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Antrag auf AT - welche Dokumente ? (Gelesen: 1.029 mal)
Carlos Delgado
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26.02.2025 um 12:34:34
 
Die Antwort der ABH auf den Antrag einer Aufenthaltserlaubnis meiner Frau (nicht-EU-Ausland) wurde beantwortet. Es werden Dokumente nachverlangt. Dabei war ich mir sicher, ich hätte alles.
(Ausweis der Antragstellerin, VISA der Antragsstellerin, Krankenkassenversicherungnachweis hatte ich alles bereits )

Zudem: Meine drei Einkommensnachweise der letzten 3 Monate waren nicht ausreichend, es wird eine Arbeitgeberbescheinigung verlangt.
Ich trete eine neue Stelle an, ist aber für ein Jahr befristet.
Ist das ein Hemmnis?

Weiterhin wird von mir verlangt, dass meine Tochter einen Antrag
für einen Aufenthalt ausfüllt. Die erwartet aber in Kürze die Aushändigung
eines deutschen Passes. Muss ich dafür noch wirklich einen Antrag ausfüllen?
Oder sollte ich eher klarmachen, dass meine Tochter durch
Anerkennung der Vaterschaft deutsche Staatsbürgerin geworden ist.


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Janina
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Antwort #1 - 26.02.2025 um 12:39:38
 
Carlos Delgado schrieb am 26.02.2025 um 12:34:34:
Oder sollte ich eher klarmachen, dass meine Tochter durch
Anerkennung der Vaterschaft deutsche Staatsbürgerin geworden ist.


Ich würde es zumindest ankündigen. Noch ist sie es nicht. Weißt du wie lang das dauert? Wenn es länger dauert, als das Visum gültig ist, würde ich pro forma den Antrag stellen, damit zumindest eine Fiktionswirkung entsteht


Für die AE ist die Sicherung des Lebensunterhaltes egal, wenn es einen deutschen Ehegatten oder deutsches Kind gibt. Wahrscheinlich fordert die ABH das einfach pauschal immer an, auch um zu sehen, ob deine Ehefrau Gebühren zahlen muss oder nicht. Ich persönlich würde es bringen, aber ob dein Job endet oder nicht spielt keine Rolle
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Petersburger
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Antwort #2 - 26.02.2025 um 13:37:13
 
Janina schrieb am 26.02.2025 um 12:39:38:
Noch ist sie es nicht.

Wenn die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, ist die Tochter Deutsche - oder irre ich da?

Carlos Delgado schrieb am 26.02.2025 um 12:34:34:
Oder sollte ich eher klarmachen, dass meine Tochter durch
Anerkennung der Vaterschaft deutsche Staatsbürgerin geworden ist.

Nicht klarmachen, sondern mitteilen. Das wird die ABH einfach nicht wissen.
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Carlos Delgado
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Antwort #3 - 26.02.2025 um 13:44:06
 
Petersburger schrieb am 26.02.2025 um 13:37:13:
Nicht klarmachen, sondern mitteilen. Das wird die ABH einfach nicht wissen.


Eines der Dokumente war die Anerkennung der Vaterschaft.
Wahrscheinlich übersehen.


Ich frage mich: Wenn meine Tochter die deutsche Staatsbürgerschaft hat, ändert das nicht den Sachverhalt für den AT der Mutter ( und macht ihn eindeutig) ?
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« Zuletzt geändert: 26.02.2025 um 13:54:57 von Carlos Delgado »  
 
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reinhard
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Antwort #4 - 26.02.2025 um 14:24:45
 
Carlos Delgado schrieb am 26.02.2025 um 13:44:06:
Ich frage mich: Wenn meine Tochter die deutsche Staatsbürgerschaft hat, ändert das nicht den Sachverhalt für den AT der Mutter ( und macht ihn eindeutig) ?


Ja, im Sinne von "noch eindeutiger". Aber es kann tatsächlich ein Text sein, den alle kriegen und der nur auf ein paar passt.

Ist eigentlich nicht erlaubt, weil die Datenschutzverordnung "Datensparsamkeit" vorschreibt. Aber es geht für die Behörde schneller.

Es kann sein, dass sie bei der Vorsprache zu hören kriegt: Ach, wissen Sie, das brauchen wir ja alles gar nicht. Wollen Sie es wieder mitnehmen?
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Puncherfaust
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Antwort #5 - 26.02.2025 um 19:35:29
 
Wahrscheinlich wurde es entweder übersehen oder es war der Sachbearbeitung in dem Moment gar nicht klar, dass dein Kind schon deutsch ist. Kann passieren, gerade bei eigentlichen Routinesachen, die dann doch vom Standard abweichen (es passiert ja seltener, dass man Frau + neugeborenes Kind als Deutscher nachholt als dass man das Kind im Inland bekommt wenn man zusammenlebt)

Ich würde denen einfach eine kurze Stellungnahme schreiben, in der du schreibst, dass dein Kind aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft deutsch ist und keine AE braucht. Kannst auch schreiben, dass dann ebenfalls von der LU-Sicherung abzusehen ist, da die Mutter ja zum deutschen Kind nachzieht (sollte eigentlich so oder so drauf verzichtet werden, aber in dieser Konstellation ist das noch "klarer").

Damit sollte dann auch für die ABH alles geklärt sein.

Nur der Vollständigkeit halber will ich Petersburger recht geben, das Kind ist bereits jetzt deutsch, siehe § 4 Abs. 1 StAG. Das ist ein automatischer Geburtenerwerb, der in diesem Fall die Vaterschaftsanerkennung bedarf. Aber das wurde ja schon erledigt.
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Tina05
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Antwort #6 - 27.02.2025 um 08:10:56
 
Puncherfaust schrieb am 26.02.2025 um 19:35:29:
Nur der Vollständigkeit halber will ich Petersburger recht geben, das Kind ist bereits jetzt deutsch, siehe § 4 Abs. 1 StAG. Das ist ein automatischer Geburtenerwerb, der in diesem Fall die Vaterschaftsanerkennung bedarf. Aber das wurde ja schon erledigt.
Die Vaterschaftsanerkennung ist kein automatischer Geburtserwerb, sondern es wird durch das Geburtsstandesamt oder das Standesamt I in Berlin geprüft, ob sie wirksam geworden ist/werden kann. Hemmnis wäre z.B. die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (Mutter bereits verheiratet oder verheiratet gewesen und nach Heimatrecht ist der frühere Ehemann der Vater). 

Dies nur am Rande zur Klarstellung - nicht speziell auf den Thread hier bezogen. Grundsätzlich dürfte I Berlin hier eine Bescheinigung ausstellen (aber so einen Fall hatte ich bisher nicht).
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Gruß
Tina
 
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Petersburger
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Antwort #7 - 27.02.2025 um 09:20:53
 
Tina05 schrieb am 27.02.2025 um 08:10:56:
Die Vaterschaftsanerkennung ist kein automatischer Geburtserwerb, sondern es wird durch das Geburtsstandesamt oder das Standesamt I in Berlin geprüft, ob sie wirksam geworden ist/werden kann.

Genau das ist der Grund, warum ich schrieb
Petersburger schrieb am 26.02.2025 um 13:37:13:
Wenn die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, ...

Denn unter dieser Voraussetzung ist sie ein automatischer Geburtserwerb.

Es wäre für mein Verständnis absolut unzulässig, eine Vaterschaftsanerkennung kommentarlos zu ignorieren und das betroffene Kind weiterhin als vaterlos zu behandeln.

Daher gehe ich davon aus, dass der Fakt einfach übersehen oder beim Schreiben schon wieder vergessen wurde. Oder es wurde "nach Schema F" gehandelt - jedenfalls nicht ausreichend auf den Einzelfall bezogen.

Wenn die Behörde aber Grund hat, die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu hinterfragen, wäre das konkret zu benennen, ggf. mit Hinweis auf das weitere nötige Verfahren.
Bezüglich des Aufenthalts des Kindes könnte das ein mündlicher AE-Antrag sein, der die Fiktionswirkung nach § 81 (4) AufenthG für das zur Einreise genutzte nationale Visum (so vermute ich aus dem Vortrag im Thema) auslöst. Damit wäre für den Fall der Fälle (Vaterschaftsanerkennung unwirksam) aufenthaltsrechtlich alles im Lot.

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Carlos Delgado
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Antwort #8 - 27.02.2025 um 13:21:28
 
Tina05 schrieb am 27.02.2025 um 08:10:56:
Die Vaterschaftsanerkennung ist kein automatischer Geburtserwerb, sondern es wird durch das Geburtsstandesamt oder das Standesamt I in Berlin geprüft, ob sie wirksam geworden ist/werden kann.


Danke für die Klarstellung. Ergänzend dann die Frage(n): Wie bekomme ich denn über die Prüfung bescheid? Durch die Aushändigung der Urkunde "Anerkennung der Vaterschaft"?
Oder mit der Aushändigung der deutschen Geburtsurkunde die ich beantragt habe.
Aber ich habe ja auch zeitgleich einen Reisepaß für meine Tochter beantragt, der lt Aussage der Angestellten im Rathaus 4 bis 6 Wochen braucht.

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Antwort #9 - 27.02.2025 um 15:56:20
 
Ihr machst beide die Vaterschaftsanerkennung bei einer Stelle die das öffentlich beurkunden kann, also Notar, Konsulat, Jugendamt oder Standesamt. Dann habt ihr zwar eine Vaterschaftsanerkennung gemacht, aber das Standesamt muss noch entscheiden ob diese wirksam wird. Also wird es ggf. ans Standesamt geschickt. Nun schauen die sich die Unterlagen an. In eurem Fall seid ihr wohl verheiratet und ihr erklärt dass das Kind vor der Eheschließung  zur Welt gekommen ist. Dann schicken die das ggf. noch an die Ausländerbehörde. Die schaut sich das an, und sagt wahrscheinlich: Alles In Ordnung. Dann macht das Standesamt alle Stempel drauf und somit ist die Vaterschaft auch wirksam.

Auf die Geburtsurkunde muss da nicht gewartet werden.

Also wer kann dir die Wirksamkeit bestätigen? Das Standesamt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 27.02.2025 um 16:42:57
 
Ich muss ergänzen, das wurde wohl oben nicht deutlich:
Das Dokument "Anerkennung der Vaterschaft" ist bereits vom Standesamt hier im Ort, wo wir auch die Anerkennung - vor der Eheschliessung - gemacht haben.
Stempel ist da auch drauf

Dieses Dokument habe ich dem AT der Mutter beigefügt.
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Antwort #11 - 27.02.2025 um 17:05:35
 
Carlos Delgado schrieb am 27.02.2025 um 16:42:57:
Ich muss ergänzen, das wurde wohl oben nicht deutlich:
Das Dokument "Anerkennung der Vaterschaft" ist bereits vom Standesamt hier im Ort, wo wir auch die Anerkennung - vor der Eheschliessung - gemacht haben.
Stempel ist da auch drauf

Dieses Dokument habe ich dem AT der Mutter beigefügt.



Es ist möglich, dass Du von irgend jemandem aus der Behörde eine Standard-Antwort bekommen hast. Du musst damit rechnen, dass Du Dir eventuell zu viele Gedanken machst. Es kann sein, dass sich alles auflöst, wenn der Zuständige die Unterlagen tatsächlich ansieht.
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Antwort #12 - 27.02.2025 um 18:03:30
 
Das Bürgerbüro wird sich bei einer ersten Passbeantragung ja auch mit den Daten des Standesamtes absichern. Die 4-6 Wochen sind ja die übliche Wartezeit für die Ausstellung eines Passes/Persos. Ich denke man hätte dir dort schon etwas gesagt, wenn da doch etwas nicht passen würde.

Ich würde erstmal davon ausgehen, dass alles passt und dein Kind den deutschen Pass erhalten wird.

Ansonsten würde ich mich so verhalten wie ich es in #5 geschrieben habe und die Sache eben bei der ABH richtig stellen. Wenn die erste Rückmeldung dann doch einen validen Grund hatte werden die das dann wohl konkretisieren.
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Antwort #13 - 28.02.2025 um 09:42:22
 
Puncherfaust schrieb am 27.02.2025 um 18:03:30:
Ansonsten würde ich mich so verhalten wie ich es in #5 geschrieben habe und die Sache eben bei der ABH richtig stellen. Wenn die erste Rückmeldung dann doch einen validen Grund hatte werden die das dann wohl konkretisieren.


Danke Dir. Genauso werde ich vorgehen.
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Antwort #14 - 20.03.2025 um 14:02:09
 
Der Termin bei der ABH war heute.

Sowohl für meine Frau, als auch für meine Tochter, wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Meine Frau hat in 10 Tagen einen Termin für eine Sicherheitsbefragung, danach erhält sie einen Titel für ein Jahr mit der Vorgabe einen Integrationskurs zu besuchen (und zu bestehen).

Ist das alles noch der normale Prozess? Für die Sicherheitsbefragung ( worum gehts da Terrorismus oder Scheinehe ) benötige ich jmd der indonesisch kann, ich selbst darf das nicht machen. Ich hab schon jemdnen gefunden, aber die Person will aber auch ungefähr wissen, was sie erwartet.

Was mich ein wenig beunruhigt ist, dass meine Tochter bereits 6 Wochen auf den Reisepaß wartet. Mach ich mir da zuviele Gedanken?

 
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