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Antrag auf AT - welche Dokumente ? (Gelesen: 4.981 mal)
Aras
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Antwort #15 - 20.03.2025 um 14:11:35
 
Ich würde die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich für drei Jahre beantragen und nicht nur für ein Jahr.

Soweit ich weiß ist die Sicherheitsbefragung ne dicke Liste von Terrororganisationen.

Und dann geht es so:

Sind oder waren Sie Mitglieder der Terrorganisation [Name der Terrororganisation]?

Und dann sagt deine Frau: Nein.

Und dann wird die Checkbox für Nein angekreuzt.

Und das macht man dann für die ganze fette Liste.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Carlos Delgado
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Antwort #16 - 20.03.2025 um 14:51:19
 
Aras schrieb am 20.03.2025 um 14:11:35:
Ich würde die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich für drei Jahre beantragen und nicht nur für ein Jahr.


Wenn das geht? Und wenn das den Prozess nicht irgendwie verzögert, sehr gerne.
Werden dann nicht weitere Dokumente nachverlangt oder so ein Gedöns?
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Aras
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Antwort #17 - 20.03.2025 um 14:59:22
 
Kannst ja selber entscheiden. Wenn du vom Jobcenter oder Sozialamt Geld bekommst, dann kostet es ja dich nix. Aber Aufenthaltserlaubnis verlängern kostet ja 80€.
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Antwort #18 - 20.03.2025 um 15:02:53
 
Auch ein Argument.
Aber was ist mit der Auflage den Integrationskurs (efolgreich) besuchen zu müssen? Ich habe die Sachbearbeiterin so verstanden, dass nur dann der AT verlängert werden kann
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reinhard
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Antwort #19 - 20.03.2025 um 17:26:12
 
Carlos Delgado schrieb am 20.03.2025 um 15:02:53:
Auch ein Argument.
Aber was ist mit der Auflage den Integrationskurs (efolgreich) besuchen zu müssen? Ich habe die Sachbearbeiterin so verstanden, dass nur dann der AT verlängert werden kann


Solange der I-Kurs nicht bestanden wurde, wird immer für ein Jahr verlängert (und bezahlt).

Sobald er bestanden ist, wird für drei Jahre verlängert und bezahlt.
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Aras
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Antwort #20 - 20.03.2025 um 17:29:38
 
Normalerweise wird die erste Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt...
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Antwort #21 - 24.03.2025 um 09:05:31
 
Ich hab noch eine Frage zur aktuellen Situation:
Soll ich mich freuen, daß meine Tochter sowohl einen Aufenthaltstitel
und einen deutschen Paß hat oder soll ich mich über die Gebühren
für den unnötigen AT für meine Tochter ärgern?
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Puncherfaust
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Antwort #22 - 24.03.2025 um 10:01:57
 
Die Aufenthaltserlaubnis wird sowieso ungültig, spätestens wenn festgestellt ist, dass sie deutsch ist.

Aber du hast die Aufenthaltserlaubnis halt für sie beantragt, wieso also ärgern?
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Antwort #23 - 24.03.2025 um 10:03:46
 
Puncherfaust schrieb am 24.03.2025 um 10:01:57:
Die Aufenthaltserlaubnis wird sowieso ungültig, spätestens wenn festgestellt ist, dass sie deutsch ist.

Aber du hast die Aufenthaltserlaubnis halt für sie beantragt, wieso also ärgern?


Naja, eigentlich hab ich den Fall dargelegt und wurde eher "gedrängt" eine AT zu beantragen.
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Aras
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Antwort #24 - 24.03.2025 um 10:14:51
 
Die Aufenthaltserlaubnis wird gegenstandslos, sobald festgestellt wird dass dein Kind Deutsche im Sinne des Artikel 116 GG ist und somit garnicht in den Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetz gem. § 1 AufenthG kommt, und eben ein Grundrecht auf Einreise und Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 11 GG hat.

Wenn du selber den Antrag gestellt hast und die Behörde zum Zeitpunkt der Erteilung nicht die Deutsche Staatsangehörigkeit deines Kindes wissen konnte, dann ist es halt so.

Wenn die Behörde darauf gedrängt hat, obwohl es das wusste, kann man den Schaden durch die unnötige Gebühr für die AE ggf. geltend machen. Ist aber Lauferei... Musst du selber entscheiden.

Ich würde ja jetzt eher schauen, dass die Akten korrekt sind. Also Aufenthaltserlaubnis zurückgeben unter Nachweis der Deutschen Staatsangehörigkeit und darauf hinwirken dass die Ausländerakte des Kindes vernichtet und entsprechend § 36 Abs. 2 bzw. 3 AZRG der mögliche Eintrag im Ausländerzentralregister gelöscht wird.
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Antwort #25 - 24.03.2025 um 10:23:20
 
Aras schrieb am 24.03.2025 um 10:14:51:
und darauf hinwirken dass die Ausländerakte des Kindes vernichtet und entsprechend § 36 Abs. 2 bzw. 3 AZRG der mögliche Eintrag im Ausländerzentralregister gelöscht wird.


Oh, sowas gibt es? Nun, dann weiss ich was ich zu tun habe

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Antwort #26 - 31.03.2025 um 09:38:43
 
Meine Frau ist gerade in der sicherüberprüfung. Da meine Frau noch eher auf Level A1 spricht ist das wohl nicht ausreichend. Deshalb braucht es jmdn der Übersetzt. Ich habe extra nachgefragt, ob das ein vereisigter Übersetzer sein muss oder eine Privatperson die dann vereidigt wird.
Denn so eine Person habe ich gefunden und dann mitgebracht. Aber laut des nächsten Mitarbeiters also jetzt bei der Befragung, ist das nicht gestasttet.
Skurril, denn beim Standesamt reichte dies aus und die Information der ersten Sachbearbeiterin war auch so.
Wer hat Recht?
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Antwort #27 - 31.03.2025 um 10:52:22
 
Ergänzung:
Der Sachbearbeiter erklärte diese Regelung sei vom letzten Monat und hätte von daher evtl. die Kollegin nicht erreicht.

Entwarnung, meine Frau hat die Sicherheitsüberprüfung bestanden, sie sagt ein Teil der Fragen war tatsächlich über Organisation und ob sie Mitglied sei oder jemals Geldspenden gemacht habe.
und ein anderer Teil, ob sie im europäischen Ausland war während der Zeit ihres VISA. Also auch ein Tagesauflug nach Salzburg z.B.
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Antwort #28 - 31.03.2025 um 11:07:46
 
Edit: OK. Glückwunsch für das gute Ende.


Usprünglicher Beitrag:
Ist die Befragung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft? Nein.
Darf die Behörde auf einen Dolmetscher bestehen? Ja, weil es ja das Verwaltungsverfahren voranbringen muss.
Muss es ein allgemein beeidigter Dolmetscher sein? Wo steht das?

Der allgemein beeidigte Dolmetscher ist ja eine Verfahrensvereinfachung, damit der Beamte nicht für den einen Fall spezial beeidigen muss.

Ich denke, dass es ausreicht, als Beistand zu übersetzen/dolmetschen. Warum soll ich jetzt einen allgemein beeidigten Dolmetscher "satt" machen, nur weil das Amt auf bloßem Zuruf meint, dass jetzt ein Dolmetscher notwendig sei.

Schau ich mir bspw. die sächsischen Regelungen an, so gibt es eine Sicherheitsbefragung und ein Sicherheitsgespräch.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/16791-VwV-Sicherheitsueberpruefung-Aus...

Ich denke bei einer SIcherheitsbefragung, wo man ein Formular gewissenhaft(!) ausfüllt, braucht man keine Dolmetscher.

Beim Sicherheitsgespräch steht in der sächsischen Regelung sogar ausdrücklich, dass man einen Dolmetscher hinzuziehen solle.  Bei der Sicherheitsbefragung steht keine Dolmetscherpflicht.

Zitat:
Ein Dolmetscher ist bei Bedarf von Amts wegen hinzuzuziehen.


Btw... von Amts Wegen könnte sogar bedeuten, dass es auf Kosten des Staates erfolgen müsste.

Naja, glaube dass die Sicherheitsbefragung auch in deinem Bundesland Regeln unterworfen ist. Die musst du herausfinden.
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Antwort #29 - 31.03.2025 um 11:49:22
 
Aras schrieb am 31.03.2025 um 11:07:46:
Edit: OK. Glückwunsch für das gute Ende.


Danke Dir für den Glückwunsch und die beständige Hilfe über die letzten 15 Monate.

Aras schrieb am 31.03.2025 um 11:07:46:
Usprünglicher Beitrag:
Ist die Befragung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft? Nein.
Darf die Behörde auf einen Dolmetscher bestehen? Ja, weil es ja das Verwaltungsverfahren voranbringen muss.
Muss es ein allgemein beeidigter Dolmetscher sein? Wo steht das?

Der allgemein beeidigte Dolmetscher ist ja eine Verfahrensvereinfachung, damit der Beamte nicht für den einen Fall spezial beeidigen muss.

Ich denke, dass es ausreicht, als Beistand zu übersetzen/dolmetschen. Warum soll ich jetzt einen allgemein beeidigten Dolmetscher "satt" machen, nur weil das Amt auf bloßem Zuruf meint, dass jetzt ein Dolmetscher notwendig sei.

Schau ich mir bspw. die sächsischen Regelungen an, so gibt es eine Sicherheitsbefragung und ein Sicherheitsgespräch.

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/16791-VwV-Sicherheitsueberpruefung-Aus...

Ich denke bei einer SIcherheitsbefragung, wo man ein Formular gewissenhaft(!) ausfüllt, braucht man keine Dolmetscher.

Beim Sicherheitsgespräch steht in der sächsischen Regelung sogar ausdrücklich, dass man einen Dolmetscher hinzuziehen solle.  Bei der Sicherheitsbefragung steht keine Dolmetscherpflicht.


Btw... von Amts Wegen könnte sogar bedeuten, dass es auf Kosten des Staates erfolgen müsste.

Naja, glaube dass die Sicherheitsbefragung auch in deinem Bundesland Regeln unterworfen ist. Die musst du herausfinden.


Es gibt in ganz Bayern - meines Wissens - keinen staatliche vereidigten Deutsch-Indonesisch Übersetzer, das wäre teuer geworden den aus baWü zu holen.

Zur Klarheit: Gefordert wurde auch kein Übersetzer, ich habe gefragt ob die Fragen schwer oder leicht sind für jmdn mit A1 und daraufhin ist der Gedanke entstanden, denn ich hätte nicht helfen dürfen.
"Es muss jmd neutrales sein"

Und die Privatperson die an einem Werktag um 9 uhr Zeit hat, will ja auch irgendwas dafür haben ( wenns kein enger Freund ist)

Insgesamt waren die MA an der ABH München-Land immer sehr freundlich und ich habe mir sagen lassen, dass auch dort "Land unter" ist und viel zu wenige MA für zuviele Anträge zuständig.

Man ist als juristischer Laie dem Sachbearbeiter erstmal ausgeliefert und muss glauben, was der einem erzählt. ich habe immerhin dieses Forum im Rücken, dass mir große Sicherheit gibt, aber mir tun die Leute leid, die nicht wissen, wie und wo man um Rat fragt.
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« Zuletzt geändert: 31.03.2025 um 12:03:41 von Carlos Delgado »  
 
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