Tina05 schrieb am 27.02.2025 um 08:10:56:Die Vaterschaftsanerkennung ist kein automatischer Geburtserwerb, sondern es wird durch das Geburtsstandesamt oder das Standesamt I in Berlin geprüft, ob sie wirksam geworden ist/werden kann.
Genau das ist der Grund, warum ich schrieb
Petersburger schrieb am 26.02.2025 um 13:37:13:Wenn die Anerkennung der Vaterschaft wirksam ist, ...
Denn unter dieser Voraussetzung
ist sie ein automatischer Geburtserwerb.
Es wäre für mein Verständnis absolut unzulässig, eine Vaterschaftsanerkennung kommentarlos zu ignorieren und das betroffene Kind weiterhin als vaterlos zu behandeln.
Daher gehe ich davon aus, dass der Fakt einfach übersehen oder beim Schreiben schon wieder vergessen wurde. Oder es wurde "nach Schema F" gehandelt - jedenfalls nicht ausreichend auf den Einzelfall bezogen.
Wenn die Behörde aber Grund hat, die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu hinterfragen, wäre das konkret zu benennen, ggf. mit Hinweis auf das weitere nötige Verfahren.
Bezüglich des Aufenthalts des Kindes könnte das ein mündlicher AE-Antrag sein, der die Fiktionswirkung nach § 81 (4)
AufenthG für das zur Einreise genutzte nationale Visum
(so vermute ich aus dem Vortrag im Thema) auslöst. Damit wäre für den Fall der Fälle (Vaterschaftsanerkennung unwirksam) aufenthaltsrechtlich alles im Lot.