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NRW - Studienhöchstdauer, Anhörung, beabsichtigte Abschiebung (Gelesen: 850 mal)
Chris_Peh
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24.02.2025 um 16:25:48
 
Hallo zusammen,

meine Nichte ist in 02/2015 eingereist, um in D zu studieren. Sie hat auf verschiedenen Gründen, von denen zumindest einer auf das Konto der Verwaltung in NRW geht, ihr Hochschulstudium erst 2021 begonnen.

Ihr wird von der Uni schriftlich ein ordentliches Studium bescheinigt, die Hochschule prognostiziert einen Studienabschluss voraussichtlich im SS 2026. Sie hat sich nie etwas zu schulden kommen lassen, sie sorgt mit unserer Unterstützung selbst für den Unterhalt, ihre Leistungen sind im Rahmen dessen, was zu erwarten ist.

Seit Mitte 2024 wurden immer nur Fiktionen erteilt. Die Bearbeiter haben gewechselt, und nun war sie im Januar nochmal zur Verlängerung der AE in der ABH. Sie hat wiederum eine Fiktion bekommen, bis 06/25 gültig.

Die ABH schickt nun eine Anhörung, da die 10 Jahre abgelaufen sind, die für einen erfolgreichen Studienabschluss vorgesehen sind.

Gibt es hier irgendwelche Tipps, wie wir hier am sinnvollsten erreichen können, dass sie ihr Studium vollenden kann ?

Danke für ein bisschen Hilfe,

Chris
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lottchen
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Antwort #1 - 24.02.2025 um 17:58:04
 
Wenn ich eine AE für Studienzwecke habe und es 6 Jahre lang schaffe, diese immer wieder zu verlängern ohne dass ich überhaupt studiere - wie geht das? Warum sie erst 6 Jahre später mit dem Studium begonnen hat wird sie sicher erklären müssen. Und sonst wie jeder andere Student in dieser Situation nachweisen müssen, wieviele Punkte sie bisher hat, welche Prüfungen sie abgelegt hat, welche noch fehlen, wann sie mit dem Studium fertig sein wird. Bescheinigungen der Hochschule zur Prognose vorlegen.
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reinhard
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Antwort #2 - 24.02.2025 um 18:48:05
 
Sie sollte zur Beratung zum »International Office« gehen, die haben vermutlich Kontakt zu den Sachbearbeitern.

Falls es nicht klappt, kann sie die Abschiebung einfach vermeiden: Rechtzeitig ausreisen.
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Chris_Peh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.02.2025 um 08:12:20
 
lottchen schrieb am 24.02.2025 um 17:58:04:
Wenn ich eine AE für Studienzwecke habe und es 6 Jahre lang schaffe, diese immer wieder zu verlängern ohne dass ich überhaupt studiere - wie geht das? Warum sie erst 6 Jahre später mit dem Studium begonnen hat wird sie sicher erklären müssen. Und sonst wie jeder andere Student in dieser Situation nachweisen müssen, wieviele Punkte sie bisher hat, welche Prüfungen sie abgelegt hat, welche noch fehlen, wann sie mit dem Studium fertig sein wird. Bescheinigungen der Hochschule zur Prognose vorlegen.


Moin,

sie kam 2015, da gab es die Flüchlingskrise. Wir haben 2 Jahre probiert, in irgendein Studienkolleg zu kommen - und haben dann ein privates bezahlt. Da sie Grafikdesign studieren wollte, hat sie sich ab 2018 bei etlichen Hochschulen beworben, und sich zwischendrin für einen Füll-Studiengang eingeschrieben. 2020 kam eine schriftliche Zusage der FH Dortmund, die von der FH dann wegen eines Formfehlers wieder zurückgenommen wurde. Wir haben überlegt, zu klagen, das hätte aber länger gedauert.

Während der Corona-Pandemie war ein Studium in dem Studiengang nur eingeschränkt möglich - die Hochschule hat auch deshalb schon die Regelstudienzeit verlängert, aber die ABH interessiert das nicht.

Die Punkte passen zum Studienverlauf, und eine Prognose (siehe originales Posting) der Hochschule liegt vor für SS 2026.

Aber letztlich geht es darum, ob hier jemand einen guten Tipp hat, wie wir erreichen können, dass sie eine Verlängerung bis 2026 bekommt, um das Studium abzuschließen.

Grüße,

Chris
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Chris_Peh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.02.2025 um 08:12:57
 
reinhard schrieb am 24.02.2025 um 18:48:05:
Sie sollte zur Beratung zum »International Office« gehen, die haben vermutlich Kontakt zu den Sachbearbeitern.

Falls es nicht klappt, kann sie die Abschiebung einfach vermeiden: Rechtzeitig ausreisen.


Danke, wir schauen mal, ob es ein International Office in Dortmund gibt.

Grüße,

Chris
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Aras
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Antwort #5 - 25.02.2025 um 10:47:53
 
Solange das Studium ordnungsgemäß verläuft würde ich mich darauf konzentrieren. Die Entscheidung ein "Füllstudium" zu besuchen war imho strategisch nicht gut. Konnte sie zumindest paar ECTS Punkte für ihr Grafikdesign anrechnen können? Vielleicht für beliebige Wahlfächer? Oder war das Studium nur Alibi und sie war nur ne Matrikelnummer?

Ansonsten halt mit der Behörde sprechen, dass die einfach Fiktionsbescheinigungen erteilen. Und dann halt wenn es tatsächlich abgelehnt wird Klagen und verzögern.

Die Hochschule interessiert die Aufenthaltserlaubnis ja nicht. Sie könnte auch in Erwägung ziehen nicht konsekutive Module aus den höheren Semestern zu belegen. Da sollte man auch ggf. mit der Fachschaft klären wo da die "low hanging fruits" sind. Dann hat man ggf. paar ECTS abgreifen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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SimonB
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Antwort #6 - 25.02.2025 um 10:54:13
 
Chris_Peh schrieb am 25.02.2025 um 08:12:57:
ob es ein International Office in Dortmund gibt.

Ja, auch die FH Dortmund hat so ein Büro.
https://www.fh-dortmund.de/international/international-office/index.php

In die Anhörung für die ABH gehört sowieso, worin die Ursachen für die 10 Jahre liegen.

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Chris_Peh
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Antwort #7 - 25.02.2025 um 11:26:09
 
Aras schrieb am 25.02.2025 um 10:47:53:
Solange das Studium ordnungsgemäß verläuft würde ich mich darauf konzentrieren. Die Entscheidung ein "Füllstudium" zu besuchen war imho strategisch nicht gut. Konnte sie zumindest paar ECTS Punkte für ihr Grafikdesign anrechnen können? Vielleicht für beliebige Wahlfächer? Oder war das Studium nur Alibi und sie war nur ne Matrikelnummer?

Ansonsten halt mit der Behörde sprechen, dass die einfach Fiktionsbescheinigungen erteilen. Und dann halt wenn es tatsächlich abgelehnt wird Klagen und verzögern.

Die Hochschule interessiert die Aufenthaltserlaubnis ja nicht. Sie könnte auch in Erwägung ziehen nicht konsekutive Module aus den höheren Semestern zu belegen. Da sollte man auch ggf. mit der Fachschaft klären wo da die "low hanging fruits" sind. Dann hat man ggf. paar ECTS abgreifen.


Mhh, ja sicher war das Füllstudium suboptimal, aber wenn man halt keinen Platz bekommt, ist das in vielen Studiengängen leider Realität. Grafikdesign ist heiß umkämpft.

Wir haben natürlich auch mit einem Anwalt gesprochen, und der Dialog mit der Sachbearbeiterin steht noch an, da ich aber hauptberuflich nicht im Ausländerrecht unterwegs bin, bin ich für jeden Hinweis dankbar.

Viele Grüße,

Chris
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Chris_Peh
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Antwort #8 - 25.02.2025 um 11:26:39
 
SimonB schrieb am 25.02.2025 um 10:54:13:
Ja, auch die FH Dortmund hat so ein Büro.
https://www.fh-dortmund.de/international/international-office/index.php

In die Anhörung für die ABH gehört sowieso, worin die Ursachen für die 10 Jahre liegen.



Ja, denen haben wir schon eine Mail geschrieben.

Danke,

Chris
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lottchen
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Antwort #9 - 25.02.2025 um 12:16:08
 
Ich dachte immer man benötigt einen festen Studienplatz BEVOR man das Visum beantragt. Die vollständige Zulassung zum Studium (oder zum vorbereitenden Deutschkurs) ist doch Voraussetzung fürs Visum. Wie kann man da mit dem Studentenvisum nach D kommen und sich dann erst mal auf die Suche nach einem Platz begeben? Oder hat sie beim Visumsantrag einen Studienplatz vorgewiesen für ein Fach, was sie nie studieren wollte? So ganz klar ist mir der Zusammenhang nicht.

Hat denn die ABH schon mitgeteilt dass sie den Verlängerungsantrag ablehnen will oder was ist der aktuelle Stand?
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Chris_Peh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 25.02.2025 um 12:26:59
 
Du bewirbst Dich auf einen Studienplatz, ja, aber in D musst Du eh erst das Studienkolleg machen. Danach beginnt die eigentliche Studienplatzsuche.

Die ABH hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, den Antrag auf Verlängerung der AE abzulehnen, und gibt Ueit bis zum 10.3., für meine Nichte günstige Informationen mitzuteilen.

Grüße,

Chris
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Antwort #11 - 25.02.2025 um 12:34:27
 
Wieviele Semester war sie in dem "Füllstudium" eingeschrieben? Hat sie ECTS Punkte erworben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Chris_Peh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 25.02.2025 um 13:05:22
 
Aras schrieb am 25.02.2025 um 12:34:27:
Wieviele Semester war sie in dem "Füllstudium" eingeschrieben? Hat sie ECTS Punkte erworben?


Genau weiss ich es nicht, ich denke drei oder vier. Das war aber völlig fachfremd, ich glaube auch, dass sie da keine Punkte erworben hat, sie hat die Zeit genutzt, um Mappen für die Bewerbungen bei diversen Kunsthochschulen zu erstellen.

Grüße,

Chris
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Antwort #13 - 25.02.2025 um 13:14:40
 
Chris_Peh schrieb am 25.02.2025 um 12:26:59:
Du bewirbst Dich auf einen Studienplatz, ja, aber in D musst Du eh erst das Studienkolleg machen. Danach beginnt die eigentliche Studienplatzsuche.

Die ABH hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, den Antrag auf Verlängerung der AE abzulehnen, und gibt Ueit bis zum 10.3., für meine Nichte günstige Informationen mitzuteilen.

Grüße,

Chris


Ja, aber man benötigt doch auch vor Einreise die Zulassung fürs Kolleg. Aber da wurde ja anscheinend auch erst gesucht.

Und wieso ist es relevant dass 2015 die Flüchtlingskrise war?

Die Infos die du hier gibst sind durcheinander und unvollständig, so kann man dir auch keine seriösen Ratschläge geben. Wie ist denn ihr aufenthaltsrechtlicher Werdegang in Deutschland? Auf welche Grundlagen war ihr Aufenthalt hier wann gemünzt?
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Aras
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Antwort #14 - 25.02.2025 um 13:51:51
 
Muss Puncherfaust zustimmen. Es fehlen viele konkrete Angaben.

Auch die Angabe dass sie länger nach einem Studienkolleg suchen musste - wegen der Flüchtlingskrise - passt nicht, da ich mir schwer vorstellen kann, dass die Flüchtlinge die Studienkollegs "gestürmt" hätten. Ich gehe mal davon aus, dass du in NRW lebst. Und da kann man sagen, dass es in NRW seit 2007 keine staatlichen Studienkollegs mehr gibt. Sprich: Es gibt nur noch private Studienkollegs. Also war es doch klar, dass das Studienkolleg bezahlt werden musste?! Und selbst wenn, hätte sie nicht darauf hoffen dürfen, dass sie an ein kostenloses Studienkolleg in einem anderen Bundesland zugelassen wird.

Bitte frag doch mal genau nach, wieviele Semester sie eingeschrieben war. Es ist schon wichtig ob drei oder vier. Weil bei drei Semestern kann man noch argumentieren, dass das Studium nicht gepasst hat und innerhalb der "Orientierungsphase" gewechselt hat. Bei vier Semestern hätte sie das Studium durchziehen müssen.

Zitat:
16.2.5 Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel
des Studienganges
(z. B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z. B.
Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums
nicht berührt
. Ein späterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung zugelassen
werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann
nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter
Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen
werden kann.
Die vorstehenden Regelungen
gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z. B.
Wechsel von einem Universitätsstudium zu
einem Fachhochschulstudium in derselben
Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit
dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen, kann für ein weiteres Studium die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn
dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn
Jahren nicht überschritten wird.


Dass sie keinerlei ECTS gesammelt hat, kann problematisch sein. Da kann man schon sagen, dass sie bereits bei der ersten Aufenthaltserlaubnis fürs Studium nicht gewillt war das Studium auch ordnungsgemäß zu studieren.

Es stellt sich mir aber auch die Frage, wie sie die zweite Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, wenn das zweite Studium vorhersehbar nach den 10 Jahren Gesamtaufenthalt zu Ende gewesen wäre. Kannst du das bitte zeitlich einordnen?

Ansonsten gibt es noch in der AVWV

Zitat:
16.1.1.6.2 Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig
vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden
Hochschule in dem jeweiligen Studiengang
nicht um mehr als drei Semester überschreitet

(siehe auch Nummer 16.1.1.7). Die Hochschule
teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in
den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung
der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z. B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.


D.h. man muss die Hochschule fragen was die durchschnittliche Studiendauer ist (und belegt bekommen).

Bspw. Regelstudiendauer sind 6 Semester, aber die Studenten brauchen laut Statistik der Hochschule ca. 8 Semester um es abzuschließen. Dann kann man noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgehen, wenn die Prognose von 11 Semestern ausgeht.

Zitat:
16.1.1.7 Wird die zulässige Studiendauer (Nummer 16.1.1.6.2) überschritten, ist der Ausländer
von der Ausländerbehörde schriftlich darauf
hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des
Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus
der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das
Studium nicht innerhalb der in Nummer 16.2.7
genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich
abgeschlossen werden kann, ist die beantragte
Verlängerung i. d. R. abzulehnen. Erhält die
Ausländerbehörde während der Laufzeit einer
Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon, dass die
Studienfortschritte des Ausländers nicht im
vorgenannten Sinne ausreichend sind, besteht
die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu
widerrufen (vgl. Nummer 52.3.2). Zur Beendigung des Aufenthalts von Studierenden, die
keine ausreichenden Studienfortschritte nachweisen können, kommt der Möglichkeit des
Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis bzw. deren
Nichtverlängerung eine besonders zu beachtende Bedeutung zu, da für den Erhalt der
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG die Studienzeiten auch
dann zur Hälfte angerechnet werden, wenn das
Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde
(vgl. Nummer 9b.1.4.1). [...]



Lies dir mal OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 durch.

Die 10 Jahre sind nirgendswo im Gesetz zu finden, ist aber ein Richtwert. Der Beschluss vom OVG Münster ist ein zweischneidiges Schwert. Es ist restriktiver als der 10 Jahreszeitraum. Wer drei Semester keine Leistungsnachweise erbringt führt offensichtlich kein ordentliches Studium. Auf der anderen Seite, könntet ihr auch argumentieren, dass ja ein ordentliches Studium derzeit läuft.

Die Corona-Problematik könnte in dem Fall "helfen". Aber schau ich in den Kalender, dann ist Corona auch schon 5 Jahre her. Im August 2023 waren sämtliche Corona-Maßnamen ausgelaufen.
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