll das Ganze jetzt zu regeln.
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Ortrud
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Antwort #8 - 04.03.2025 um 21:33:16
 
Danke sehr für die Antworten.
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