Muss Puncherfaust zustimmen. Es fehlen viele konkrete Angaben.
Auch die Angabe dass sie länger nach einem Studienkolleg suchen musste - wegen der Flüchtlingskrise - passt nicht, da ich mir schwer vorstellen kann, dass die Flüchtlinge die Studienkollegs "gestürmt" hätten. Ich gehe mal davon aus, dass du in NRW lebst. Und da kann man sagen, dass es in NRW seit 2007 keine staatlichen Studienkollegs mehr gibt. Sprich: Es gibt nur noch private Studienkollegs. Also war es doch klar, dass das Studienkolleg bezahlt werden musste?! Und selbst wenn, hätte sie nicht darauf hoffen dürfen, dass sie an ein kostenloses Studienkolleg in einem anderen Bundesland zugelassen wird.
Bitte frag doch mal genau nach, wieviele Semester sie eingeschrieben war. Es ist schon wichtig ob drei oder vier. Weil bei drei Semestern kann man noch argumentieren, dass das Studium nicht gepasst hat und innerhalb der "Orientierungsphase" gewechselt hat. Bei vier Semestern hätte sie das Studium durchziehen müssen.
Zitat:16.2.5 Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel
des Studienganges (z. B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z. B.
Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums
nicht berührt. Ein späterer Studiengang- oder
Studienfachwechsel kann im Rahmen der zu
treffenden Ermessensentscheidung zugelassen
werden, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.
Ein angemessener Zeitraum ist i. d. R. dann
nicht mehr gegeben, wenn das Studium unter
Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewendeten Zeitbedarfs innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht abgeschlossen
werden kann. Die vorstehenden Regelungen
gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z. B.
Wechsel von einem Universitätsstudium zu
einem Fachhochschulstudium in derselben
Fachrichtung). Der Ausländer ist auf die mit
dem Wechsel der Fachrichtung verbundenen
Beschränkungen hinzuweisen. Wird ein Studium innerhalb kurzer Frist erfolgreich abgeschlossen, kann für ein weiteres Studium die
Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn
dadurch die Gesamtaufenthaltsdauer von zehn
Jahren nicht überschritten wird.
Dass sie keinerlei ECTS gesammelt hat, kann problematisch sein. Da kann man schon sagen, dass sie bereits bei der ersten Aufenthaltserlaubnis fürs Studium nicht gewillt war das Studium auch ordnungsgemäß zu studieren.
Es stellt sich mir aber auch die Frage, wie sie die zweite Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, wenn das zweite Studium vorhersehbar nach den 10 Jahren Gesamtaufenthalt zu Ende gewesen wäre. Kannst du das bitte zeitlich einordnen?
Ansonsten gibt es noch in der
AVWV Zitat:16.1.1.6.2 Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig
vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden
Hochschule in dem jeweiligen Studiengang
nicht um mehr als drei Semester überschreitet
(siehe auch Nummer 16.1.1.7). Die Hochschule
teilt die durchschnittliche Fachstudiendauer in
den einzelnen Studiengängen der Ausländerbehörde auf Anfrage mit. Bei der Berechnung
der Fachsemesterzahl bleiben Zeiten der Studienvorbereitung (z. B. Sprachkurse, Studienkollegs, Praktika) außer Betracht.
D.h. man muss die Hochschule fragen was die durchschnittliche Studiendauer ist (und belegt bekommen).
Bspw. Regelstudiendauer sind 6 Semester, aber die Studenten brauchen laut Statistik der Hochschule ca. 8 Semester um es abzuschließen. Dann kann man noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgehen, wenn die Prognose von 11 Semestern ausgeht.
Zitat:16.1.1.7 Wird die zulässige Studiendauer (Nummer 16.1.1.6.2) überschritten, ist der Ausländer
von der Ausländerbehörde schriftlich darauf
hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur erfolgt, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des
Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus
der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das
Studium nicht innerhalb der in Nummer 16.2.7
genannten Frist von zehn Jahren erfolgreich
abgeschlossen werden kann, ist die beantragte
Verlängerung i. d. R. abzulehnen. Erhält die
Ausländerbehörde während der Laufzeit einer
Aufenthaltserlaubnis Kenntnis davon, dass die
Studienfortschritte des Ausländers nicht im
vorgenannten Sinne ausreichend sind, besteht
die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zu
widerrufen (vgl. Nummer 52.3.2). Zur Beendigung des Aufenthalts von Studierenden, die
keine ausreichenden Studienfortschritte nachweisen können, kommt der Möglichkeit des
Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis bzw. deren
Nichtverlängerung eine besonders zu beachtende Bedeutung zu, da für den Erhalt der
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG die Studienzeiten auch
dann zur Hälfte angerechnet werden, wenn das
Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wurde
(vgl. Nummer 9b.1.4.1). [...]
Lies dir mal OVG Münster, Beschluss vom 24.10.2008 - 18 B 975/08 durch.
Die 10 Jahre sind nirgendswo im Gesetz zu finden, ist aber ein Richtwert. Der Beschluss vom OVG Münster ist ein zweischneidiges Schwert. Es ist restriktiver als der 10 Jahreszeitraum. Wer drei Semester keine Leistungsnachweise erbringt führt offensichtlich kein ordentliches Studium. Auf der anderen Seite, könntet ihr auch argumentieren, dass ja ein ordentliches Studium derzeit läuft.
Die Corona-Problematik könnte in dem Fall "helfen". Aber schau ich in den Kalender, dann ist Corona auch schon 5 Jahre her. Im August 2023 waren sämtliche Corona-Maßnamen ausgelaufen.